Nachbesserung ohne gesetzliche Regelung

Die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist als Institut allgemein anerkannt und ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 802c und § 802d ZPO. Nach § 802c ZPO hat der Schuldner Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu geben. Nur wenn die Auskunft vollständig, präzise und widerspruchsfrei ist, kann er das Privileg der Sperrfrist von zwei Jahren nach § 802d ZPO in Anspruch nehmen.

Amtspflicht des GV und die Folgen

Der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft ab und hat so die Amtspflicht, für die Vollständigkeit Sorge zu tragen. Trägt er dem nicht Rechnung, so liegt eine falsche Sachbehandlung vor. Folge ist, dass der Gerichtsvollzieher die Nachbesserung durchführen muss, ohne dafür Kosten verlangen zu können. Weder entsteht eine Gebühr nach Nrn. 260, 261 KV GvKostG noch dürfen – entgegen der häufigen Praxis der Gerichtsvollzieher – Auslagen für die erneute Ladung des Schuldners erhoben werden. Ohne Gebührentatbestand fehlt es an einem Bezugspunkt für einen Auslagentatbestand (vgl. nur OLG Sachsen-Anhalt, 11.5.2017 – 12 W 87/16, DGVZ 2017, 210).

Verschleiertes Einkommen

Gibt der Schuldner an, über kein eigenes tatsächliches Einkommen zu verfügen, so bedeutet das nicht zwingend, dass der Schuldner kein zugriffsfähiges fiktives Einkommen aufzuweisen hat. Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt nach § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet.

Vor diesem Hintergrund muss der Schuldner jeden Dritten benennen, der seinen Unterhalt sicherstellt, und zugleich angeben, welche Leistungen er für den Dritten erbringt. Das können Tätigkeiten im Haushalt wie im beruflichen Umfeld sein. Häufig versetzen solche Leistungen die unterstützte Person erst in der Lage, ihre eigenen Einkünfte optimiert zu erzielen. Pfändbar ist dann das fiktive Einkommen, das ein Dritter erzielen würde, wenn er die Leistung entgeltlich erbringen würde.

Behauptet der Gläubiger Ansprüche aus verschleiertem Einkommen im Sinne des § 850h ZPO, genügt er als Prozesspartei seiner Darlegungspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass er diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben sollen. Danach ist er verpflichtet, Art und zeitlichen Umfang der Arbeitsleistungen des Schuldners darzulegen und mit seinem Sachvortrag dem Gericht einen Vergleich zwischen der für die behauptete Arbeitsleistung angemessenen Vergütung und der tatsächlich gezahlten Vergütung zu ermöglichen, um das Merkmal der Unangemessenheit des vom Drittschuldner geleisteten Entgelts überprüfen zu können (LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2018 – Sa 426/17). Um einen solchen Sachvortrag halten zu können, ist er auf die Angaben des Schuldners im Rahmen der Vermögensauskunft angewiesen.

Unterstützung durch den Ehegatten: Taschengeldanspruch

Sofern der Schuldner von seinem Ehegatten unterstützt wird, geschieht dies in Erfüllung der wechselseitigen Unterhaltspflichten. Neben dem Naturalunterhalt hat der Schuldner auch einen Taschengeldanspruch, der nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedingt pfändbar ist (BGH, 19.4.2004 – IX a ZB 57/03, NJW 2004, 1132).

Der Taschengeldanspruch kann nach § 850c Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

FoVo 12/2019, S. 235 - 237

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