Sprachtest als Bedingung für Ehegattennachzug zulässig - nur nicht zu schwierig
Der Entscheidung zu Grunde lagen zwei Fälle, in denen eine nigerianische Frau sowie eine Frau aus Aserbaidschan den Nachzug zu ihren in den Niederlanden lebenden Ehemännern planten. Den erforderlichen Integrationstest hatten sie nicht bestanden und dies auf psychische und gesundheitliche Probleme zurückgeführt. Eine weitere Integrationsprüfung verweigerten sie aus gesundheitlichen Gründen.
Integrationstest der Niederlande mit hohen Anforderungen
Die von den Niederlanden geforderte Integrationsprüfung zur Erlaubnis der Einreise von ausländischen Ehegatten, die nicht der EU angehören, ist deutlich strenger als die von der Bundesrepublik geforderte Prüfung.
- Während die Bundesrepublik Deutschland lediglich den Nachweis einfacher Sprachkenntnisse erwartet,
- fordern die Niederlande deutlich differenziertere Kenntnisse der Landessprache sowie den Nachweis von Grundkenntnissen zur niederländischen Gesellschaftsordnung.
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
Der Nachzug von nicht der EU angehörigen Ehegatten wird in der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG EU-weit geregelt. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Nachzugs ausländischer Ehegatten Integrationsmaßnahmen anordnen können.
Die europäische Kommission in Brüssel hat die Auffassung vertreten, dass diese Vorschrift die Anordnung von Integrationsmaßnahmen nach Vollzug des Nachzugs in jeweiligen Aufnahmeland vorsehe, den Mitgliedstaaten jedoch nicht das Recht gebe, den Nachzug von einer zuvor bereits in Ihrem Heimatland abzulegenden Integrationsprüfung abhängig zu machen. Die EU-Kommission hatte gegen Deutschland wegen der Bedingung der Ablegung eines Sprachtests im Heimatland bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet
Sprachkenntnisse sind Dreh- und Angelpunkt jeder Integration
Der EuGH hat nun klargestellt, dass ein Staat im Rahmen seiner Bemühungen um Integration von Ausländern auch bereits vor deren Einreise den Nachweis von Sprachkenntnissen und die Absolvierung eines Integrationstests verlangen kann. Die gesellschaftlichen Realitäten in Europa erfordern nach Auffassung des EuGH erhebliche Anstrengungen der Mitgliedstaaten, um eine Integration ausländischer Mitbürger in die jeweilige Gesellschaftsordnung zu erreichen. Hierbei seien Sprachkenntnisse eine wesentliche Voraussetzung jeglicher Integrationsbemühungen. Die Möglichkeit des Ausländers, sich in seiner neuen Heimat zu verständigen sei Voraussetzung für
- die Entwicklung sozialer Beziehungen,
- die Aufnahme einer möglichen Berufsausbildung sowie
- die Erlangung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt.
Die Grenzen der Integrationstests
Gleichzeitig betonte der EuGH, dass die Anforderungen an das Wissen und die Kenntnisse von Ausländern nicht überspannt werden dürfen. Keinesfalls dürften Tests so schwierig sein, dass der Nachzug hier hierdurch für einige unmöglich wird. Die Kernaussagen des EuGH lauten:
- Die Integrationstests dürfen keine selektive Wirkung durch die Bevorzugung besonders gebildeter Personen haben.
- Die Voraussetzungen für den Nachzug sind flexibel auf die individuellen Gegebenheiten abzustimmen.
- Hierbei sind Alter, Bildung, finanzielle Lage und Gesundheitszustand der Betroffenen einzubeziehen
- Die für die Ablegung der Tests erhobenen Gebühren dürfen nicht unangemessen hoch sein, dass finanziell schwache Personen schon wegen der Gebühren keine Chance haben.
Die Niederlande sind zu weit gegangen
Wegen Verletzung dieser Grundsätze beurteilte der EuGH in den konkreten Fällen die Verweigerung des Nachzugs der Frauen durch die Niederlande als nicht rechtmäßig. Die niederländische Regelung lasse auch die nötige Flexibilität durch die fehlende Möglichkeit der Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls vermissen. Auch seien im konkreten Fall die Gebühren für einen Vorbereitungskurs in Höhe von 110 Euro und die eigentliche Prüfungsgebühr in Höhe von 350 Euro zu hoch bemessen.
Auch in Deutschland hohe Zahl an Prüfungsversagern
Inwieweit von dieser Entscheidung auch Deutschland betroffen ist, dessen Anforderungen in den Test deutlich niedriger sind, ist schwer zu beurteilen. Kritisch ist zu werten, dass im Jahr 2014 12.488 Nachzugswillige die Integrationsprüfung nicht bestanden haben, das ist ca. ein Drittel der Antragsteller. Die Zahl könnte ein Indiz dafür sein, dass auch die deutsche Regelung noch zu wenig flexibel ist.
(EuGH, Urteil v. 9.7.2015, C-138/13).
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