Leitsatz

Bei gewerblichem Miet- und Pachtrecht rechtfertigt die Nichtleistung der vereinbarten Kaution die fristlose Kündigung jedenfalls dann, wenn die Erbringung der Sicherheit mehrfach angemahnt wurde.

 

Fakten:

Nachdem der Vermieter seinen gewerblichen Mieter mehrfach erfolglos angemahnt hatte, die vereinbarte Kaution zu zahlen, kündigte er fristlos, stellte die Heizungsanlage ab und nahm die Schlüssel wieder an sich.

Die fristlose Kündigung war wirksam. Die Sicherheitsleistung dient im Mietverhältnis der Absicherung des Vermieters gegenüber künftigen Ereignissen. Der Mieter ist daher nicht berechtigt, gegen den Anspruch des Vermieters wegen behaupteter Mängel der Mietsache oder wegen behaupteter Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Gleiches gilt für Pachtverhältnisse. Der Einwand des Mieters, der Vermieter habe die Heizanlage abgestellt und den Schlüssel an sich genommen, greift nicht, da die fristlose Kündigung bereits wirksam war. Bei gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen stellt die Nichtleistung der Kaution in der Regel einen Grund zur fristlosen Kündigung dar, da sie Zweifel an der Vertragstreue und Bonität des Mieters bzw. Pächters erweckt und das Sicherungsinteresse des Vermieters bzw. Verpächters beeinträchtigt. Durch die Nichtzahlung nach Abmahnung ist das Vertrauensverhältnis derart gestört, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 17.04.2000, 3 W 1332/00

Fazit:

Im Wohnraummietrecht ist der Mieter stärker geschützt: Hier kann der Vermieter allein wegen der Nichtzahlung der Kaution auch nach mehrfacher Abmahnung nicht fristlos kündigen.

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