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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 4 ... / B. Regelungsinhalt.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Rn 2

Hersteller iSd § 4 I ist zunächst der Endprodukthersteller, § 4 I 1, also derjenige, der eine neue Sache in seinem Organisationsbereich für eigene Rechnung produziert (s nur Brüggemeier/Reich WM 86, 149, 151; Soergel/Krause § 4 Rz 3). Im Konzern können auch Mutter- und Tochtergesellschaft Hersteller sein, sofern sie beide Herstellungsleistungen (und nicht etwa bloße Vertriebsleistungen) erbringen (EuGH Slg 06, I-1313 Rz 30; König AcP 2017, 611, 633 ff mwN). Hersteller können weiterhin zB Lizenznehmer (BTDrs 11/2447, 19f), Krankenhausbetreiber, die Medizinprodukte herstellen oder modifizieren (Weimer KHR 10, 41, 45; zu einer wichtigen Einschränkung KG GesR 14, 427, 428 f: Austausch einzelner Komponenten einer bereits implantierten Prothese), sein oder der Betreiber eines Stromnetzes, der den Strom auf eine andere Spannungsebene transformiert (BGHZ 200, 242 Rz 17; Brandbg VersR 19, 958, 958 f; EuGH BeckRS 22, 32689 = ECLI:EU:C:2022:926 Rz 36 ff; ob Entsprechendes auch ohne eine Transformation oder vergleichbare Handlung anzunehmen ist, erscheint fraglich, hier könnte aber § 4 III greifen, s.a. Oechsler NJW 14, 2080, 2081; Kermel/Klindt/Wende RdE 15, 281, 281 f; Ehring EnWZ 17, 114, 116f). Eine Feststellbarkeit des Herstellers im Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist nicht erforderlich (BGH NJW 05, 2695 [BGH 21.06.2005 - VI ZR 238/03]). Nicht ausreichend zur Begründung der Herstellereigenschaft ist das Abpacken (Ddorf NJW-RR 01, 458f [OLG Düsseldorf 22.09.2000 - 22 U 208/99]), Reparieren oder Warten eines Produkts (s insb MüKo/Wagner § 4 Rz 24 mwN; Soergel/Krause § 4 Rz 3). Problematisch ist die Haftung von Assemblern, die vorgefertigte Teile zusammensetzen (Herstellereigenschaft ohne nähere Diskussion bejaht: Dresd VersR 98, 59; abgelehnt: Hamm BeckRS 16, 16820). Hier so...

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