Fachbeiträge & Kommentare zu Fristlose Kündigung

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 8.4.6 Die ordentliche Kündigung

Rz. 99 Eine ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags seitens der Genossenschaft oder des Organwalters kommt neben dem – unabdingbaren – Recht zur fristlosen Kündigung nur dort in Betracht, wo der Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen oder im Rahmen der Befristung des Dienstverhältnisses die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausdrücklich vorgesehen ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 6 Kündigung des Auftrags

Rz. 6 Für die Kündigung des Auftrags ist nach § 63 g Abs. 1 Satz 3 die Vorschrift des § 57 a Abs. 7 WPO entsprechend anzuwenden. Die Kündigung des Auftrags sowie Änderungen bezüglich der Durchführung des Auftrags sind der Wirtschaftsprüferkammer ebenfalls unverzüglich mitzuteilen (§ 9 Satz 3 der Satzung für Qualitätskontrolle). Die Kündigung eines Prüfungsauftrags kann nur a...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 4.3 Zum abschließenden Charakter der Regelung

Rz. 16 Nach überwiegender Auffassung kommt der gesetzlichen Ausgestaltung der außerordentlichen Kündigung in Abs. 3 im Lichte der ratio legislatoris (siehe: BT-Drucks. 7/97, S. 26) ein grundsätzlich abschließender Charakter zu (BGHZ 103, S. 219 ff., 227 = NJW 1988, S. 1731; OLG Oldenburg ZfG 2000; S. 241; OLG Frankfurt DB 1977, S. 2181; OLG Düsseldorf MDR 1978, S. 319; Baue...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 4.2 Die Unzumutbarkeit

Rz. 15 Die Bestimmung der Unzumutbarkeit am Festhalten der satzungsmäßigen Kündigungsfrist setzt notwendig eine Interessenabwägung zwischen den Belangen der Genossenschaft und denjenigen des die Kündigung betreibenden Mitglieds voraus (Beuthien § 65 RN 11). Die Gegenauffassung von Müller (§ 65 RN 18) überzeugt nicht. Dies folgt schon aus methodischen Erwägungen. So setzt di...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 8.4.2 Die Kündigungserklärung

Rz. 77 Grundsätzlich gilt es, die Kündigung des Anstellungsvertrags (bzw. bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern des Auftragsverhältnisses) in ihrer Rechtswirkung streng vom Widerruf der Organstellung (der Abberufung) zu unterscheiden. Dies wird in der Praxis häufig übersehen, wenn allgemein die ›Kündigung‹ oder die ›Abberufung‹ eines Vorstandsmitglieds zum Gegenstand der ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2.2 Der Erklärungsinhalt

Rz. 5 Die Kündigung ist als einseitiges Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich (Bauer, § 65 RN 9; Müller, § 65 RN 3 a; BGHZ 97, 265; BAG NJW 1995, 1982). Dies folgt notwendig aus dem Erfordernis der Rechtssicherheit aufseiten der Genossenschaft. Eine Bedingung kommt somit nur insoweit in Betracht, wie deren Eintritt alleine vom Willen der Genossenschaftsorgane abhängt. Demgemä...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Verfassung der Genossenschaft / 3 Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 3 Der gesetzlichen Systematik der §§ 24 ff. liegt die für das Gesellschaftsrecht zentrale Unterscheidung zwischen Geschäftsführung und Vertretung zugrunde. Dabei erfasst der Begriff der Geschäftsführung jede der Genossenschaft zurechenbare Tätigkeit, sei diese rechtsgeschäftlicher (Abschluss von Verträgen) oder tatsächlicher Natur (Buchführung, vgl. § 33 Abs. 1), ob im I...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 2.2 Kündigung der Mitgliedschaft

Rz. 3 Das Ausscheiden aus dem Verband richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Vereinsrechtes, insbesondere § 39 BGB sowie den Regelungen der Verbandssatzung, in der Form und Frist regelmäßig festgeschrieben werden. Allerdings können in der Satzung keine unangemessenen Austrittserschwernisse geregelt werden, wie besonderer zeitlicher oder finanziell...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 7.6 Die Amtsniederlegung

Rz. 43 Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit ohne Einhaltung einer Frist durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat niederlegen. Dabei genügt grundsätzlich der Zugang gegenüber einem Mitglied des Kontrollorgans; § 25 Abs. 1 S. 3 (§ 22 Abs. 4 MusterS) gilt insofern entsprechend. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Amtsniederlegung kommt es n...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 7... / 2.2 Gegenstand des Unternehmens

