Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG ist das begünstigte Vermögen zu berechnen.[1]

Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 7 gekürzten Nettowerts des Verwaltungsvermögens übersteigt.[2]

Sämtliches Vermögen, das nicht zum begünstigten Vermögen gehört, ist ohne Verschonungsmöglichkeit steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass es in voller Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt.[3]

Hierbei sind die folgenden drei Schritte vorzunehmen:[4]

1. Schritt: Ermittlung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 ErbStG und des Nettowerts des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 6 ErbStG

2. Schritt: Ermittlung des unschädlichen Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 7 ErbStG

3. Schritt: Ermittlung des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG

Die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 enthalten ein umfangreiches Schema zur Ermittlung des begünstigten Vermögens (siehe R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR 2019.

 
Hinweis

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Zu beachten ist hierbei, dass bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften zur Ermittlung des begünstigten Vermögens der festgestellte Wert um das Betriebsvermögen in Drittstaaten-Betriebstätten zu mindern ist.[5]

[1] S. R E 13b.1 Abs. 1 ErbStR 2019.
[2] Eine Prüfungsreihenfolge für die Ermittlung des begünstigen Betriebsvermögens bietet Götzenberger, Optimale Vermögensübertragung, 6. Aufl. 2021, Rz. 590.
[3] S. R E 13b.7 ErbStR 2019.
[4] Vgl. Ramb, Steuer und Studium 12/2016, S. 749.
[5] S. auch R E 13b.9 Abs. 1 ErbStR 2019 und R E 13b.5 Abs. 4 ErbStR 2019.

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