Rz. 7

Bevor der Gerichtsvollzieher das gepfändete Geld an den Gläubiger abgeliefert hat, kann ein Dritter, der gegenüber dem Gerichtsvollzieher ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Geld glaubhaft macht (§ 294 ZPO), die Übergabe an den Gläubiger verhindern. Abs. 2 gibt die Möglichkeit, durch eine Drittwiderspruchsklage zu intervenieren und so die Geldübergabe durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des AG zunächst zu verhindern. Die Hinterlegung hat ebenfalls zu erfolgen, wenn das Recht des Dritten durch den Schuldner oder einen Vertreter glaubhaft gemacht ist (Zöller/Herget, § 815 Rn. 4). Es genügt dabei ein geringerer Grad der Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH, Rpfleger 2004, 58 = BGHZ 156, 139 = WM 2003, 2155 = ZInsO 2003, 941 = NJW 2003, 3558 = BKR 2003, 900 = ZVI 2003, 538 = BGHReport 2003, 1441 = NZI 2003, 662 = NZG 2004, 33 = DZWIR 2004, 76). Insofern tritt an die Stelle des Vollbeweises lediglich eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung (Zöller/Greger, § 294 Rn. 1). Dies hat zur Folge, dass das gesamte Vorbringen durch den Gerichtsvollzieher frei zu würdigen ist. Alle zugelassenen Beweismittel können benutzt werden, darüber hinaus durch den Dritten die Versicherung an Eides statt, die schriftlich oder gegenüber dem Gerichtsvollzieher schriftlich zu Protokoll erklärt werden kann. Auch ein bevollmächtigter Rechtsanwalt kann im Rahmen seiner Eigenschaft als Person der Rechtspflege selbst wahrgenommene Dinge unter Berufung auf seine Standespflicht "anwaltlich versichern" (BayObLG, WuM 1994, 296; OLG Köln, MDR 1986, 152; Zöller/Greger, § 294 Rn. 5 m. w. N.). Nach §§ 771, 802 ZPO ist für die Drittwiderspruchsklage ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht, sobald die Vollstreckung in Bezug auf die Sache oder das Recht des Dritten begonnen hat, also mit der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher. Es entfällt, wenn der Gläubiger durch Geldübergabe durch den Gerichtsvollzieher befriedigt wird, da dies die Vollstreckung beendet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge