Leitsatz

  1. Anfechtung eines Negativbeschlusses i.V.m. einem Feststellungsantrag auf tatsächlich erfolgte positive Beschlussfassung
  2. Ein vom Kopfprinzip abweichend vereinbartes Abstimmungsprinzip gilt auch bei einer Beschlussfassung über die Bestellung oder Abwahl eines Verwalters
  3. Stimmverbot des Verwalters (als Wohnungseigentümer) bei einer Beschlussfassung über seine Abberufung auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrags nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
  4. Majorisierendes Stimmenübergewicht eines Eigentümers bei der Entscheidung über seine Bestellung oder Abberufung genügt allein noch nicht, um einen Stimmrechtsmissbrauch zu begründen
  5. Rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung führt zu unwirksamer Stimmabgabe und ist bei Feststellung des Beschlussergebnises nicht zu berücksichtigen
 

Normenkette

§ 23 Abs. 1, , 25 Abs. 5, , 26 Abs. 1 S. 4, , 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; , § 242 BGB)

 

Kommentar

  1. "Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluss, weil er die Feststellung eines ablehnenden Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter für unrichtig hält, so kann er die Beschlussanfechtung mit einem Antrag verbinden, der auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichtet ist. Im Fall einer solchen Antragsverbindung fehlt es für die Anfechtung des Negativbeschlusses nicht an einem Rechtsschutzinteresse"(1. Leitsatz des Senats)

    Ein Antrag auf Feststellung eines bestimmten Beschlussinhalts kann in interessengerechter Auslegung des Antrags (BGH v. 20.6.2002, ZfIR 2002, 731, 732 = ZMR 2002, 766) als rechtzeitige Anfechtung des Negativbeschlusses angesehen werden. Die Anfechtung bleibt hier beschränkt auf eine nur kassatorische (kassierende, aufhebende) Wirkung, sodass ein ausdrücklich gestellter Feststellungsantrag nicht überflüssig wird. Über die Feststellung kann verbindlich geklärt werden, mit welchem Inhalt der angefochtene Beschluss tatsächlich ergangen ist; eine am Rechtsschutzziel orientierte Auslegung führt deshalb zu einer Kombination beider Anträge. Die Zulässigkeit der Verbindung eines Anfechtungsantrags (wie hier) mit einem Antrag auf positive Beschlussfeststellung wird vom Senat vorwiegend mit allgemein anerkannten Grundsätzen aus dem Gesellschaftsrecht belegt. Auch im Wohnungseigentumsrecht kommt der Feststellung und Verkündung eines Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter neben der konstitutiven auch inhaltsfixierende Bedeutung zu, sodass die Kombination von Anfechtungs- und positivem Feststellungsantrag vor unrichtig festgestellten oder unrichtig verkündeten Beschlussergebnissen schützt. Dabei missachtet das Gericht nicht die grundsätzliche Kompetenz der Wohnungseigentümer, ihre Angelegenheiten auf der Grundlage der Privatautonomie durch Beschlussfassung in der Versammlung selbst zu regeln. Das Gericht überprüft hier lediglich die Richtigkeit des Beschlussergebnisses, welches ein Versammlungsleiter aufgrund des tatsächlichen Abstimmungsergebnisses festgestellt und verkündet hat. Es tritt also lediglich an dessen Stelle und hat bei seiner Entscheidung die erfolgte Abstimmung der Wohnungseigentümer zu respektieren. Auch einem negativen Abstimmungsergebnis kann neuerlich die Beschlussqualität nicht abgesprochen werden (BGH v. 23.8.2001, V ZB 10/01, ZMR 2001, 809 = ZfIR 2001, 835).

    Vorliegend ging es im Eigentümerbeschluss auch um die Ablehnung der Kündigung des Verwaltervertrags, weshalb hier eine Beschlussanfechtung auch insoweit der richtige Rechtsbehelf war. Setzt sich hiergegen ein Verwalter zur Wehr, so ist hinsichtlich der Kündigung allein das Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO eröffnet (vgl. auch BGH v. 20.6.2002, V ZB 39/01, ZMR 2002, 766 = ZfIR 2002, 731, 732).

    Für eine mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtung des Negativbeschlusses fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, selbst wenn ein Negativbeschluss einen Antragsteller i.d.R. nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.

    Für eine erneute Beschlussfassung der Eigentümer über denselben Entscheidungsgegenstand wird dadurch keine Sperrwirkung entfaltet. Anders ist dies allerdings dann, wenn – wie hier – die Anfechtung eines Negativbeschlusses mit der Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses verbunden werden kann. Auf diesem Weg kann ein Antragsteller nämlich die von ihm angestrebte positive Entscheidung über einen Beschlussantrag erreichen.

    Selbst wenn ein nachfolgender, mangels Anfechtung bestandskräftig gewordener Beschluss gefasst wurde (als inhaltsgleicher Zweitbeschluss), ändert dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise nichts am Rechtsschutzbedürfnis der gestellten Anträge gegen den Erstbeschluss. Das Interesse der Antragstellerseite bleibt weiter bestehen, über den Feststellungsantrag das Ziel zu verfolgen, dass ein vorausgegangener Eigentümerbeschluss mit positivem Inhalt ergangen sei. Hier wäre bei Erfolg des Beschlussfeststellungsantrags (auf Anfechtung hin) der Verwalter durch positiven Beschluss ...

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