Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG ist das begünstigte Vermögen zu berechnen.[1]
Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 7 gekürzten Nettowerts des Verwaltungsvermögens übersteigt.[2]
Sämtliches Vermögen, das nicht zum begünstigten Vermögen gehört, ist ohne Verschonungsmöglichkeit steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass es in voller Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt.[3]
Hierbei sind die folgenden drei Schritte vorzunehmen:[4]
1. Schritt: Ermittlung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 ErbStG und des Nettowerts des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 6 ErbStG
2. Schritt: Ermittlung des unschädlichen Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 7 ErbStG
3. Schritt: Ermittlung des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG
Die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 enthalten ein umfangreiches Schema zur Ermittlung des begünstigten Vermögens (siehe R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR 2019.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Zu beachten ist hierbei, dass bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften zur Ermittlung des begünstigten Vermögens der festgestellte Wert um das Betriebsvermögen in Drittstaaten-Betriebstätten zu mindern ist.[5]
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