Leitsatz

Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges muss sich der Mieter das Verschulden des Sozialamtes zurechnen lassen.

 

Fakten:

Nachdem mehrere Monate keine Mietzahlungen eingegangen waren, hatte der Vermieter dem Mieter wegen Zahlungsverzuges fristlos gekündigt und ihn dann auf Räumung der Wohnung verklagt. Da sich das Sozialamt verpflichtet hatte, die Mietzahlungen zu übernehmen, wendet der Mieter ein, er sei für den Zahlungsverzug des Sozialamtes nicht verantwortlich. Das Gericht entscheidet, dass der Mieter die Wohnung räumen muss und erklärt die Kündigung für wirksam. Der Mieter muss sich das Verschulden des Sozialamtes zurechnen lassen. Beim Zahlungsverzug ist ein eigenes persönliches Verschulden des Mieters nicht erforderlich. Entscheidend ist allein der Verzug mit der Mietzahlung. Der Mieter kann sich auch eines Dritten bedienen, um seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dessen Verschulden muss sich der Mieter dann zurechnen lassen.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 15.03.2002, 64 S 300/01

Fazit:

Wenn das Sozialamt die Mietzahlungen übernommen hat, "kann" der Mieter sich nicht mehr eines Dritten bedienen, er hat dann tatsächlich keine Wahl mehr. Die Entscheidung ist für den Mieter daher hart, entspricht aber der gängigen Rechtsprechung. Hier wird der Vermieter geschützt, obwohl der Mieter im Zweifel keinen Einfluss auf die Zahlungen durch das Sozialamt hat, denn es soll nicht der Vermieter für die Zahlungsschwierigkeiten des Mieters haften müssen. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges wird daher nicht bereits mit der Zahlungszusage des Sozialamtes unwirksam, sondern erst mit der tatsächlich erfolgten Zahlung.

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