Fachbeiträge & Kommentare zu Fahrlässigkeit

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zfs 06/2023, Der Vorsatzvor... / A. Vorbemerkungen

§ 10 OWiG regelt, dass grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, es sei denn, dass das Gesetz ausdrücklich auch fahrlässiges Handeln mit Geldbuße bedroht. Die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) gründet auf der Annahme von "gewöhnlichen" Tatumständen, die bei fahrlässiger Begehung im Abschnitt I (Nr. 1 bis 243) und bei vorsätzlicher im...mehr

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zfs 06/2023, Der Vorsatzvor... / III. Prozentuale Übertretung

Die meisten Amtsgerichte verweisen bei einem bestimmten Prozentsatz an Geschwindigkeitsübertretungen auf die ständige Rechtsprechung der Bußgeldsenate ihres OLG-Bezirks. Das OLG Rostock nimmt bereits eine Überschreitung von mehr als 40 % als Indiz für eine vorsätzliche Begehung, das OLG Schleswig nimmt die Grenze bei einer Überschreitung von mehr als 50 % an. Das KG Berlin f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschulden des Überbauenden.

Rn 13 Die Duldungspflicht des Nachbarn besteht nur dann, wenn der Überbauende (Rn 2) ohne Vorsatz und ohne grobe Fahrlässigkeit über die Grundstücksgrenze gebaut hat. War er sich dagegen der Grenzüberschreitung bewusst oder hat er sich bei der Errichtung des Gebäudes im Hinblick auf den Verlauf der Grundstücksgrenze und auf das Erfordernis, diese nicht zu überbauen, besonder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 968 BGB – Umfang der Haftung.

Gesetzestext Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rn 1 Die Haftungserleichterung gilt für sämtliche durch das gesetzliche Schuldverhältnis begründeten Verpflichtungen des Finders sowie für die §§ 823 ff. Bei fehlender Geschäftsfähigkeit gilt § 682 entsprechend. Wenn ein Dritter an den Finder mit dem Verlangen der Auslieferung der Sache herantritt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 827 2.

Rn 4 Bei schuldhaftem Versetzen in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit durch Alkohol (oder vergleichbar wirkende Medikamente, Drogen, BeckOK/Spindler § 827 Rz 6) haftet der Handelnde gem § 827 2 für Fahrlässigkeit (diese wird vermutet), also nicht bei Taten, die Vorsatz erfordern (BGH NJW 68, 1132, 1133 [BGH 22.03.1968 - V ZR 3/67]). Bei grober Fahrlässigkeit als Haftungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kardinalpflichten; Haftungsfreizeichnung.

Rn 26 Nr 2 hat va für die Freizeichnung von Kardinalpflichten große Bedeutung. So ist eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit des Klauselverwenders zwar gem § 309 Nr 7 nicht grds ausgeschlossen (s § 309 Rn 44). Sie darf jedoch nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners führen (BGH NJW-RR 05, 1505 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schutz des Mieters bei Bestehen einer Gebäudefeuerversicherung.

Rn 27 Seit BGH ZMR 01, 175 (vgl Köln NZM 09, 293) soll sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers für all die Fälle ergeben, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Es wird davon ausgegangen, dass der Wohnungsmieter nicht in der Gebäudefeuerversicherung des Eigentümers mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1470 BGB – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung.

Gesetzestext (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. Rn 1 Ist der Aufhebungsantrag nach § 1469 begründet, so hebt das FamG die Gütergemeinschaft auf. Mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Der Zahler hat bei Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen eines Zahlungsinstruments im Original (BGH NJW 12, 1277 [BGH 29.11.2011 - XI ZR 370/10]) eine verschuldensunabhängige Beteiligung von bis zu 50 Euro am Schaden des Zahlungsdienstleisters zu tragen. Gleiches gilt bei einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung. Für den Zahler günstigere Vereinbarungen si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verschulden.

Rn 38 Das Apr wird regelmäßig unter die sonstigen absoluten Rechte des § 823 I subsumiert. Dies bedeutet, dass ein Anspruch die Bejahung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Verletzer voraussetzt. Da zum Tatbestand des Eingriffs in das Apr die widerrechtliche Beeinträchtigung einer geschützten Sphäre gehört, wird man beim Verletzer idR Fahrlässigkeit annehmen müssen. Jederma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Merkmale der Bösgläubigkeit.

