Leitsatz

Zur Berechnung des Schadens eines Mieters, der wegen einer Vertragsverletzung des Vermieters fristlos kündigt und Ersatzräume bezieht.

 

Fakten:

Der Vermieter nimmt den Mieter von Praxisräumen auf Schadensersatz in Anspruch. Die angemieteten Räume befanden sich in schlechtem baulichem Zustand. Die Kosten für die erheblichen Bau- und Renovierungsmaßnahmen übernahm der Mieter. Der Mietvertrag war auf zehn Jahre abgeschlossen, drei Jahre lang sollte die Grundmiete um 50 % gekürzt werden. Der Rechtsnachfolger des Vermieters führte - nach Ankündigung - umfassende Renovierungsmaßnahmen durch. Nach dem Einschlagen der Kamine war die Arztpraxis nicht mehr zu beheizen, sie wurde baurechtlich gesperrt. Der Mieter kündigte und mietete anderweitig Praxisräume an. Er verlangt Schadensersatz

Die Ursache für die Gebrauchsstörung rührte aus der Sphäre des Vermieters her. Der Vermieter hat seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag schuldhaft verletzt. Diese Umstände haben eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gemacht und berechtigten den Mieter deshalb zur fristlosen Kündigung. Der Mieter kann daher Ersatz des Kündigungsfolgeschadens verlangen. Er ist so zu stellen, wie wenn der Vermieter seine Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte. Der Vermieter muss daher die Maklerkosten, die Kosten für die Neuanmietung, für die zu stellende Mietbürgschaft und die beschädigten medizinischen Geräte ersetzen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 15.03.2000, XII ZR 81/97

Fazit:

Die fristlose Kündigung aufgrund einer schwerwiegenden Vertragsverletzung begründet den Anspruch auch auf Ersatz der Folgeschäden!

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