Rz. 108

Die Organhaftung des Geschäftsführers kann in engen Grenzen beschränkt werden (siehe dazu bereits oben die Ausführungen im 1. Teil A VII 2 d.). In Betracht kommt z.B. ein Ausschluss der Organhaftung für Pflichtverletzungen, die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Ausgenommen werden auch hier stets Verstöße gegen die Kapitalerhaltung, die nicht ausgeschlossen werden können oder existenzgefährdende Maßnahmen des Geschäftsführers.

 

Rz. 109

 

Formulierungsbeispiel einer haftungsbeschränkenden Vereinbarung, die im Geschäftsführer-Dienstvertrag vereinbart werden könnte

"Der Geschäftsführer haftet gegenüber der GmbH nicht für einfach fahrlässig von ihm verursachte Vermögensschäden. Dies gilt nicht, sofern durch die schadensstiftende Handlung gegen § 30 I GmbHG verstoßen wurde oder eine existenzgefährdende Maßnahme erfolgt ist."

 

Rz. 110

Sofern keine Eigenschadenklausel vereinbart ist, die dazu führt, dass nunmehr die GmbH die versicherungsrechtliche Entschädigung in dem Umfang erhält, in dem der Geschäftsführer ohne die Haftungsabschwächung haften würde (siehe dazu oben bei A-3 AVB D&O) wird durch eine haftungsabschwächende Klausel auch der Versicherer entlastet. Haftet der Geschäftsführer wegen einer haftungsbeschränkenden Vereinbarung nicht, wird der Versicherungsschutz nicht benötigt. Besteht Streit über die Reichweite des Ausschlusses, würde der D&O-Versicherer zunächst Abwehrdeckung gewähren, wenn auch er der Auffassung ist, dass der Geschäftsführer wegen der haftungsausschließenden Klausel nicht in die Verantwortung genommen werden kann. Die Haftung kann auch durch eine Generalbereinigung, einen Verzicht oder einen Vergleich entfallen bzw. bei einem Vergleich reduziert werden. Auch diese Maßnahmen führen grundsätzlich dazu, dass mangels Haftung kein Versicherungsschutz benötigt wird.

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