Rz. 6 Darüber hinaus ist der Gegenstand des Unternehmens unabdingbarer Satzungsbestandteil (§ 6 Nr. 2). Der Gegenstand des Unternehmens ist nicht gleichbedeutend mit dem (Förder-) Zweck der Genossenschaft. Dieser ist entsprechend § 1 Abs. 1 zwingend auf die ›Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinscha...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 6.3 Bindung an Rechtsvorschriften

Rz. 26 Allerdings entbindet dieser ›unternehmerische‹ Freiraum den Vorstand nicht von der Verantwortung für die ›Rechtmäßigkeit‹ seines Handelns (siehe bereits oben RN 7 ff.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Bindungen der Satzung, der Geschäftsordnung und des Anstellungsvertrags sowie der Vorgaben des Genossenschafts- und Handelsrechts als auch bezüglich der ›allgemeinen‹ ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 4.1 Wartezeit und Frist

Rz. 14 Sieht die Satzung gem. Abs. 2 S. 2 und 3 eine längere als zweijährige Kündigungsfrist vor, so kommt nach Maßgabe von Abs. 3 ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs in Betracht, soweit einem Mitglied nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemute...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 5 Zeitpunkt des Ausscheidens

Rz. 17 Ziel und Rechtsfolge der (wirksamen) Kündigung ist die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses in der Genossenschaft. Dabei gilt es, zwischen dem Wirksamwerden der Kündigung einerseits und dem Eintritt der Rechtsfolge andererseits zu unterscheiden. Sowohl im Falle der ordentlichen wie auch der außerordentlichen Kündigung erfolgt das Ausscheiden des Mitglieds jewe...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 8.4.1 Die Beendigungsgründe

Rz. 76 Der Anstellungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Tod des Organwalters, dem Ablauf der vereinbarten Befristung sowie dem Erreichen der vertraglich festgesetzten Altersgrenze. Darüber hinaus kommen die ordentliche und die außerordentliche Kündigung einer Vertragspartei, der – einvernehmliche – Aufhebungsvertrag sowie die Anfechtung des Vertrag...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter

Rz. 2 Gemäß § 66 a kann die Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners in einer Genossenschaft durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden. Dies betrifft sowohl die ordentliche Kündigung nach § 65 GenG als auch die Kündigung wegen Aufgabe des Wohnsitzes gem. § 67 GenG, die außerordentliche Kündigung gem. § 67 a GenG und die Kündigung einzelner Geschäftsanteile entsprechend § 6...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 8.4.5 Wirksamwerden der Kündigung

Rz. 98 Die außerordentliche Kündigung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Organwalter. Ist dieser in der Generalversammlung oder der Aufsichtsratssitzung anwesend, die über seine Abberufung und die Kündigung seines Anstellungsvertrags beschließt, so tritt die Wirksamkeit mit der Feststellung und Bekanntgabe des – zustimmenden – Abstimmu...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 4.1 Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen

Rz. 12 Fehlt es an den gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen, so ist die Bestellung zum Vorstand grundsätzlich nichtig. Einer Anfechtung gem. § 51 bedarf es folglich auch dann nicht, wenn die Wahl durch die Generalversammlung erfolgt. Allerdings ist die Bestellung eines Nichtmitglieds zum Vorstand der Genossenschaft wirksam, soweit hiermit die Verpflichtung zum Erwerb de...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 4... / 3 Rechtsfolgen der Amtsenthebung

Rz. 7 Mit der Amtsenthebung entfällt – ungeachtet des grundsätzlichen Fortbestehens der Organstellung des betroffenen Vorstandsmitglieds – die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Organwalters mit sofortiger Wirkung (KGJ 19, S. 27 ff., 29 f.; Bauer § 40 RN 15; Beuthien § 40 RN 2; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 40 RN 5; Müller § 40 RN 2). Die Suspendierung ist...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 5 Der Zustimmungsvorbehalt

Rz. 30 Als besonders wirksames Mittel einer ›Vorabkontrolle‹ des Aufsichtsrats hinsichtlich einzelner Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands erweist sich deren Bindung an die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats (sog. ›Zustimmungsvorbehalt‹). Zwar enthält § 38 GenG – anders als § 111 Abs. 4 S. 2 AktG – insofern keine ausdrückliche Kompetenzzuweisung, doch lässt § 38 Abs...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 7.2.2 Einschränkungen der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 31 Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und im Verhältnis zum Aufsichtsrat (BGHZ 20, S. 239 ff., 246; Beuthien § 34 RN 16; Müller § 34 RN 18). Es ist daher grundsätzlich unzulässig, anderen Vorstandsmitgliedern oder dem Aufsichtsrat Informationen sowie die Einsicht in ›vertrauliche Unterlagen‹ zu verweigern. Etwas anderes g...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 4... / 2 Die Mitgliederversammlung in der Zuständigkeitsordnung der eG

