Nutzung von Konten Dritter

Der Gerichtsvollzieher hat übersehen, dass der Dritte, der den bargeldlosen Zahlungsverkehr für den Schuldner durch die Einräumung der Verfügungsbefugnis übernimmt, in einem Auftragsverhältnis zum Schuldner steht, §§ 662 ff. BGB. Hieraus resultiert die Pflicht, alles durch den Auftrag erlangte – die Gutschriften auf dem Konto – herauszugeben, § 667 BGB. Dieser Anspruch ist im Wege der Forderungspfändung nach § 829 ZPO als Anspruch G pfändbar.

FoVo 12/2019, S. 231 - 233

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