Die Vorteile der Vorpfändung

Die Vorpfändung nach § 845 ZPO, die auch als vorläufiges Zahlungsverbot bezeichnet wird, hat in der Praxis zwei wesentlich Vorteile:

Zum einen hilft sie, die Zeit zwischen der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) und dessen Erlass und Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) zu überbrücken, ohne einen Rangverlust nach § 804 Abs. 3 ZPO hinnehmen zu müssen. Die Zwangsvollstreckung stellt immer auch einen Wettlauf der Gläubiger dar.
Zum anderen macht die Vorpfändung dem Schuldner deutlich, dass der Gläubiger nicht zögert zu vollstrecken, und erzeugt so einen gewissen "Vollstreckungsdruck". Er führt nicht selten dazu, dass der Schuldner hierauf reagiert und sich auf der Grundlage eine Raten- oder Teilzahlungsvereinbarung schließen lässt.
 

Hinweis

Das geschieht besonders häufig im Zusammenhang mit der Kontopfändung, weil der Schuldner hier am schnellsten und am stärksten in der täglichen Lebensführung in Form der Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr getroffen ist.

Wird die Ratenzahlungsvereinbarung dann mit der Abtretung der von der Vorpfändung erfassten Ansprüche verbunden, erübrigt sich regelmäßig die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das dient nicht nur dem Gläubiger, sondern durch die erhebliche Kostenersparnis auch dem Schuldner.

Zwei Wege zur Vorpfändung

Die Vorpfändung ist in § 845 ZPO geregelt. Danach muss der Gerichtsvollzieher die Vorpfändung als Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung, das Verbot, an den Drittschuldner oder an den Schuldner zu zahlen, und das Verbot an den Schuldner, die Forderung noch einzuziehen, sowohl dem Schuldner als auch dem Drittschuldner zustellen. Dabei muss die zu pfändende Forderung ebenso exakt bezeichnet werden wie bei der Pfändung selbst (BGH BB 2001, 1436 = Rpfleger 2001, 504). Der Gläubiger kann zu diesem Zweck

entweder den Gerichtsvollzieher beauftragen, das Benachrichtigungsschreiben herzustellen und es dann zuzustellen, oder er kann
ihm ein bereits vorbereitetes Benachrichtigungsschreiben zur Zustellung übersenden.
 

Hinweis

Während im ersten Fall neben den Zustellungskosten durch die Post nach Nrn. 101 (3,00 EUR), 708 (derzeit 4,00 EUR bei 16 % USt.), 716 (3 EUR als Mindestgebühr) KV GvKostG eine Gebühr von 16 EUR nach Nr. 200 KV GvKostG nebst anteiliger Kostenpauschale nach Nr. 716 GvKostG (weitere 0,80 EUR) anfällt, entstehen im zweiten Fall nur die Zustellungskosten. Im ersten Fall kostet die Vorpfändung also 26,80 EUR, im zweiten Fall 10 EUR. Wird dadurch die Pfändung in einer größeren Anzahl gespart, ist der Gesamtprozess deutlich billiger.

Die Zeit läuft

Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Vorpfändung an den Drittschuldner – unerheblich ist also, wann dem Schuldner die Benachrichtigung zugestellt wurde – läuft eine Monatsfrist nach § 845 Abs. 2 ZPO. Wer die Pfändung vermeiden und vor der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Schuldanerkenntnis mit Raten- oder Teilzahlungsvereinbarung und Sicherungsabtretung erreichen will, muss also unmittelbar mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen, um im schlechtesten Fall den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch rechtzeitig beantragen und zustellen zu können, jedenfalls aber das Druckmittel zu behalten.

 

Hinweis

Eine weitere Vorpfändung ist zwar möglich, verlängert aber nicht die ursprüngliche Frist, sondern lässt lediglich eine neue Monatsfrist beginnen. Hat also im Rahmen der ersten Vorpfändungsfrist ein anderer Gläubiger seinerseits eine Vorverlegung oder Pfändung ausgebracht, wäre er nach § 804 Abs. 2 ZPO vorrangig.

Verbindung mit der Vermögensauskunft

Der Gläubiger oder sein Rechtsdienstleister kann den Gerichtsvollzieher mit der Herstellung des Benachrichtigungsschreibens insbesondere dann beauftragen, wenn auch die Vermögensauskunft abgenommen werden soll und sich hieraus entsprechende Erkenntnisse ergeben. Das hat den Vorteil, dass der abnehmende Gläubiger sehr schnell agieren kann und im Wettlauf mit anderen Gläubigern vorne liegt, die erst noch Abschriften des Vermögensverzeichnisses erhalten und es auswerten müssen.

Muster: Beauftragung zur Fertigung der Vorpfändung

Selbst ist der Gläubiger

Fertigt der Gläubiger das Benachrichtigungsschreiben selbst und wird dieses nur zugestellt, so fallen lediglich die Zustellungskosten an. Zwar muss der Gerichtsvollzieher die Vorpfändung veranlassen, kann sich bei der Zustellung aber auch der Post bedienen. Dies ist die kostengünstigste Form der Auftragserledigung. Der Gläubiger sollte deshalb darauf achten, dass die Zustellung in dieser Form geschieht. Da es sich um einen reinen Zustellungsauftrag handelt, muss das achtseitige Formular nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung nicht genutzt werden.

 

Muster: Auftrag zur Zustellung einer Vorpfändung

Herrn (Ober-)Gerichtsvollzieher …

In der Zwangsvollstreckungssache

… ./. …

steht dem Gläubiger nach der in der Anlage beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des … des … -Gerichts in … , Az.: … , gegen den Schuldne...

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