Fachbeiträge & Kommentare zu Drittstaat

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Körperschaftsteuer

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Gewerbesteuer

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Berufsausbildungsförderung

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Auslandssachverhalte

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Anwendungsbereich des § 22f UStG seit dem 1.7.2021

Rz. 23 Der Anwendungsbereich der Aufzeichnungspflichten des § 22f UStG hängt in seiner ersten Fassung und in der seit dem 1.7.2021 geltenden neuen Fassung der Vorschrift (Rz. 4) zunächst entscheidend davon ab, ob der betreffende Unternehmer der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 1 und 5 UStG ist. Dafür ist es erforderlich, dass dieser Unternehme...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Gesetzeszweck und Verfassungsmäßigkeit

Rz. 10 Der ursprüngliche Zweck der Schaffung des § 22f UStG kann nur einheitlich mit der (zeitgleichen) Einfügung des neuen § 25e UStG (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz) gesehen und begründet werden. Beide Vorschriften sind inhaltlich eng miteinander verknüpft. Bereits in der einleitenden Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 24.9.2918...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Zeitpunkt der Anwendung der Regelung des § 22f UStG (§ 27 Abs. 25 UStG)

Rz. 73 Gemäß dem zum 1.1.2019 eingefügten § 27 Abs. 25 UStG a. F. [1] teilte das Bundesministerium der Finanzen den Beginn des Datenabrufverfahrens nach (dem damaligen) § 22f Abs. 1 S. 6 UStG durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Gleiches galt für die Festlegung des Kalenderjahres, ab dem Daten nach § 22f Abs. 3 UStG auf Anforderung zu übermittel...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.4.2.3 Drittstaatenbetriebsstättenverluste nach § 2a EStG

Rz. 179 Eine Einschränkung des Welteinkommensprinzips erfolgt durch § 2a Abs. 1 EStG. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 EStG sind Verluste aus einer Drittstaaten-Betriebsstätte nur zu berücksichtigen, wenn es sich um Verluste aus einer sog. aktiven Betriebsstätte in einem Drittstaat handelt. Verluste aus einer passiven Drittstaaten-Betriebsstätte sind bei der Ermittlung...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.2.4 Strafen und Ordnungswidrigkeiten

Rz. 132 Geldstrafen unterliegen einem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG bzw. § 10 Nr. 3 KStG. Dies gilt grundsätzlich auch für Geldstrafen, die von einem ausländischen Gericht verhängt werden. Das Abzugsverbot gilt allerdings nicht, wenn die Strafe wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.[1] Rz. 133 Geldbußen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 8...mehr

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Checkliste Jahresabschluss ... / 13.1 Grundsachverhalte der handelsrechtlichen Offenlegung bzw. Hinterlegung

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Doppelbesteuerungsabkommen,... / 2.3.3 Lohnzahlung durch nicht im Tätigkeitsstaat ansässige Arbeitgeber

Als weitere Voraussetzung für das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats – auch wenn die 183-Tage-Frist nicht überschritten ist – darf der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig sein. Der Arbeitgeber muss daher im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers oder in einem Drittstaat ansässig sein. Lediglich die DBA mit Norwegen und Österreich fordern für eine Besteuerung i...mehr

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Doppelbesteuerungsabkommen,... / 4 Grenzgänger

Die sich am OECD-Musterabkommen orientierenden abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der einzelnen Länder besagen, dass sich die Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Arbeitsortprinzip orientiert, also dem jeweiligen Tätigkeitsstaat obliegt. Dies gilt grundsätzlich auch für Grenzgänger . Das sind Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet des einen Staats arbeiten und im Gre...mehr

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Brexit / 2 Einkommensteuergesetz

Eine Reihe von begünstigenden Regelungen des EStG sind an eine Mitgliedschaft in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geknüpft. Nach dem vollzogenen Brexit ist das Vereinigte Königreich seit dem 1.2.2020 kein Mitgliedstaat der EU mehr und es gehört auch nicht dem EWR an. Es ist damit ein Drittstaat. Da der Austritt jedoch mit einem Austrittsabkommen erfolgte ("G...mehr

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Brexit / 5.4 Arbeitnehmerüberlassung

Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält keine Regelungen, die es Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat ermöglichen, Arbeitnehmer an Unternehmen im Vereinigten Königreich zu überlassen. Auch umgekehrt sind Überlassungen von Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich in Unternehmen in einem Mitgliedsstaat im Abkommen nicht vorgesehen. Die Möglichkeiten der Arbe...mehr

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Brexit / 2 Die Übergangsphase

Das Austrittsabkommen sah einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vor, in dem das Vereinigte Königreich rechtlich weiterhin wie ein Mitgliedstaat behandelt wurde. Damit galt das EU-Recht im und gegenüber dem Vereinigten Königreich grundsätzlich weiter, jedoch ohne Beteiligung des Vereinigten Königreichs an EU-Institutionen. Arbeitsrechtliche Änderungen ergaben sich demnac...mehr

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Brexit / 5.6 Betriebsverfassungsrecht

Das Recht des Europäischen Betriebsrats auf Grundlage der Richtlinie 2009/38/EG gilt seit dem 1.1.2021 im Vereinigten Königreich nicht mehr. Damit ist die Neubildung von Europäischen Betriebsräten unter Beteiligung von im Vereinigten Königreich bestehenden Unternehmen nicht mehr möglich. Zahlreiche internationale Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU haben das britische Rech...mehr

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Brexit / 5.5 Datenverkehr und Datenschutz

