Fachbeiträge & Kommentare zu Drittstaat

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden

Rz. 388 [Autor/Stand] Unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F. erfasste in seiner 1. Alternative ausdrücklich die "Übertragung der Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden". Diese Formulierung findet sich in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr, sondern es ist im Grundsatz jede "unentgeltliche Übertragung"...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichtverletzung.

Rn 10 Pflichtverletzung ist die unberechtigte Abweichung einer Partei vom Vertragsprogramm respective Programm des Schuldverhältnisses. Sie ist Voraussetzung für sämtliche Rechtsbehelfe. Erforderlich ist daher zunächst die Feststellung des Vertragsprogramms mit den einzelnen Pflichten der Parteien, worin eine Hauptaufgabe bei der Anwendung der Vorschrift liegt (s den notwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anbahnungssituation.

Rn 12 Auch Art 6 schützt wie seine Vorläufer grds an sich nur den passiven, nicht den aktiven Verbraucher. Die objektiven Voraussetzungen sind in I lit a) und b) alternativ gefasst. Liegen sie nicht vor, so greift Art 6 nicht. Ein Verbraucher, der im Ausland Waren einkauft, kann nicht erwarten, dass ihm das Heimatrecht ins Ausland folgt und ihn dort schützt (Denkschrift BTDr...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (2) Anteilsveräußerung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 1)

Rz. 611 [Autor/Stand] Originäre Veräußerung i.S.d. § 17 EStG. Der Begriff der "Veräußerung" ist primär wie in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu verstehen. Ob es sich um eine "Veräußerung" der Anteile handelt, ist nach den zu § 17 EStG entwickelten Kriterien zu beurteilen. "Veräußerung" ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen von einer Person auf eine andere g...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (1) Allgemeines

Rz. 444 [Autor/Stand] Ansässigkeitswechsel nach DBA. Beendet die natürliche Person ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und begründet sie zugleich eine unbeschränkte Steuerpflicht in einem DBA-Staat, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einschlägig (s. Rz. 350 ff.). Auf einen Ausschluss oder eine Beschränkung deuts...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (1) Anwendung von § 6 Abs. 5 ff. a.F. (Dauerhafte Stundung in EU/EWR-Fällen)

Rz. 57 [Autor/Stand] Anwendung von § 6 Abs. 5. a.F. Gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a UmwStG i.d.F. des JStG 2022 (s. Rz. 53.1) ist § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UmwStG in der am 21.5.2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass "eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Zeitliche Fortgeltung des § 6 a.F.

Rz. 246 [Autor/Stand] § 21 Abs. 3 i.d.F. des JStG 2022. § 21 Abs. 3 regelt die Modalitäten für die über den 31.12.2021 hinausgehende Anwendung des § 6 a.F. Anders als § 21 Abs. 3 Satz 1 i.d.F. des ATADUmsG (dazu Rz. 9 ff.) formuliert § 21 Abs. 3 Satz 1 in seiner Neufassung durch das JStG 2022 nun rückwirkend offener: Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30....mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / bb) Unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf natürliche Person

Rz. 641.2 [Autor/Stand] Unentgeltliche Übertragung von Todes wegen durch den Steuerpflichtigen. § 6 Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt nur "unentgeltliche Übertragungen von Todes wegen". Im "Grundfall" spricht § 6 Abs. 3 Satz 2 die unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person "durch den Steuerpflichtigen" an, erweiternd werden auch nachfolgende Weiterübert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, Art 4 II.

Rn 8 Vorrang ggü der Grundanknüpfung nach Art 4 I hat die Anknüpfung an einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem nach Art 4 II (zu rechtspolitischer Kritik an dieser Regelung und Gegenargumenten Dornis EuLF 07, I-152 ff). Dieser autonom auszulegende Anknüpfungspunkt wird für Gesellschaften, Vereine und juristische Personen sowie für natürliche...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (3) Anwendung von § 6 Abs. 3 n.F. (Rückkehrregelung)

Rz. 58.3 [Autor/Stand] Rückkehrregelung. § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b UmwStG eröffnet nun auch dem in einen Drittstaat wegziehenden Steuerpflichtigen mit einbringungsgeborenen Anteile die ihm seit fast fünfzig Jahren verwehrte[2] und damit längst überfällige Inanspruchnahme der Rückkehrregelung i.S.v. § 6 Abs. 3. Danach entfällt die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 48 EGBGB – Namenswahl.

