Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Tilgungsreihenfolge für Mietrückstände; Anrechnung durch den Drittschuldner in der Zwangsvollstreckung gezahlter Mietrückstände

 

Orientierungssatz

1. Wenn ein Mieter bei Überweisung einer Mietzahlung keine Leistungsbestimmung vornimmt, wird nach BGB § 366 Abs 2 die älteste Mietschuld getilgt.

2. Aus dem Umstand, daß der Mieter die am 3. Werktag fällige Miete erst am 11. eines Monats zahlt, kann nicht gefolgert werden, daß er konkludent die Miete für den laufenden Monat erfüllen will.

3. Eine Tilgungsvereinbarung kann auch noch nachträglich stillschweigend dadurch getroffen werden, daß der Mieter einer Anrechnungserklärung nicht widerspricht.

4. An der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge ändert sich nichts dadurch, daß der Schuldner von mehreren rückständigen Mieten nachträglich gerade die Forderung unstreitig stellt, die nach BGB § 366 Abs 2 vorrangig zu tilgen ist.

5. Der Grundsatz, daß BGB § 366 Abs 1 zugunsten des Schuldners in der Zwangsvollstreckung nicht anzuwenden ist (vergleiche BGH, 1999-02-23, XI ZR 49/98, Grundeigentum 1999, 1121), findet keine Anwendung für den Drittschuldner, der freiwillig Zahlungen auf gepfändete Mietzinsforderungen erbringt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 538092

DWW 2000, 89

ZAP 2000, 1175

ZMR 2000, 605

OLGR Düsseldorf 2000, 212

WuM 2000, 209

IPuR 2000, 49

OLG-Rspr. 2000, 1

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