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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2346 BG ... / G. Kausalgeschäft.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 12

Der Erbverzicht als abstraktes Rechtsgeschäft (Rn 2) bedarf eines Verpflichtungsgeschäfts als Rechtsgrund, um kondiktionsfest zu sein (BGH NJW 97, 653 [BGH 29.11.1996 - BLw 16/96]; Staud/Schotten Rz 115). Die Rechtsgeschäfte sind in ihrem Bestand jedoch voneinander unabhängig (BayObLG ZEV 06, 209, 210; NK/Beck/Kroiß). Analog § 2348 bedarf auch das Kausalgeschäft der notariellen Beurkundung (Staud/Schotten Rz 119). Nur selten wird der Erbverzicht ohne Gegenleistung für den Verzichtenden erklärt werden. Der unentgeltliche Erbverzicht ist ein unentgeltliches Rechtsgeschäft eigener Art, weil der Anwärter weder dem künftigen Erblasser noch einem Dritten als Begünstigten etwas iSd § 516 ff schenkt, da diese durch den Verzicht nicht bereichert werden (Staud/Schotten Rz 120f). IdR wird eine Abfindung als Entgelt für den Erbverzicht des Anwärters vereinbart. Weil sie als Surrogat für einen unentgeltlichen Erwerb vTw gezahlt wird, mit der der Zuwendende seine lebzeitigen und letztwilligen Vermögenszuwendungen in ein Gleichgewicht bringen möchte, ist sie gleichfalls eine unentgeltliche Zuwendung (BGH NJW 91, 1610 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90]; Staud/Schotten Rz 124; aA Soergel/Damrau Rz 3: entgeltlicher Vertrag) und idR Schenkung iSd BGB. Der Verzicht auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll, was idR anzunehmen ist, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt (BGH 7.7.15 – X ZR 59/13 Rz 19; vgl § 2325 Rn 17 ff). Die Abfindung kann eine Zuwendung vTw, zB ein mit erbvertraglicher Bindung ausgesetztes Vermächtnis, sein (BayObLG FamRZ 95, 964, 965). Das Versprechen einer letztwilli...

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