Gesetzestext Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen wählen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Personenstandsregister eingetragen ist, wenn die Person bei der Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder wenn sie diesem Mitgliedstaat angehört, ungea...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Vorbemerkungen

Rz. 2921 [Autor/Stand] Rechtliche Grundlage. Rechtsgrundlage der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) [2] ist § 1 Abs. 6, der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats "durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3 bis 3eund 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung zu r...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (1) Erwerb durch Alleinerben

Rz. 405 [Autor/Stand] Tatbestandsverwirklichung. Der Erwerb der Anteile durch einen Alleinerben aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Gesamtrechtsnachfolge qualifiziert als "Erwerb von Todes wegen" (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB) und ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 steuerpflichtig, wenn der Erbe nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (1) Übergeordnete Überlegungen

Rz. 197 [Autor/Stand] Gestaltungsansatz. Den als "Flucht ins Betriebsvermögen" überschriebenen Ansätzen ist gemein, dass sie eine Anwendung des § 6 vermeiden wollen, indem sie das Tatbestandsmerkmal der "Anteile i.S.v. § 17 EStG" ausschließen und die im steuerrechtlichen Privatvermögen gehaltenen Anteile in eine Betriebsvermögensstruktur überführen. Der Formwechsel der Betei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eingetragene Gesellschaft.

Rn 3 Die eingetragene GbR darf, muss aber nicht einen Vertragssitz festlegen (Noack BB 21, 643, 644 f; Koch/Harnos PersGesR Rz 16). Ohne Vertragssitzvereinbarung ist bei Registeranmeldung der Verwaltungssitz auch als Vertragssitz anzugeben (BeckOGK/Lieberknecht Rz 24). Vertragssitz muss stets in Deutschland sein (›Inland‹). EU-ausländische Geschäftsanschrift ist zulässig (§ ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (2) Anwendung von § 6 Abs. 3 a.F. (Rückkehrregelung)

Rz. 57.5 [Autor/Stand] Rückkehrregelung in Drittstaatenfällen. § 21 UmwStG 1995 kennt selbst keine dem § 6 Abs. 3 a.F./n.F. (Rückkehrregelung) entsprechende Vorschrift, nach der bei vorübergehender Abwesenheit des Steuerpflichtigen die Wegzugsteuer rückwirkend entfallen kann. § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a UmwStG i.d.F. des JStG 2022 wie auch die Vorgängerregelung verwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Drittstaatenbezug.

Rn 3 Da die nationale Regelung für Zahlungsdienste über den Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie in räumlicher Hinsicht hinausgeht, sind Einschränkungen des gesetzlichen Leitbildes der Erbringung von Zahlungsdiensten bei Drittstaatenbezug erforderlich. Neben abweichenden Vereinbarungen sieht die Regelung auch die Unanwendbarkeit bestimmter Regeln vor. Der Drittsta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 28 ROM II – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. (2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zu EU-/EWR-Staaten

Rz. 161 [Autor/Stand] Grundfreiheiten und deren Beschränkung in EU-/EWR-Fällen. Der EuGH hat zur Wegzugsbesteuerung im Zusammenhang mit dem Wegzug natürlicher Personen im EU-/EWR-Raum in seinen Entscheidungen in den Rechtssachen de Las teyrie du Saillant [2] und N [3] die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 AEUV) und in seiner Entscheidung in der Rechtssache Kommission/Port...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltungsbereich.