Rz. 5 Die Generalversammlung, sei es als Mitglieder- oder gem. § 43 a als Vertreterversammlung (§ 31 MusterS), ist das zentrale Willensbildungs- und Entscheidungsorgan der Genossenschaft. In ihr und durch sie wirken die Mitglieder auf die innere Gestaltung, insbesondere die in der Satzung gründende (Leitungs-)Verfassung sowie die äußere Entfaltung der Genossenschaft ein. Da...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 1 Zweck der Regelung

Rz. 1 Die Bestimmung nimmt Bezug auf die Ermächtigung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und räumt dem Mitglied das Recht zur außerordentlichen Kündigung seiner Mitgliedschaft ein, wenn die Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks knüpft. Das ursprünglich gleichfalls bestehende Sonderkündigungsrecht der Genossenschaft gem. § 67 Abs. 2 a. F. wurde im Ra...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 4 Beschlussmehrheiten nach § 16 Abs. 2 GenG

Rz. 8 Im Wege der Satzungsänderung kann nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GenG mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen jeder beliebige Unternehmensgegenstand – unter Beachtung der Grenzen des § 1 GenG – festgelegt werden, auch wenn sich dadurch die Tätigkeit der eG grundlegend ändert (Bauer § 16 RN 19; Beuthien § 16 RN 11). In den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GenG f...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 4... / 3.3.4 Das Auskunftsrecht

Rz. 71 Zwar enthält das GenG – im Unterschied zum AktG (vgl. § 131 AktG) – keine entsprechende Regelung, doch ist ein Auskunftsanspruch der Mitglieder gegenüber der Genossenschaft in der Generalversammlung – als unabdingbarer Bestandteil der Mitgliedschaft – durchweg anerkannt (Bauer § 43 RN 79 ff.; Beuthien § 43 RN 15; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff 43 RN 31 ff.; Müller...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 4... / 3.3.6 Die Stimmrechtsvollmacht

Rz. 86 Entsprechend § 43 Abs. 5 können die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter Stimmrechtsvollmacht erteilen. Ein genereller Ausschluss der Bevollmächtigung kommt nach der ausdrücklichen Änderung der Bestimmung im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 nicht mehr in Betracht. Aus Sicht des Gesetzgebers erschien eine Änderung vor allem im Blick auf § 67 a Abs. 1 S. 1...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 7.5 Die ›ordentliche‹ Abberufung

Rz. 41 Fraglich ist, ob neben dem unabdingbaren Widerrufsrecht der Generalversammlung ergänzend ein ›ordentlicher‹ Widerruf (Abberufung) durch das nach der Satzung zuständige Bestellungsorgan in Betracht kommt. Dies ist vor allem in den Fällen von praktischer Bedeutung, in denen die Satzung die Bestellungskompetenz dem Aufsichtsrat überträgt (vgl. § 21 Abs. 4 S. 1 MusterS),...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 4... / 1 Zweck der Regelung

Rz. 1 Die Regelung betrifft die einstweilige Amtsenthebung (Suspendierung) von Mitgliedern des Vorstands durch den Aufsichtsrat im ›Vorfeld‹ des Widerrufs der Bestellung seitens der nach dem Gesetz grundsätzlich zuständigen Generalversammlung (§ 24 Abs. 2 S. 1 – vgl. § 24 RN 39). Im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 hat die Vorschrift insofern eine Änderung erfahren, a...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 1 Zweck der Regelung

Rz. 1 Die Bestimmung ermöglicht unter einschränkenden Voraussetzungen den vollstreckungsrechtlichen Zugriff des Gläubigers eines Mitglieds auf das dem Mitglied zukommende Auseinandersetzungsguthaben im Wege der Kündigung der Mitgliedschaft. Allerdings gilt es im Hinblick auf Wohnungsgenossenschaften die vorrangige Regelung des § 67 c zu beachten (siehe dort). Im Gegensatz z...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Rechtsfolgen

Rn 8 Gläubiger mit vertraglichen Ansprüchen, die während der Zeit der Überwachung begründet werden, sind in einem etwaigen Folgeinsolvenzverfahren nachrangig im Sinne des § 225 gegenüber den Kreditrahmengläubigern nach § 264. Nicht nachrangig sind Forderungen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Rn 9 Dem Verkehrsschutz der von der Vorschrift erfassten sonstigen Neugläubiger ...mehr

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AGS 04/2019, Kein Mehrwert ... / 1 Sachverhalt

