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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 202 BGB ... / C. Verjährungserleichterungen (I).

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 5

Für die individualvertragliche Vereinbarung einer Verjährungserleichterung besteht nach I (nur) die Einschränkung, dass die Haftung wegen Vorsatzes (§ 276 Rn 6) nicht im Voraus erleichtert werden kann (BGH NZM 20, 60 [BGH 19.07.2019 - V ZR 75/18] Rz 42; München NJW 07, 227, 229 [OLG München 08.11.2006 - 34 Wx 45/06]). Damit wird der Grds des § 276 III ergänzt, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann (BAG NJW 13, 3741 [BAG 20.06.2013 - 8 AZR 280/12] Rz 20). Auf die Rechtsnatur des Anspruchs, deliktisch, vertraglich oder auf sonstiger Grundlage, kommt es nicht an. Das Verbot gilt nicht für nachträgliche Vereinbarungen.

 

Rn 6

Eine ausdrückliche Grenze der Verjährungserleichterung in AGB (§ 305 I) enthält § 309 Nr 8 ff, wonach die Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken nicht, für sonstige Mängelrechte nicht unter ein Jahr abgekürzt werden kann (s.a. § 475 II; vgl zB zu mittelbaren Verkürzungen BGH 25.2.16 – VII ZR 49/15 Rz 37). Eine ausnahmslose Verkürzung der Verjährungsfrist verstößt als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit gg § 309 Nr 7a bzw b (BGH NJW-RR 12, 937 Rz 40, 42; 1312 Rz 30; NJW 13, 2584 [BGH 29.05.2013 - VIII ZR 174/12] Rz 15); die bloße Einschränkung ›soweit nicht anderweitig zwingend vorgeschrieben‹ hilft nicht, sondern verstößt ihrerseits gg § 307 I 2 (BGH 22.9.15 – II ZR 340/14 Rz 19). Entspr gilt für eine Ausschlussfrist (BGH NJW-RR 13, 1255 [BGH 09.07.2013 - II ZR 9/12] Rz 45). Der gesetzlichen Verjährungsregelung des § 195 kommt eine Leitbildfunktion iSd § 307 II Nr 1 zu (s § 307 Rn 20). Insofern müssen sich Regelungen in allg Geschäftsbedingungen an diesem Maßstab messen lassen (vgl BGH NJW 13, 525 Rz 12). Andererseits ist iÜ zu beachten, dass der Gesetzgeber abw Vereinbarungen nur ausnw Grenz...

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