Rn 10 Die Abhängigkeit der Beurteilung von Gut- und Bösgläubigkeit von den jeweiligen Einzelumständen des Falles schließt eine echte Systematisierung der Kriterien aus. Benennen lassen sich allerdings typische Merkmale, die auf grobe Fahrlässigkeit hinweisen oder diese umgekehrt noch nicht erfüllen. So kann insb die konkrete Veräußerungssituation grobe Fahrlässigkeit nahe le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erweiterte Verantwortlichkeit nach S 1.

Rn 2 Mit der in 1 der Vorschrift statuierten Haftungsverschärfung wird klargestellt, dass der säumige Schuldner trotz einer eigentlich einschlägigen Haftungserleichterung (etwa nach §§ 521, 690; zu weiteren Fällen s etwa § 277 Rn 1) für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat. Hierdurch wird er – ebenso wie nach § 300 I ein sich im Verzug befindender Gläubiger – vom Gesetzgeber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftungsvoraussetzungen.

Rn 3 § 839a erfordert einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich zum einen ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, und zum anderen, dass diese ihrerseits den Schaden herbeigeführt hat. Die Unrichtigkeit wird ausführlich erörtert vom BGH (MDR 13, 1397) und auch Saarbr (Urt v 23.11.17 – 4 U 26/15 mit BGH VersR 19, 183)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 674 BGB – Fiktion des Fortbestehens.

Gesetzestext Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss. Rn 1 Zum Schutz des Beauftragten wird der Fortbestand des Auftrags zu seinen Gunsten fingiert (§ 674), wenn er ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 122 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nach § 278 hat der Schuldner für seine gesetzlichen Vertreter und sog Erfüllungsgehilfen einzustehen, ohne dass es auf Fahrlässigkeit hinsichtlich deren Auswahl oder Überwachung ankommt. Als Gründe für diese Zurechnung gelten Arbeitsteilung und Risikozurechnung (BGH NJW 96, 451 [BGH 24.11.1995 - V ZR 40/94]; MüKo/Grundmann § 278 Rz 3), Sicherung der Gefahren- und Beweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mängelanzeigepflicht gem § 536c I.

Rn 3 Der Mieter ist verpflichtet, Sach- oder Rechtsmängel (I 2) unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Vermieter anzuzeigen. Gleiches gilt nach der offenen Gesetzesformulierung für erkennbar in Erscheinung getretene Mängel, die dem Mieter infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt sind (BGH NJW-RR 02, 515 [BGH 14.11.2001 - XII ZR 142/99]) und für erkennbare konkrete Gefahr...mehr

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zfs 06/2023, Der Vorsatzvor... / G. Fazit und Ausblick

Einige Gerichte neigen viel zu voreilig zu der Annahme von Vorsatz. Ein erstes Indiz, das für Vorsatz sprechen könnte, ist grundsätzlich nur ein Anlass zur Weiterermittlung, ob die Geschwindigkeitsübertretung fahrlässig oder ausnahmsweise vorsätzlich erfolgte, kein Grundsatz, den der Betroffene widerlegen müsste. Auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird ein Indiz für s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Befreiung.

Rn 4 Der Erblasser kann den Vorerben nach § 2136 von der Vorschrift des § 2131 befreien. Befreit er ohne weiteres, so haftet der Vorerbe nicht einmal mehr für grobe Fahrlässigkeit, sondern nur für Vorsatz (§ 276 III). Der Erblasser kann den Vorerben aber etwa auch in der Weise befreien, dass er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Nicht befreien kann der Erblasse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss der Ersatzpflicht.

Rn 7 Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste § 122 II (Legaldefinition, zB §§ 123 II, 142 II, 169, 173, 179 III, 694). Kennenmüssen liegt bei einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis vor. Jede Fahrlässigkeit genügt (RGZ 83, 353). Da insoweit § 254 verdrängt wird, ist das Kennenmü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haftungsmilderungen.

Rn 18 Ein abweichender Standard der Haftung iS einer Haftungsmilderung kann sich sowohl aus Gesetz als auch aus Vertrag ergeben (zur Milderung iRd § 276 II s Rn 10). Grenzen vertraglicher Haftungsmilderungen setzen va §§ 276 III, 309 Nr 7. Gesetzliche Haftungsmilderungen sind insbes solche, welche die Haftung des Schuldners auf die eigenübliche Sorgfalt oder grobe Fahrlässig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Allgemeines.

