Fachbeiträge & Kommentare zu Fahrlässigkeit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verschulden.

Rn 38 Das APR wird regelmäßig unter die sonstigen absoluten Rechte des § 823 I subsumiert. Dies bedeutet, dass ein Anspruch die Bejahung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Verletzer voraussetzt. Da zum Tatbestand des Eingriffs in das Apr die widerrechtliche Beeinträchtigung einer geschützten Sphäre gehört, wird man beim Verletzer idR Fahrlässigkeit annehmen müssen. Jederma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftungserleichterung.

Rn 7 Die Norm bildet keinen selbstständigen Haftungsgrund, sondern modifiziert § 276 II iSe Haftungserleichterung. Eine Haftungsverschärfung tritt auch dann nicht ein, wenn der Ehegatte in eigenen Angelegenheiten üblicherweise besonders sorgfältig verfährt. Die Grenze nach unten bildet die grobe Fahrlässigkeit (§ 277).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Da durch Eheverträge die Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnisse der Ehegatten, ihre Haftung für Verbindlichkeiten und sogar die dingliche Zuordnung von Vermögensgegenständen berührt sein können, können sie Auswirkungen auch auf das Außenverhältnis zu Dritten haben, weshalb es des Schutzes dieser Dritten bedarf. § 1412 regelt daher, dass Einwendungen gg Dritte, die auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. 2Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. 3Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Unkenntnis.

Rn 56 Unkenntnis entlastet nur, wenn sie nicht zu vertreten ist, dh auch nicht auf leichter Fahrlässigkeit beruht (s Alexander WM 05, 2311, 2312f). Es kommt nach dem Wortlaut nur auf die Kenntnis der Äußerung, nicht deren Unrichtigkeit an. III 3 Alt 2 legt als maßgeblichen Zeitpunkt den Vertragsschluss nahe (zu aF: s HP/Faust Rz 117; abw Alexander aaO 2315f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bösgläubigkeit.

Rn 30 Hat ein Dritter getäuscht, besteht ein Anfechtungsrecht nur, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste. Jede Fahrlässigkeit genügt (§ 122 Rn 7). Anhaltspunkten für eine Täuschung muss der Erklärungsempfänger ggf nachgehen (BGH NJW-RR 92, 1006 [BGH 09.04.1992 - IX ZR 145/91]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweck.

Rn 1 Die Sanktion des Ausschlusses aller Mängelrechte soll den Käufer dazu zwingen, Mängel, die ihm bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, dem Verkäufer mitzuteilen. Rationes Legis sind das allg Interesse, Streit über Mängel zu vermeiden, die der Käufer hätte regeln können (HP/Faust Rz 2; zur aF Köhler JZ 89, 761, 762), und die Sanktion eines venire c...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verschuldenshaftung.

Rn 10 §§ 823 ff beruhen auf dem Verschuldensprinzip und damit auf der individuellen Verantwortung (in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276) des Schädigers (Ausn: §§ 829, 833 1). Das Grundmodell der Verschuldenshaftung wird teilw modifiziert durch Beweiserleichterungen (zB Haftung für vermutetes Verschulden in §§ 831 f, 836 ff) oder Beweislastumkehr (zB bei der Produkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. 2Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Andere Treuepflichtverletzungen.

Rn 10 Die Verwirkung kommt neben dem in § 654 geregelten Fall der vertragswidrigen Doppeltätigkeit auch bei weiteren schweren Treuepflichtverletzungen in Betracht (Celle OLGR 09, 370). Die Rspr sieht Raum für eine entspr Anwendung der Rechtsfolge des § 654, falls die Pflichtverletzungen einen vergleichbaren Grad erreichen, insb den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

Rn 2 Verletzungen von Vertragspflichten des Maklers können sich auf den Vergütungsanspruch auch nach allg Regeln über Schadensersatzansprüche (§ 652 Rn 70) auswirken, die darauf gerichtet sind, den Auftraggeber vom Vergütungsanspruch zu befreien (§ 249 I). Darüber hinaus sind bei Vertragsverletzungen eigenständige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers denkbar (§ 280 I), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Schadensersatz.