Rn 1 Durch G v 17.7.17 wurde Abs 3 nF eingeführt, der alte Abs 3 wurde Abs 4 (BGBl 17 I 2429). Die Vorschrift umfasst zwei Regelungsbereiche. Art 13 I und II betreffen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung unter Einschluss der Wirksamkeitsfrage bei fehlerhafter Eheschließung. Davon zu unterscheiden ist das Statut für die Eheschließungsform; das Formstat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten, Art 6 III.

Rn 7 Auf Ansprüche Privater wegen Kartellrechtsverstößen ist nach Art 6 III lit a in erster Linie das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Normiert wird also das schon bisher im internationalen Kartellrecht ganz überwiegend anerkannte Auswirkungsprinzip (eindeutiger war dieses noch im Gemeinsamen Standpunkt de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Räumlicher Anwendungsbereich.

Rn 9 Die Zivil- und Handelssachen müssen gem Art 1 I 1 eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, wobei die Relevanz des Auslandsbezugs anhand der möglicherweise einschlägigen Kollisionsnormen zu ermitteln ist (BeckOK/Spickhoff Art 1 Rz 31, 34). Es muss sich jedoch nicht um EU-Mitgliedstaaten handeln, da die VO gem Art 3 universell anwendbar ist; nicht einmal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 24 ROM II – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen. Rn 1 Art 24 normiert – abweichend von Art 4 I, II EGBGB, aber im Einklang mit Art 20 ROM I – das Prinzip der Sachnormverweisung, dh im Anwendungsbereich der VO (und damit auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 69 EuUntVO – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Übereinkommen und bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die die in dieser Verordnung geregelten Bereiche betreffen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikels 307 des Vertrags. (2)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Binnenmarktklausel (Abs 4).

Rn 27 Parallel zu III verhindert die Binnenmarktklausel in IV eine Umgehung des Unionsrechts (Begr Kommission zum damaligen V des Art 3 ROM I). Danach bleiben bei reinen Binnenmarktsachverhalten die zwingenden Bestimmungen des Unionsrechts unberührt. IV hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mehrere Änderungen durchlaufen. Art 3 IV ROM I ließ die zwingenden Bestimmungen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 63. Time-Sharing-Verträge (Art 46b Abs 3 EGBGB).

Rn 61 Für Time-Sharing-Verträge, die ein zeitweiliges Nutzungs- bzw Wohnrecht an einer Immobilie einräumen, sieht die Time-Sharing-RL 94/47/EG v 26.10.94 (ABl 1994 L 280/83) einen EU-weiten Schutzstandard vor. Die Wirkungen einer Rechtswahl sind begrenzt, wenn das Objekt des Time-Sharing im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR liegt und der Vertrag dem Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 4 ROM III – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Rn 1 Die Kollisionsnormen der ROM III gelten für die Mitgliedstaaten der VO auch im Verhältnis zu Drittstaaten außerhalb der EU, wie zum Libanon (Hamm FamRB 19, 467 Anm Finger) u der Türkei (Hamm FamRZ 13, 217). Nach dem Grundsat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geltungsbereich.

Rn 5 Die Regelungen für die Zahlungsdienste gelten grds für alle Sachverhalte, auf die deutsches Recht Anwendung findet (Art 3 I, 4 ROM I bzw Art 27 ff EGBGB). Die Zahlungsdiensterichtlinie regelt die Frage des anwendbaren Rechts nicht. Der Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie selbst ist nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt, sondern erfasst auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll: 2Die Rechtswahl muss ausdrückli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 28. Gerichtsstandsvereinbarungen.

Rn 27 Nach Art 1 II lit e sind Gerichtsstandsvereinbarungen vom sachlichen Anwendungsbereich von ROM I ausgeschlossen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des auf eine Gerichtsstandsvereinbarung anwendbaren Rechts sind zum einen (und vorrangig) Art 25 Brüssel Ia (seit 10.1.15) und zum anderen Art 23 HGÜ (Stand 12/24 in Kraft in Albanien, Dänemark, EU, Mexico, Montenegro, Nordma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Übertragung von Befugnissen (Abs 3).

