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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 3 E ... / b) Eigenständige Kollisionsrechtsvereinheitlichung.

Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
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Rn 18

Seitdem die EU in Art 65 Buchst b EGV (Art 81 Buchst c AEUV) eine (beschränkte) kollisionsrechtliche Rechtssetzungskompetenz erhalten hat, sind sukzessive ganze Anknüpfungsgegenstände erfassende, unmittelbar anwendbare europäische Kollisionsnormen erlassen worden. Ausgenommen von dieser Kompetenz ist Dänemark, das auch nicht wie das Vereinigte Königreich und Irland vom opt-in Gebrauch macht (zur staatsvertraglichen Erstreckung einzelner EU-VOen auf Dänemark Nielsen IPRax 07, 506; R. Wagner in: Gottwald [Hrsg] Perspektiven der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union, 2004, 257). Bereits die EuInsVO regelt neben Zuständigkeit und Anerkennung auch, welches Recht im Insolvenzverfahren anwendbar ist. Auf dem Gebiet des Internationalen Schuldrechts ist am 11.1.09 die sog ROM II zu außervertraglichen Schuldverhältnissen (Änderungsvorschlag bzgl Verjährungsfristen bei Verkehrsunfall KOM [2011] 274 endg S 11) in Kraft getreten, die als loi uniforme auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbar ist (vgl Art 3 ROM II). Die autonome Regelung der außervertraglichen Schuldverhältnisse in Art 38 bis 42 EGBGB bleibt daneben nur noch hinsichtlich der in Art 1 II ROM II ausgenommenen Sachbereiche, namentlich Persönlichkeitsrechte und Kernenergie anwendbar, Art 40 III darüber hinaus zur Präzisierung des ordre pubic nach Art 26 ROM II. Die vertraglichen Schuldverhältnisse regelt, ebenfalls als loi uniforme, die sog ROM I, die seit 17.12.09 die Art 27–37 EGBGB und 7 ff EGVVG ersetzt. Im Verhältnis zu Dänemark könnte das Probleme im Hinblick auf die Fortgeltung des EVÜ schaffen, deren Lösung sich auch aus der Nachrangklausel des Art 20 EVÜ nicht ohne weiteres ergibt, dort aber ansetzen kann (f. Fortgeltung Magnus IPRax 10, 30/31). In Dänemark denkt man in Bezug ...

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