Rn 10 Zu ersetzen ist der durch die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung entstandene Schaden einschl bereits konkretisierter Erwerbsaussichten (zB auch Gefährdung von Ansprüchen gg Dritte, BGH NJW 95, 1284, 1285f [BGH 12.01.1995 - III ZR 136/93]). Bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung im Zusammenhang mit einem Vertrag kann zweifelhaft sein, ob das positive oder negati...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. (2) 1Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Für die Höhe der Rent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Beweislast.

Rn 24 § 280 I 2 ordnet die Beweislast für das Vertretenmüssen dem pflichtverletzenden Schuldner zu; die Pflichtverletzung als solche hat jedoch grds der Gläubiger zu beweisen (BGH NJW-RR 11, 1476 [BGH 01.07.2011 - V ZR 154/10] Rz 31; Canaris JZ 01, 499, 512; Kohler ZZP 05, 25–46; zum alten Schuldrecht BGH NJW 78, 584 [BGH 11.10.1977 - VI ZR 110/75] [Arzthaftung]; Hambg NJW-R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Fortbestehendes Verfügungsrecht des Vorerben.

Rn 1 Die Vorschrift gibt dem Vorerben ein Verfügungsrecht über den Nachlass auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge. Er bleibt in gleicher Weise wie bis dahin verfügungsbefugt, also mit allen Beschränkungen und evtl bestehenden Befreiungen. Voraussetzung ist, dass er den Eintritt des Nacherbfalls weder kennt noch kennen muss (§ 122 II, so dass schon einfache Fahrlässigkeit s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung.

Rn 19 Für das Vertretenmüssen gelten die allgemeinen Regeln, so dass regelmäßig wenigstens Fahrlässigkeit vorliegen muss (s § 276 Rn 5). Das Vertretenmüssen ist keine – auch keine ›materielle‹ – Haftungsvoraussetzung, vielmehr ist dem Schuldner lediglich die Verteidigung durch Entlastungsbeweis (s Rn 24–26) gestattet; für die Schlüssigkeit bedarf es daher keines gesonderten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. 2Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bösgläubigkeit.

Rn 2 Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes positiv weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass er nicht Erbe ist (MüKo/Helms § 2024 Rz 2). Erfährt der Erbschaftsbesitzer nach Begründung des Erbschaftsbesitzers, dass er nicht Erbe ist, wird er nachträglich bösgläubig. Grobe Fahrlässigkeit reicht bei späterer Unkenntnis hier nicht (RGZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausschluss des Lösungsrechts (Nr 8a).

Rn 49 Nr 8a gilt für alle Verträge (BGH NJW-RR 90, 157 [BGH 11.10.1990 - I ZR 32/89]; München NJW-RR 89, 1499) und verbietet den formularmäßigen Ausschluss sowie jede Einschränkung der gesetzlichen (nicht: vertraglichen) Rücktritts-, Kündigungs- und Widerrufsrechte, die eine vom Verwender nach § 276 zu vertretende Pflichtverletzung als Lösungsgrund betreffen. Der Ausschluss ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. 2Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 680 BGB – Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr.

Gesetzestext Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rn 1 Der Geschäftsführer hat, falls das Geschäft zur Abwendung einer drohenden dringenden Gefahr dient, nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten. Die Haftungsmilderung soll ermuti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. 2Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschulden.

Rn 5 Die Pflichtverletzung muss schuldhaft erfolgt sein, wobei grds auch für Fahrlässigkeit (§ 276 I) gehaftet wird. Unsicherheit oder das Gefühl der Überforderung, etwa bei der Vermögenssorge oder im Bereich der Prozessführung, wirken idR nicht schuldentlastend, sondern begründen lediglich die Pflicht, sich bei Kundigen fachlichen Rat einzuholen (Jurgeleit/Meier § 1826 Rz 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Konkretisierung.

Rn 10 Der Schuldner kann das übernommene Risiko durch eine Konkretisierung nach § 243 II beschränken. Sie führt zum Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger, der im Falle von § 275 seinen Erfüllungsanspruch verliert. Zugleich erlischt bei der Marktbezogenen Gattungsschuld die Beschaffungspflicht des Schuldners (Ausn: § 439 I bei nach Konkretisierung eingetretener Mange...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners.