Rn 6 Das den Verwalter bestellende Gericht kann ausnw, wenn das auf die Rechtsnachfolge vTw anzuwendende Recht das Recht eines Drittstaats ist, dem Verwalter alle Verwaltungsbefugnisse nach dem Recht des Bestellungslandes übertragen (III UA 1). Bei der Ausübung dieser Befugnisse respektieren die Nachlassverwalter jedoch insb die Bestimmung der Berechtigten u ihrer Nachlassan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 11 ROM III – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen. Rn 1 Unter dem nach der VO anzuwendenden Recht eines Staates sind die dort geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des IPR zu verstehen (Art 11). Rück- u Weiterver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 20 EuGüVO – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Rn 1 Das anzuwendende Recht wird in Kap III (Art 20–35) geregelt. Die Anknüpfung nach der EuGüVO weicht erheblich von der bisherigen Regelung in Art 15, 16 EGBGB ab. Für die objektive Anknüpfung kommt es in erster Linie auf den gewöhnl Aufenth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erscheinungsformen.

Rn 6 Im Hinblick auf die Dispositionsmöglichkeiten der Parteien über die gesetzlichen Regelungen sind In- und Auslandsüberweisungen zu unterscheiden. Dabei ist für Auslandsüberweisungen weiter zwischen Überweisungen in EU- und EWR-Staaten sowie in sog Drittstaaten zu differenzieren. Eine inländische Überweisung liegt vor, wenn die kontenführenden Stellen des Überweisenden un...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / aa) Allgemeines

Rz. 51 [Autor/Stand] Langlebigkeit einbringungsgeborener Anteile. Mit der Neukonzeptionierung des Umwandlungssteuerrechts durch das SEStEG vom 7.12.2006[2] wurde das zuvor in § 21 UmwStG 1995, § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG a.F. sowie § 8b Abs. 4 KStG a.F. enthaltene System der in § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 legal definierten "einbringungsgeborenen Anteilen" durch die Sperr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zulässigkeit der Rechtswahl.

Rn 1 Die VO erlaubt eine (›große‹) Rechtswahl, die dann das Erbstatut bestimmt (Leitzen ZEV 13, 128 ff; Nordmeier GPR 13, 148 ff; Heinig RNotZ 14, 197 ff; Soutier ZEV 15, 515 ff). Besondere Vorschriften bestehen für Erbverträge (Art 25) u gemeinschaftliche Testamente (s Art 24 Rn 2 ff) sowie eine beschränkte Teilrechtswahl (Art 24 II, 25 III). Rück- u Weiterverweisung sind n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 21 KSÜ

Zusammenfassung Art 21 KSÜ(1) Der Begriff ›Recht‹ im Sinne dieses Kapitels bedeutet das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. (2) Ist jedoch das nach Artikel 16 anzuwendende Recht das eines Nichtvertragsstaats und verweist das Kollisionsrecht dieses Staates auf das Recht eines anderen Nichtvertragsstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde, so i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 20 EuErbVO – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Rn 1 Das anzuwendende Recht wird in Kap III (Art 20–38) geregelt. Die Anknüpfung nach der EuErbVO weicht erheblich von der bisherigen Regelung in Art 25, 26 EGBGB ab (krit Sonnentag EWS 12, 457 ff). Für die objektive Anknüpfung kommt es in ers...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (2) Anwendungsbeispiele

Rz. 448 [Autor/Stand] Abkommensrechtlicher Ansässigkeitswechsel und Ausschluss des Besteuerungsrechts. Der Gesetzgeber[2] ging davon aus, dass der "Wechsel der Ansässigkeit in einen ausländischen Staat [...] immer zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts führ[e]." Der Gesetzgeber hatte insoweit offenbar die – wenn auch häufig anzutreffende – Konstel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Erwägungsgründe EuGüVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf eheliche Güterstände mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollten alle Regelungen, wel...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (1) Zuordnung von Vermögenswerten (Abs. 1)