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten begehren mit der Beschwerde Berücksichtigung eines Mehrwerts i.H.v. 2.538,33 EUR im Zusammenhang mit der Freistellungsvereinbarung im Vergleich, i.H.v. weiteren 100,00 EUR für zwei vereinbarte Abrechnungen sowie eines Bruttoeinkommens als Vergleichsmehrwert im Hinblick auf das Endzeugnis nach dem Ausspruch einer außerordentlichen Kün...mehr

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zfs 04/2019, Deckungsaussch... / 1 Aus den Gründen:

"… Zutreffend hat das LG festgestellt, dass die Bekl. dem Kl. für das Berufungsverfahren gegen den Räumungsausspruch im Urteil des AG Spandau bedingungsgemäß Rechtsschutz zu gewähren hat. (…)" a) Da der Kl. Rechtschutz für seine Berufung gegen das Räumungsurteil des AG S begehrt, kommt als maßgeblicher Rechtsverstoß i.S.d. § 4 (1) S. 1 c) der in den Rechtschutzversicherungsve...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.4 Bankrecht

Rn 85 Das auf einem Girovertrag nach § 676 f BGB beruhende Girokonto des Schuldners wird von der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht betroffen, da die §§ 115 ff. im Eröffnungsverfahren noch nicht gelten.[223] Regelmäßig erlauben jedoch die AGB der Banken eine fristlose Kündigung wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bei Insolvenzantr...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe TV-L Office Premium
Üble Nachrede per WhatsApp – fristlose Kündigung

Leitsatz Eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Behauptung per WhatsApp an andere Kollegen verbreitet, wodurch der Ruf eines Kollegen erheblich beeinträchtigt werden kann. Sachverhalt Die Klägerin des vorliegenden Falls, erst seit Kurzem – noch keine 3 Tage – bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt, besuchte in ihrer Freizeit eine Bar. Hierbei entwickelte sich mit einem Bekannten sowie weiteren flüchtigen Bekannten der Kl...mehr

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AGS 03/2019, Klageerweiteru... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Kündigungsschutzanträge im vorliegenden Verfahren sind mit sechs BMG zu bewerten. Der Wert des ersten Kündigungsschutzantrags betreffend die ordentliche Kündigung zum 30.9.2018 entspricht gem. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts, also drei BMG. Er verändert sich gem. § ...mehr

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AGS 03/2019, Klageerweiteru... / 1 Sachverhalt

Streitig ist die Gebührenwertfestsetzung für Verfahren und Vergleich vor dem ArbG. Der Kläger hat zunächst die ordentliche betriebsbedingte Kündigung v. 26.3.2018 zum 30.9.2018 und sodann mit Klageerweiterung die außerordentliche (fristlose) Kündigung vom 18.4.2018 (umdeutbar in ordentliche Kündigung zum 31.10.2018) angegriffen. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, der au...mehr

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AGS 03/2019, Klageerweiteru... / Leitsatz

Zur Wertfestsetzung im Kündigungsrechtsstreit, wenn die Klage gegen eine ordentliche Kündigung um eine Klage gegen eine "überholende" außerordentliche Kündigung erweitert wird. LAG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2018 – 4 Ta 423/18mehr

Urteilskommentierung aus Haufe TV-L Office Premium
Ordentliche Verdachtskündigung aufgrund Verwertung von Dateien auf dem Dienstlaptop

Leitsatz Der Verdacht einer Pflichtverletzung stellt neben dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, stets einen eigenständigen personenbedingten Kündigungsgrund dar; denn ein schwerwiegender Verdacht einer Pflichtverletzung kann zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen. Es muss jedoch jeweils nachgewiesen werden, dass aufgrund von Tatsachen der dringende Verdacht bestand, der Arbeitneh...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Bewertungsrechtlicher Abschlag wegen Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund und Boden (2)

Leitsatz 1. Eine unbedingte Abbruchverpflichtung besteht, wenn der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen bei Beendigung des Mietvertrags grundsätzlich zum entschädigungslosen Abbruch der von ihm errichteten Gebäude verpflichtet ist und er nur in bestimmten Fällen eine Entschädigung für die Gebäude erhält. 2. Eine Entschädigungsregelung lässt die Abbruchverpflichtung ni...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / b) Kündigungsfristen

Rz. 84 Zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses wie des Arbeitsvertrages bedarf es der Kündigung. Wird damit ein Anwalt beauftragt, so kann der Mandant erwarten, dass diese fehlerfrei ist und das gewünschte rechtliche Ergebnis mit sich bringt. Rz. 85 Grds. sind bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Mandate die einschlägigen Kündigungsfristen zu beachten, die grds. durch...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / c) Sog. Verbots- und Zustimmungsfristen

