Zusammenveranlagung bei langjähriger räumlicher Trennung
Das FG Münster musste in einem aktuellen Urteilsfall entscheiden, ob Eheleute, die langjährig räumlich getrennt leben, noch weiterhin die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung erfüllen (Mehr dazu in Ihrem Produkt unter Haufe Index 2545942). Das klagende Ehepaar ist seit 1991 verheiratet und hat einen Sohn. 2001 zog die Ehefrau mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für 2012 sah das Finanzamt die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung als nicht mehr erfüllt an. Dem widersprach das FG, denn die Kläger erklärten, sie leben lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt.
FG Münster Urteil v. 22.2.2017, 7 K 2441/15 E, veröffentlicht am 15.3.2017
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