Rn 32 Für sein finanzielles Leistungsvermögen hat der Schuldner grds immer einzustehen (BGHZ 107, 92, 102; BGHZ 150, 187, 194; BGHZ 204, 134 Rz 17 f; Medicus AcP 188 [1988] 490–510; Lorenz/Riehm Rz 177). Dies ergibt sich aus dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung (Grüneberg/Grüneberg § 276 Rz 28). Auch der gesetzlich zu einer Geldzahlung Verpflichtete, etwa der Scha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftungsmilderung für Arbeitnehmer.

Rn 23 Schädigt bei betriebsbezogenen Tätigkeiten der Arbeitnehmer den Arbeitgeber (s § 611 Rn 91 ff), haftet der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen (s Rn 24) nicht, während bei mittlerer, ausnw sogar bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung eintritt (vgl BAG NJW 90, 468, 469 f [BAG 12.10.1989 - 8 AZR 276/88] [Missverhältnis zwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab.

Rn 1 Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen haftet der Vorerbe nach § 277. Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist er dadurch also keinesfalls befreit. Die Beweislast dafür, dass er in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet, liegt beim Vorerben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Guter Glaube.

Rn 3 Hinsichtlich der subjektiven Erwerbsvoraussetzungen gilt, dass ein Eigentumserwerb ausscheidet, soweit der Eigen- oder Nutzungsbesitzer im Zeitpunkt des Besitzerwerbs der Hauptsache nicht gutgläubig iS von § 932 II ist, dh ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass kein Eigentum oder Nutzungsrecht besteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Guter Glaube des Neugläubigers.

Rn 4 Der Schutz des § 405 setzt Gutgläubigkeit des Zessionars voraus. Es gilt der Maßstab des § 122 II; bereits einfache Fahrlässigkeit schadet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1698a BGB – Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge.

Gesetzestext (1) 1Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. 2Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß. (2) Dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 15 setzt Art 15 RL 2000/43/EG, Art 17 RL 2000/78/EG und Art 6 und 8d RL 67/207 EWG um, und kommt Forderung des EuGH nach Sanktion mit ›wirklich abschreckender Wirkung ggü dem Arbeitgeber, (…) und in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden‹ (EuGH DB 97, 983 – Draehmpaehl; BAG AP AGG § 8 Nr 3 m Anm Krieger) nach. I regelt verschuldensabhängige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verschulden als Voraussetzung/Anwendung des § 254.

Rn 6 Die Anwendung des § 277 ist aufgrund des Regelungsgehalts des § 989 ausgeschlossen: Spätestens ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeverlangens muss der Besitzer – auch wenn er weiterhin ein Besitzrecht für sich beansprucht – davon ausgehen, die Sache herausgeben zu müssen. Deshalb greift ab diesem Zeitpunkt die unbeschränkte Verantwortlichkeit iS jeder Fahrläs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschulden.

Rn 13 Der Mieter hat – wenn er keinen unverschuldeten Rechtsirrtum (LG Berlin GE 09, 1126) beweist – Vorsatz und Fahrlässigkeit nach § 276 zu vertreten. Er haftet für Erfüllungsgehilfen nach § 278 (BGH ZMR 07, 103). Nach einer Entscheidung des KG (ZMR 00, 822) soll immer eigenes Verschulden des Mieters erforderlich sein, die Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. 2Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12.500 Euro be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nichtigkeitsgründe.

Rn 40 Nichtigkeitsgründe ergeben sich va aus §§ 134u 138 I. Diese schlagen auf die Sicherungsübereignung durch. Die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung beeinflusst die Wirksamkeit der Sicherungsabrede grds nicht, Ausn § 139 (BGH NJW 94, 2885). Rn 41 Sittenwidrigkeit (§ 138 I) setzt in objektiver Hinsicht bei Abschluss des Vertrages (BGHZ 210, 30 Rz 46) eine anstößige Schädi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leistungsbefreiung.