Rn 58 Mieter treffen kraft Gesetzes mit Übergabe der Mietsache (nicht mit Unterzeichnung des Vertrags) als Nebenpflicht ungeschriebene Obhuts- und Sorgfaltspflichten (BGH NZM 19, 816 Rz 15; NJW 18, 1746 [BGH 28.02.2018 - VIII ZR 157/17] Rz 18; s für die Wohnraummiete § 543 II 1 Nr 2). Aufgrund dieser Pflichten hat ein Mieter alles zu unterlassen, was zu einer Verschlechterun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Verletzung einer Pflicht des Schuldners löst Schadensersatzansprüche nur aus, wenn er die Pflichtverletzung – respective den Umstand, der sie verursacht hat – zu verantworten hat. Das deutsche Zivilrecht verwendet für diese Verantwortung zumeist den Begriff Vertretenmüssen. Nach neuem Schuldrecht ist dieser Topos weitgehend auf Schadensersatzansprüche beschränkt: § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 102 Objektiv muss ein Tun oder Unterlassen vorliegen, ohne dass die Klärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre (vgl BGH VersR 60, 844, 846). Das beweisvereitelnde Verhalten muss also ursächlich für die Nichtaufklärung eines entscheidungserheblichen Umstandes geworden sein. Bezüglich der rechtlichen Behandlung besteht kein Unterschied zwischen der völligen Beweisvereite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haftung.

Rn 14 Auftraggeber und Beauftragte haften bei Pflichtverletzungen verschuldensabhängig für einen kausalen Schaden (§ 280 I). Der Umfang der Verpflichtung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH NJW 13, 2588 [BGH 10.04.2013 - IV ZR 38/12], zur Reichweite einer Verpflichtung, Namensänderungen zur Ausführung des Auftrags in Erfahrung zu bringen; OLG München DS 14...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Böser Glaube.

Rn 9 Bösgläubigkeit bedeutet nach II, dass dem Erwerber entweder die fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers positiv bekannt ist oder dass sie ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kenntnis ist das Wissen um die Rechtslage. Soweit nur eine Kenntnis der Tatsachen vorliegt, aus denen sich die fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers erschließen lässt, liegt k...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Leistung bei Aufstockung (Abs 5 S 3).

Rn 118 Nach Abs 5 S 2 muss das Kreditinstitut den Schuldner über den Aufstockungsbetrag gem Abs 2 verfügen lassen, wenn der Schuldner seine Berechtigung durch eine Bescheinigung nachweist. Diese privatrechtliche Entscheidung besitzt keine Bindungswirkung. Als Kompensation schafft Abs 5 S 3 eine Gutglaubensregelung, wonach die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner bef...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 31b BGB – Haftung von Vereinsmitgliedern.

Gesetzestext (1) 1Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 § 31a Absat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1449 BGB – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung.

Gesetzestext (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. Rn 1 Ist der Aufhebungsantrag nach § 1447 oder § 1448 begründet, so hebt das FamG die Gütergemeinschaft auf. Mit der Rechtskraft des Aufh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Schadensersatz.

Rn 10 Zu ersetzen ist der durch die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung entstandene Schaden einschl bereits konkretisierter Erwerbsaussichten (zB auch Gefährdung von Ansprüchen gegen Dritte, BGH NJW 95, 1284, 1285 f [BGH 12.01.1995 - III ZR 136/93]). Bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung im Zusammenhang mit einem Vertrag kann zweifelhaft sein, ob das positive oder ne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Guter Glaube.

Rn 3 Hinsichtlich der subjektiven Erwerbsvoraussetzungen gilt, dass ein Eigentumserwerb ausscheidet, soweit der Eigen- oder Nutzungsbesitzer im Zeitpunkt des Besitzerwerbs der Hauptsache nicht gutgläubig iS von § 932 II ist, dh ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass kein Eigentum oder Nutzungsrecht besteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bösgläubigkeit.

Rn 2 Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes positiv weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass er nicht Erbe ist (MüKo/Helms § 2024 Rz 2). Erfährt der Erbschaftsbesitzer nach Begründung des Erbschaftsbesitzers, dass er nicht Erbe ist, wird er nachträglich bösgläubig. Grobe Fahrlässigkeit reicht bei späterer Unkenntnis hier nicht (RGZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschulden.