Rz. 95 Weitere regressträchtige Besonderheiten ergeben sich aus der Tatsache, dass für besondere Gruppen von Arbeitnehmern besondere Kündigungsvoraussetzungen normiert oder auch Verbote einer Kündigung geregelt sind. Rz. 96 Bei der außerordentlichen Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer muss die korrekte Beteiligung des Integrationsamtes beachtet werden. § 174 Abs. 2 SGB I...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / VIII. Vertretung des Mieters

Rz. 672 Vertritt der Rechtsanwalt den Mieter und muss dieser bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Mietzinses eine fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB befürchten, so hat der Rechtsanwalt die Pflicht ihm zu raten, dass der Mietzins ggf. unter Vorbehalt zu zahlen ist, damit der Vermieter sein Kündigungsrecht verliert, denn nach allgemei...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / a) Überblick über die Fristen des KSchG

Rz. 31 Ganz erhebliche Bedeutung kommt der Klagefrist von drei Wochen des § 4 S. 1 KSchG zu, innerhalb derer nicht nur die Sozialwidrigkeit, sondern auch sonstige Unwirksamkeitsgründe geltend zu machen sind: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 2. Formerfordernisse

Rz. 115 Es gibt eine Unzahl von Formerfordernissen, deren Nichtbeachtung nachteilige Folgen haben können. Rz. 116 Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Befristungsabrede, die dem gesetzlich normierten Schriftformerfordernis nicht genügt, ist gem. § 125 S. 1 BGB nichtig mit der Folge, dass der Arbeitsvert...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / III. Kündigung eines Mietvertrags

Rz. 654 Der mandatierte Rechtsanwalt muss die entsprechenden Fachausdrücke verwenden, er weiß, dass ein Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis gekündigt wird und dass vom Mietvertrag eben kein Rücktritt erfolgt. Soll der Rechtsanwalt einen von seinem Mandanten geschlossenen Vertrag beenden, so verletzt er die anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er durch Verwendung eines unzutr...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 8.2 Sanktionen

Rz. 122 Die Rechtsfolgen der Verletzung der arbeitgeberseitigen Nebenpflichten richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Bei Verstößen gegen Nebenleistungspflichten sowie gegen Schutzpflichten kommen als Sanktionen Erfüllungs-, Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche des Arbeitnehmers in Betracht. Bei einer schweren Pflichtverletzung des Arbeitgebers kann der Arbeitne...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.1 Allgemeines

Rz. 74 Ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers und damit korrespondierend die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ist im Dienstvertragsrecht nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch erkennen Rspr. und Lit. einen Anspruch auf Beschäftigung aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG an,[1] da die Tätigkeit im Arbe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 10.5 Kündigungsrecht des Arbeitgebers

Rz. 206 Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Fall von Leistungsstörungen beurteilt sich nach dem Kündigungsrecht. Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis durch Nichterbringung oder nicht fristgerechte Erbringung der fälligen Arbeitsleistung[1], hat der Arbeitgeber grundsätzlich nach erfolgloser Fristsetzung ein Rücktrittsrecht gem. § 326 Abs....mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.5.1.1.1 Zweck der Sonderzahlung

Rz. 44 Eine grundlegende Weichenstellung im Prüfungsraster bildet stets die Frage, ob die Sonderzahlung allein in der Vergangenheit geleistete Dienste entlohnen will (Entgelt im engeren Sinn), oder aber zusätzliche Zwecke verfolgt, wie die Entgeltung von Betriebstreue. Die Rspr. gibt hier keine sicheren Vorgaben. Nicht entscheidend für die Abgrenzung ist die Bezeichnung. Es ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.7 Meinungsäußerung, gewerkschaftliche/politische Betätigung

Rz. 181 Bei der Frage, welche Äußerungen ein Arbeitnehmer zu unterlassen hat, ist wegen der mittelbaren Drittwirkung, die die Grundrechte auch im Verhältnis zwischen Privaten entfalten können,[1] die besondere Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten. Geschützt wird durch Art. 5 Abs. 1 GG jedoch nur die Meinungsäußerung als Äußerung eines Werturteils als wertende Betrachtu...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.3.1 Wettbewerbsverbot bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Rz. 167 Das BAG hat ein an den Arbeitnehmer gerichtetes Verbot, mit dem Arbeitgeber während Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Wettbewerb zu treten, aus einer aus dem Arbeitsvertrag folgenden Neben- bzw. Treuepflicht[1] hergeleitet.[2] Es besteht mithin auch dann, wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelungen enthält.[3] Eine eigene gesetzlich schadensersat...mehr