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C. Kommentierung Managerhaftung / C. Haftung aus Vertrauen

Dr. Rocco Jula
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Rz. 1

Wer Vertrauen schafft bzw. für sich in Anspruch nimmt kann, wenn er dieses Vertrauen enttäuscht und dadurch bei anderen Vermögensschäden entstehen für diese haften. Die Haftung aus Vertrauen stützt sich auf eigenständige Anspruchsgrundlagen. Ein geschlossenes in sich widerspruchsfreies System der Anspruchsgrundlagen existiert nicht. Im Wesentlichen hat die Rechtsprechung aufbauend auf Überlegungen der Literatur die Grundlagen entwickelt. Wichtigste Anspruchsgrundlage sind die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (sog. culpa in contrahendo), die bereits das Reichsgericht 1911 angewendet hat und die erst 2002 in das BGB übernommen wurden (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB). Grundsätzlich wird eine Haftung dann ausgelöst, wenn schuldhafte Verstöße gegen Pflichten im Rahmen eines gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnisses erfolgen (siehe § 241 Abs. 2 BGB). Das Gesetz ordnet in § 311 Abs. 2 BGB an, dass ein solches Schuldverhältnis auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, wie bei der Anbahnung eines Vertrags entstehen kann. Hintergrund ist, dass bei den Verhandlungen ein Kontakt entstehen kann, durch den die Vertrags- bzw. Verhandlungspartner die Möglichkeit zur Einwirkung Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils gewährt oder ihm solche Güter anvertraut werden. Hierbei sieht das Gesetz in § 311 Abs. 3 BGB auch vor, dass Schuldverhältnisse mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 auch zu Personen entstehen können, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

 

Rz. 2

Hier nun kommen die Organpersonen ins Spiel, die selbst nicht Vertragspa...

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