Außerhäusliches Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum von Ehegatten
Hintergrund: Nutzung einer im Miteigentum stehenden Arbeitswohnung durch einen Ehegatten
A und B sind zusammen veranlagte Eheleute, die in den strittigen Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 nichtselbstständig tätig waren. 2007 bezogen sie eine im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im selben Haus, jedoch auf einer anderen Etage und räumlich nicht mit der selbst genutzten Wohnung verbunden, erwarben sie eine weitere – kleinere – jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Wohnung, die von der B ausschließlich beruflich genutzt wurde. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Eheleute gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto.
Mit ihren Einkommensteuererklärungen für 2007 und 2008 begehrten die Eheleute die Berücksichtigung der gesamten Kosten für die Arbeitswohnung der B als Werbungskosten bei deren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Finanzamt berücksichtigte die sog. nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Wasser) in voller Höhe. Die sog. grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere AfA und Schuldzinsen) erkannte das Finanzamt lediglich i.H.v. 50% entsprechend dem Miteigentumsanteil der B an.
Entscheidung: Grundstücksorientierte Aufwendungen sind nur zu 50% abziehbar
Der BFH entscheidet, dass das Finanzamt die grundstücksorientierten Aufwendungen, insbesondere AfA und Schuldzinsen, zu Recht nur i.H.v. 50% als Werbungskosten der B bei deren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt hat.
Zu den Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG können auch Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer gehören, die zudem nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterfallen. Ein solches außerhäusliches Arbeitszimmer ist vorliegend gegeben. Denn die Arbeitswohnung ist nicht in die in der anderen Wohnung befindlichen privat genutzten Räumlichkeiten einbezogen. Vielmehr handelt es sich um räumlich voneinander getrennte Eigentumswohnungen.
B hat die grundstücksorientierten Aufwendungen der Wohnung lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 50% getragen. Bezahlen Eheleute Aufwendungen "aus einem Topf", d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zulasten beider Eheleute aufgenommen wurden (§ 421 BGB), wird, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, der Betrag jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet. Daher sind gemeinschaftlich getragene Aufwendungen für eine Immobilie, die einem Ehegatten gehört und die dieser zur Erzielung von Einnahmen nutzt, beim Eigentümerehegatten in vollem Umfang Werbungskosten.
Erwerben Eheleute eine Eigentumswohnung zu Miteigentum, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat, und zwar unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewandt, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen.
Hinweis: Einkünfte sind subjektbezogen zu ermitteln
Demgemäß sind auch die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für eine solche Wohnung, soweit sie grundstücksorientiert sind (z.B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten), nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Denn die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden und von diesem getragenen Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen. Einkünfte sind subjektbezogen zu ermitteln.
BFH, Urteil v. 6.12.2017, VI R 41/15; veröffentlicht am 4.4.2018.
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