Rn 4 Nach § 808 I tritt eine Leistungsbefreiung durch Leistung an den Urkundeninhaber ein, wenn die Leistung dem verbrieften Versprechen entspr erfolgt (Liberationswirkung, s BGHZ 28, 368, 373). Da diese Regelung dispositiv ist, sind Vereinbarungen wie zB Orderklauseln oder Zahlungssperren möglich, die diese Wirkung beschränken (Staud/Marburger Rz 8). Der Aussteller braucht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden (Nr 7).

Rn 39 Nr 7 gilt grds für alle Vertragstypen (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 7 Rz 7; W/L/P/Dammann § 309 Nr 7 Rz 4–9; zum Arbeitsvertrag BAG NZA 18, 589 Rz 61 ff; 22, 1328 Rz 16 ff) und erfasst alle Arten schuldhafter Pflichtverletzungen (§ 241), aus denen Schadensersatzansprüche erwachsen können, seien es vertragliche (zB §§ 280 ff, 536a), vorvertragliche (HP/Becker § 309 Nr 7 Rz 4)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schutz des guten Glaubens.

Rn 3 Der Erwerber kann sich auf die Verfügungsmacht des Vorerben nicht berufen, wenn er seinerseits bei Vornahme des Rechtsgeschäfts den Eintritt des Nacherbfalls kennt oder kennen muss (§ 2140 2). Auch hier schadet schon leichte Fahrlässigkeit. Auch diese Vorschrift bezieht den Erwerb von Forderungen oder sonstigen Rechten ein. Der böse Glaube des Erwerbers schadet aber nur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 690 BGB – Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung.

Gesetzestext Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Rn 1 § 690 privilegiert den unentgeltlichen Verwahrer mit einer Haftungsmilderung (§ 277), weil er typischerweise fremdnützig tätig wird. Voraussetzung ist ein wirksamer, unentgeltlicher Verwahrungsv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 231 BGB – Irrtümliche Selbsthilfe.

Gesetzestext Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Rn 1 Das Selbsthilferecht stellt eine Durchbrechung des staatlichen Gewaltmono...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Arglist.

Rn 25 Die Täuschung muss arglistig geschehen. Arglist iSd Vorschrift bedeutet Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Täuschung, Irrtumserregung und Kausalität beziehen (BGH NJW 99, 2806). Bedingter Vorsatz ist ausreichend (BGHZ 168, 69). Der Täuschende muss wissend oder billigend in Kauf nehmen, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 287 ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern legt lediglich bestimmte Standards für die Haftung des sich im Verzug befindenden Schuldners fest. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass sich bei rechtzeitiger Leistung die in der Sphäre des (nunmehr säumigen) Schuldners bestehenden Gefahren nicht mehr auf die Leistung ausgewirkt hätten (s BTDrs 14/604...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Starke Kundenauthentifizierung.

Rn 5 Der Zahler haftet seinem Zahlungsdienstleister auch im Fall von grober Fahrlässigkeit beim Umgang mit den Zahlungsinstrumenten nicht auf Schadensersatz, wenn der Zahlungsdienstleister bei dem konkreten Vorgang eine starke Kundenauthentifizierung nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung ist eine Authentifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung des Entleihers.

Rn 3 Haftungsmaßstab, auch für die Haftung nach § 278, ist § 276 I. Rn 4 Bei Überlassung eines Kfz durch den Händler zur Probefahrt oder für die Dauer einer Reparatur gelangt die Rspr zu einer Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entweder über einen stillschweigenden Haftungsausschluss (BGH NJW 79, 643; NJW 80, 1681 [BGH 18.12.1979 - VI ZR 52/78]) ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anfängliche Störungen.

Rn 37 Nach altem Schuldrecht führte zudem der Umstand, dass eine Störung des Vertrages bereits bei Vertragsschluss vorlag, im Grundsatz zu einer von Fahrlässigkeit unabhängigen Haftung (s Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht AT Rz 600; Ausn: Sachmängel beim Kauf). Während diese Haftung durch den neuen § 311a erheblich gemildert worden ist (s.o. Rn 17), ist es für anfängl...mehr