(1) 1 Zur Bestimmung des Dotationskapitals inländischer Versicherungsbetriebsstätten ausländischer Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsbetriebsstätte in einem ersten Schritt ein Anteil an den Vermögenswerten des ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen, die der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Eigenkapitals des ausländische...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Abkommensrechtliche Behandlung tatsächlicher Veräußerungsgewinne

Rz. 116 [Autor/Stand] Bedeutung für § 6. DBA haben nicht die Funktion, Besteuerungsrechte zu "begründen", sondern setzen einen innerstaatlich entstandenen Steueranspruch voraus, den sie beschränken, ausschließen oder aufrechterhalten.[2] Die dem Art. 13 OECD-MA nachgebildeten Verteilungsnormen in den deutschen DBA betreffen die abkommensrechtliche Behandlung von Gewinnen aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pflichtversicherungen.

Rn 13 Art 7 IV ROM I hat die Versicherungen zum Gegenstand, zu deren Abschluss eine gesetzliche Pflicht besteht. Die Norm ist keine Kollisionsnorm sondern verweist hinsichtlich der Anknüpfung grds auf die II u III. Abw davon kann ein Mitgliedstaat gem Ziffer b) jedoch bestimmen, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden ist, der die Versicher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Enger Zusammenhang.

Rn 5 Voraussetzung ist wie bisher nach I, dass ein ›enger Zusammenhang mit dem Gebiet eines Mitgliedstaats‹ vorliegt und Art 46b II gibt nun zwei (›oder‹) an Art 6 ROM I angelehnte Regelbeispiele, während ex Art 29a II nur eines (›und‹), auf Art 5 II EVÜ beruhendes gab. Damit soll ›Kohärenz‹ hergestellt werden. Es bleibt dabei, dass die Regelbeispiele nicht abschließend sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Eigenständige Kollisionsrechtsvereinheitlichung.

Rn 18 Seitdem die EU in Art 65 Buchst b EGV (Art 81 Buchst c AEUV) eine (beschränkte) kollisionsrechtliche Rechtssetzungskompetenz erhalten hat, sind sukzessive ganze Anknüpfungsgegenstände erfassende, unmittelbar anwendbare europäische Kollisionsnormen erlassen worden. Ausgenommen von dieser Kompetenz ist Dänemark, das auch nicht wie das Vereinigte Königreich und Irland vom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausländisches Recht.

Rn 22 Das Nachlassgericht hat vAw die Staatsangehörigkeit des Erblassers festzustellen und, ist materiell ausländisches Recht anwendbar, sich die Kenntnis ausländischen Rechts zu verschaffen. § 293 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (KG JFG 7, 255; JW 32, 2815; München WM 67, 812, 814; Köln Rpfleger 89, 66). Nach der EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. IPR in Staatsverträgen.

Rn 21 Ferner gibt es eine unübersichtliche Vielzahl multi- und bilateraler Staatsverträge (Abdruck der gebräuchlichsten bei Jayme/Hausmann), die kollisionsrechtliche Regelungen enthalten. Teilw handelt es sich um Konventionen zur Kollisionsrechtsvereinheitlichung wie die von der Internationalen Zivilstandskommission ( www.ciec-deutschland.de) oder der Haager Konferenz für IPR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

Rn 2 Hersteller iSd § 4 I ist zunächst der Endprodukthersteller, § 4 I 1 , also derjenige, der eine neue Sache in seinem Organisationsbereich für eigene Rechnung produziert (s nur Brüggemeier/Reich WM 86, 149, 151; Soergel/Krause § 4 Rz 3). Im Konzern können auch Mutter- und Tochtergesellschaft Hersteller sein, sofern sie beide Herstellungsleistungen (und nicht etwa bloße Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten.

Rn 3 Erw 22 und 23 konkretisieren, was unter den freien Wettbewerb einschränkendem Verhalten iSd Art 6 III zu verstehen ist (zu Überschneidungen mit Art 6 I, II insb Hellner YbPrIntL 07, 49, 69). Die Kollisionsnorm soll danach Verstöße gg nationale wie gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsvorschriften, die den nach Art 101 f AEUV verbotenen Verhaltensweisen entsprechen, erfass...mehr