Rz. 140

Die Vermögensverzeichnisse werden seit dem 1.1.2013 zentral verwaltet, vgl. dazu § 802k ZPO.

 

Rz. 141

Die Löschung des Vermögensverzeichnisses erfolgt nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses.

 

Rz. 142

Gerichtsvollzieher rufen beim Zentralen Vollstreckungsgericht über EGVP die dort verwalteten Vermögensverzeichnisse für Vollstreckungszwecke zur Einsichtnahme ab und auch erhalten diese von dort in elektronischer Form übermittelt. Auch Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte sowie Staatsanwaltschaften sind berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, die Vermögensverzeichnisse abzurufen. Gläubiger und auch deren Anwälte erhalten Einsicht in das Vermögensverzeichnisregister nur über den Gerichtsvollzieher.

 

Rz. 143

Es soll durch die Zentralen Vollstreckungsgerichte insbesondere sichergestellt werden, dass

Vermögensverzeichnisse bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
sie unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
sie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
nur vom registrierten Nutzer abgerufen werden können und
jeder Abrufvorgang protokolliert wird.

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