Der reibungslose Transfer von Arbeitnehmerdaten von und in das Vereinigte Königreich wird auch in Zukunft unumgänglich sein. Das Brexit-Abkommen sah zunächst ab dem 1.1.2021 noch einen Übergangszeitraum vor. Danach galt das Vereinigte Königreich für 4 Monate nicht als (unsicheres) Drittland im Sinne der DSGVO. Diese Frist verlängerte sich automatisch um 2 weitere Monate. Nac...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3.7 Seeleute

Für Seeleute gilt das Flaggenrechtsprinzip. Es gelten somit die Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge am Schiff geführt wird. Maßgeblich ist die Eintragung in das Seeschifffahrtsregister und/oder im sog. zweiten Schiffsregister. Im Rahmen des europäischen Rechts gibt es hiervon folgende Abweichungen: Wohnt ein Seemann in einem Staat, in dem der Unternehmenssitz ist und...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.4 Aufbau des UmwStG

Rz. 20 Das UmwStG ist in den Allgemeinen Teil mit den §§ 1, 2 UmwStG sowie in 2 deutlich voneinander getrennte Bereiche zur Regelung der einzelnen Umwandlungsarten eingeteilt. Die §§ 3–19 sowie § 25 UmwStG richten sich in starkem Maße nach dem UmwG (Umwandlungen im eigentlichen Sinne), während die Einbringungen der §§ 20–24 UmwStG keine unmittelbare Entsprechung im Unternehm...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 111 Zur Rechtsform der Rechtsträger, auf die die §§ 3–19 UmwStG anwendbar sind, enthält § 1 Abs. 1, 2 UmwStG nur mittelbare Regelungen. Übertragender Rechtsträger kann bei allen Formen der Umwandlung nur eine Körperschaft sein, damit grundsätzlich alle Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Beim Formwechsel nach § 190 Abs. 1 UmwG in eine Personengesellschaft kann nur ei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 131 Der persönliche und räumliche Geltungsbereich der Regelung ist, anders als für die §§ 3–19 UmwStG, nicht in jedem Fall auf Gesellschaften und Personen des EU- und EWR-Raums beschränkt. Es gilt eine differenzierende Regelung. Grundsätzlich muss in allen Einbringungsfällen des § 1 Abs. 3 UmwStG übernehmender Rechtsträger eine Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäfts...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.3.1 Anwendung des UmwStG auf EU-/EWR-Umwandlungen

Rz. 8 Das deutsche Umwandlungssteuerrecht war bis zum "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG)" v. 12.12.2006[1] im Wesentlichen national ausgerichtet. Grund hierfür war die Anlehnung des UmwStG hinsichtlich seines persönlichen Regelungsbereichs an das unternehmensrecht...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4.2 Anteilstausch

Rz. 151 Der sachliche Regelungsbereich des Anteilstauschs erfasst die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegen Anteile an dieser Körperschaft. Unternehmensrechtlich kann dies eine Ausgliederung durch Teilrechtsnachfolge oder Übertragung in Einzelrechtsnachfolge sein, steuerrechtlich handel...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.119 Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: länderbezogene Berichterstattung

Bärsch/Herb/Heider, Der Ertragsteuerinformationsbericht (public Country-by-Country Report...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 6 Steuerliche Behandlung der formwechselnden Umwandlung

Rz. 162 Die formwechselnde Umwandlung ist in den §§ 190ff. UmwG geregelt. Formwechselnde Umwandlung bedeutet eine Änderung der Rechtsform der umwandelnden Gesellschaft, ohne dass sich die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert. Die formwechselnde Umwandlung führt also nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers und somit nicht zum Erlöschen des umwandelnden und Neuent...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.85 Offenlegung

Hofmann/Li/Sievers, ESEF-Berichterstattung in Deutschland: Herausforderungen und Chancen, KoR 7-8/2025, S. 251; Gehrer/Gorol/Kaiser, Nachhaltigkeitsberichterstattung im digitalen Zeitalter: die geplanten Regelungen zum XBRL-Tagging, IRZ 4/2025, S. 167; Grups, Digitale (qualifizierte) Signatur des Jahresabschlusses – Zulässigkeit und Anforderungen, BC 4/2025, S. 146; Schmidt, ...mehr

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Bulgarien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[1] oder wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragt (Antragsveranlagung).[2] Letzteres ist jedoch nur möglich bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates, die auch in einem ...mehr

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Luxemburg / 1.7 Grenzgänger

Das DBA selbst enthält keine generelle Sonderregelung für Grenzgänger. Allgemein verstanden sind Grenzgänger grenzüberschreitend Beschäftigte.[1] Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit an jedem Arbeitstag in Luxemburg aus, erfüllt er damit regelmäßig die 183-Tage-Frist. Auch kann er in Luxemburg für einen dortigen Arbeitgeber oder eine dort...mehr

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Belgien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[1] oder wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragt (Antragsveranlagung).[2] Letzteres ist jedoch nur möglich bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates, die auch in einem ...mehr

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Italien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Irland / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

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Spanien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Lettland / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Lettland kann Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebilde...mehr

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Norwegen / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

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Ungarn / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Griechenland / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

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Finnland / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Liechtenstein / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

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Island / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

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Portugal / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Rumänien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Estland / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Polen / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Litauen / 2.2.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Luxemburg / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Dänemark / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

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Schweden / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Slowenien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Kroatien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Österreich / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[1] oder wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragt (Antragsveranlagung).[2] Letzteres ist jedoch nur möglich bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats, die auch in einem d...mehr