Ehegatte






















Dominosteine vor schwarzem Hintergrund
Dominosteine vor schwarzem Hintergrund
BMF

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2017

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn (aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge) beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.





Man using computer by window in home office, side view, baby girl
Man using computer by window in home office, side view, baby girl
Häusliches Arbeitszimmer

Nutzung durch Ehegatten: Höchstbetrag objektbezogen?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen den Gewinn nicht mindern. Das gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, steht nach der Rechtsprechung des BFH einem Ehegatten, der seine Aufwendungen dafür bis maximal 1.250 EUR abziehen kann, der Höchstbetrag nur anteilig zu.







Trennung Photo durchgerissen
Trennung Photo durchgerissen
Praxis-Tipp

Zuordnung von gesamtschuldnerisch festgesetzten Vorauszahlungen in Trennungsfolgejahren

Zahlt ein Ehegatte gesamtschuldnerisch festgesetzte Vorauszahlungen, dienen diese der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten, unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder getrennt (seit 2013 Einzelveranlagung von Ehegatten) veranlagt werden. Bislang war nicht eindeutig geklärt, ob dies auch dann gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nicht mehr vorliegen.   












Ehegattenarbeitsvertrag
Ehegattenarbeitsvertrag
BMF

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2014

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn (aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge) beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.