Nutzung durch Ehegatten: Höchstbetrag objektbezogen?
Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist nach dieser umstrittenen Rechtsprechung nicht personenbezogen, sondern objektbezogen. Wenn mehrere Personen das Arbeitszimmer nutzen, vervielfacht sich deshalb der Höchstbetrag nicht (BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl 2011 I S. 195, Rn.21).
Achtung: Die Begrenzung gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet.
Beispiel: Ein Lehrerehepaar nutzt ein Arbeitszimmer gemeinsam
Die Eheleute A und B sind beide Lehrer. Sie bewohnen ein Einfamilienhaus, das ihnen je zur Hälfte gehört. In der Wohnung nutzen sie auch ein Arbeitszimmer gemeinsam zu je ½, dessen Kosten von 3.000 EUR sie ebenfalls zu je ½ getragen haben. Laut Rechtsprechung und Finanzverwaltung ist der Höchstbetrag von 1.250 EUR auf den jeweiligen Nutzenden aufzuteilen, jeder Ehegatte kann nur ½ von 1.250 EUR = 625 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen.
BFH-Rechtsprechung wurde bestätigt. Revision aber zugelassen!
Das FG Baden-Württemberg hat die BFH-Rechtsprechung bestätigt, aber die Revision zugelassen, weil er es für angebracht hält, dass sich der BFH angesichts der Argumente der Steuerpflichtigen noch einmal mit dieser Rechtsfrage befasst (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.7.2012, 3 K 447/12, EFG 2012 S. 1997, Az. beim BFH: VI R 53/12).
Das Ehepaar begründet seine Auffassung damit, dass sich der Gesetzgeber bei Bemessung der Betragsgrenze an einem Raum von 12 bis 14 qm orientiert habe. Der von ihnen genutzte Raum sei doppelt so groß. Eine objektbezogene Betrachtung des Höchstbetrags könne zu einem verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß führen, weil man durch das Einziehen einer Wand den Abzugsbetrag verdoppeln könne. Der Fall, dass 2 Steuerpflichtige einen größeren Raum gemeinsam nutzen, sei genauso zu behandeln wie die Nutzung von 2 getrennten, kleineren Räumen.
Praxishinweis: Einschlägige Fälle durch Einspruch offen halten
Der BFH hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Großen Senats ausgesetzt, in dem es um die Frage geht, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Die Entscheidung liegt jetzt vor. Er hat die Frage bejaht und entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, nicht aufteilbar, sondern insgesamt nicht abziehbar sind (BFH, Beschluss v. 27.7.2015, GrS 1/14 , DStR 2016 S. 210). Der BFH wird nun das Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg fortsetzen.
Tipp: Einschlägige Fälle sind weiterhin durch Einspruch offen zu halten, bis über die praxisrelevante Frage entschieden wurde. Einspruchsverfahren ruhen kraft Gesetzes.
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