Rn 5 Die Pflichtverletzung muss schuldhaft erfolgt sein, wobei grds auch für Fahrlässigkeit (§ 276 I) gehaftet wird. Unsicherheit oder das Gefühl der Überforderung, etwa bei der Vermögenssorge oder im Bereich der Prozessführung, wirken idR nicht schuldentlastend, sondern begründen lediglich die Pflicht, sich bei Kundigen fachlichen Rat einzuholen (Jurgeleit/Meier § 1833 aF R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. 2Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Konkretisierung.

Rn 10 Der Schuldner kann das übernommene Risiko durch eine Konkretisierung nach § 243 II beschränken. Sie führt zum Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger, der im Falle von § 275 seinen Erfüllungsanspruch verliert. Zugleich erlischt bei der Marktbezogenen Gattungsschuld die Beschaffungspflicht des Schuldners (Ausnahme: § 439 I bei nach Konkretisierung eingetretener M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bösgläubigkeit.

Rn 30 Hat ein Dritter getäuscht, besteht ein Anfechtungsrecht nur, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste. Jede Fahrlässigkeit genügt (§ 122 Rn 7). Anhaltspunkten für eine Täuschung muss der Erklärungsempfänger ggf nachgehen (BGH NJW-RR 92, 1006 [BGH 09.04.1992 - IX ZR 145/91]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftungserleichterung.

Rn 7 Die Norm bildet keinen selbstständigen Haftungsgrund, sondern modifiziert § 276 II iSe Haftungserleichterung. Eine Haftungsverschärfung tritt auch dann nicht ein, wenn der Ehegatte in eigenen Angelegenheiten üblicherweise besonders sorgfältig verfährt. Die Grenze nach unten bildet die grobe Fahrlässigkeit (§ 277).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Andere Treuepflichtverletzungen.

Rn 10 Die Verwirkung kommt neben dem in § 654 geregelten Fall der vertragswidrigen Doppeltätigkeit auch bei weiteren schweren Treuepflichtverletzungen in Betracht (Celle OLGR 09, 370). Die Rspr sieht Raum für eine entspr Anwendung der Rechtsfolge des § 654, falls die Pflichtverletzungen einen vergleichbaren Grad erreichen, insb den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. (2) 1Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Für die Höhe der Rent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab.

Rn 1 Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen haftet der Vorerbe nach § 277. Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist er dadurch also keinesfalls befreit. Die Beweislast dafür, dass er in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet, liegt beim Vorerben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

Rn 2 Verletzungen von Vertragspflichten des Maklers können sich auf den Vergütungsanspruch auch nach allg Regeln über Schadensersatzansprüche (§ 652 Rn 70) auswirken, die darauf gerichtet sind, den Auftraggeber vom Vergütungsanspruch zu befreien (§ 249 I). Darüber hinaus sind bei Vertragsverletzungen eigenständige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers denkbar (§ 280 I), ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Strafrechtliche Verantwortung.

Rn 19 Die Abgabe eines falschen Gutachtens ist bei vorsätzlichem Handeln – im Falle einer Beeidigung (§ 410 I; gleichgestellt ist die Berufung auf den allg Eid, § 410 II, § 155 Nr 2 StGB) auch bei Fahrlässigkeit – mit Strafe bedroht, §§ 153 ff, 161 StGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners.

Rn 32 Für sein finanzielles Leistungsvermögen hat der Schuldner grds immer einzustehen (BGHZ 107, 92, 102; BGHZ 150, 187, 194; BGHZ 204, 134 Rz 17 f; Medicus AcP 188 [1988] 490–510; Lorenz/Riehm Rz 177). Dies ergibt sich aus dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung (Grüneberg/Grüneberg § 276 Rz 28). Auch der gesetzlich zu einer Geldzahlung Verpflichtete, etwa der Scha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Guter Glaube des Neugläubigers.

Rn 4 Der Schutz des § 405 setzt Gutgläubigkeit des Zessionars voraus. Es gilt der Maßstab des § 122 II; bereits einfache Fahrlässigkeit schadet.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Voraussetzungen.

Rn 4 Bei Leistungsstörungen sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nicht anwendbar, da zwischen Gericht und SV eine öffentlich-rechtliche Beziehung besteht. Die Rspr wandte bisher allg Rechtsgrundsätze, insb den Grundsatz von Treu und Glauben an (BGH NJW 76, 1154, 1155; 84, 870 [BGH 25.10.1983 - VI ZR 249/81]). Nunmehr ist Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspru...mehr