Leitsatz

Der Vermieter kann dem Mieter fristlos kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung den von ihm ohne Genehmigung des Vermieters vorgenommenen Einbau von Dusche, Handwaschbecken und Toilettenschüssel nicht rückgängig macht.

 

Fakten:

Den Mietern war die Nutzung des ehemaligen Kühlraumes im Vorderhaus gestattet worden. Dort bauten sie ohne Genehmigung der Hausverwaltung eine Dusche, ein Toilettenbecken und ein Handwaschbecken ein. Die Wohnung selbst ist mit einem Bad ausgestattet. Der Vermieter forderte die Mieter auf, die Einbauten innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu entfernen. Nachdem der Rückbau nach etwa sechs Wochen noch nicht erfolgt war, kündigte er fristlos. Nach dem Mietvertrag sind bauliche Veränderungen vom Vermieter schriftlich zu genehmigen.

Die fristlose Kündigung ist wirksam. Der ungenehmigte Einbau der Dusche, des Handwaschbeckens und des Toilettenbeckens im ehemaligen Kühlraum stellt einen vertragswidrigen Gebrauch dar. Zwar kann der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Genehmigung zu erteilen. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Wohnung war mit einem Bad ausgestattet. Der Einbau einer Dusche, eines Handwaschbeckens und einer Toilettenschüssel war nicht unbedingt notwendig und stellt einen genehmigungspflichtigen Eingriff in die bauliche Substanz dar.

 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 16.11.1999, 2 C 394/98

Fazit:

Unerhebliche Veränderungen sind nicht genehmigungspflichtig. Umbauten, die in die bauliche Substanz eingreifen, kann der Vermieter immer von seiner Genehmigung abhängig machen. Diese muss er erteilen, wenn der Umbau notwendig ist, um die Wohnung vertragsgemäß nutzen zu können.

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