Leitsatz

Bestimmt der Mieter bei der überweisung nicht, für welchen Monat die Zahlung geleistet sein soll, wird die älteste Mietschuld getilgt. Zahlt er die Miete verspätet, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er die Miete für den laufenden Monat zahlen will.

 

Fakten:

Der Mieter befand sich im Zahlungsrückstand. Am 11. Februar leistete er eine Zahlung, ohne zu bestimmen, ob sie die im vergangenen November oder am 4. Februar fälligen Mietschuld tilgen sollte.

Der Mieter hat das Recht zu bestimmen, welche von mehreren Mietforderungen getilgt werden soll. Trifft er bei der Tilgung seiner Schulden keine Bestimmung, welche Schuld getilgt werden soll, wird die älteste Mietschuld getilgt. Allein aus dem Umstand, dass die Zahlung der am 4. Februar fälligen Miete am 11. Februar erfolgt ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Mieter die Miete für den laufenden Monat zahlen wollte. Da die Tilgungsbestimmung bei der Leistung erfolgen muss, konnte der Mieter nachträglich nicht mehr bestimmen, dass die Zahlung auf die Miete für Januar erfolgt sei. Zwar kann eine Tilgungsbestimmung auch nachträglich stillschweigend so vereinbart werden, dass der Schuldner eine Anrechnungserklärung widerspruchslos hinnimmt. Da die Parteien darüber streiten, scheidet eine solche Einigung aus.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2000, 10 U 34/99

Fazit:

Die Tilgungsbestimmung entscheidet insbesondere über den zur fristlosen Kündigung berechtigenden Zahlungsrückstand von zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten. Fehlt die Tilgungsbestimmung im Zahlungszeitpunkt, wird nur dann nicht die älteste Mietschuld getilgt, wenn sich die Parteien nachträglich darüber einigen, welche Schuld getilgt sein soll.

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