Fachbeiträge & Kommentare zu Drittstaat

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Einzelfälle.

Rn 13 Die internationale Zuständigkeit kann bspw durch den allgemeinen Gerichtsstand des Bekl (§§ 12, 13, 16–18), den Erfüllungsort (§ 29) und den Tat- oder Erfolgsort eines Delikts (§ 32) begründet sein, sofern kein ausschließlicher oder sonst zwingender anderer Gerichtsstand besteht. Ein aus deutscher Sicht zwingender Gerichtsstand in einem Drittstaat ist unschädlich, wenn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 21 EuGFVO – Vollstreckungsverfahren.

Gesetzestext (1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Jedes im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil. (2) Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 5 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 5 Brüssel Ia-VO(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden. (2) Gegen die in Absatz 1 genannten Personen können insbesondere nicht die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, welche...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / a) Konsequenzen für deutsche Erblasser

Rz. 76 Für einen deutschen Erblasser hat die Regelung des Art. 8 Abs. 3 S. 1 des Abkommens zur Folge, dass der im Iran belegene Nachlass eines Deutschen dem deutschen Recht unterliegt. Dies gilt auch, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Iran oder in einem Drittstaat hatte, sofern er keine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO vorgenommen hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird versagt,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung aus einem anderen Staat (lit d).

Rn 13 Lit d regelt in Ergänzung zu lit c den Fall, dass die Entscheidung (Art 2 lit a), deren Anerkennung in Rede steht, nicht mit einer inländischen Entscheidung unvereinbar (vgl dazu Rn 12) ist, sondern mit einer ausländischen, also einer Entscheidung, die entweder in einem anderen als dem ›ersuchten‹ (Art 2 lit e) Mitgliedstaat (hierzu auch Müller IPRax 09, 484 ff) oder i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 43 Brüssel IIb-VO – Anerkennung.

Gesetzestext (1) Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 wird in den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung im Sinne des Artikel 50 unvereinbar...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 3. Gemeinschaftliche Testamente

Rz. 136 Gemeinschaftliche Testamente führen im Internationalen Privatrecht zu Schwierigkeiten, weil sie nur in einigen wenigen Rechtsordnungen bekannt sind.[173] In vielen Rechtsordnungen sind sie ausdrücklich verboten. In einigen anderen Rechtsordnungen werden sie zwar als wirksam angesehen, jedoch sind mit dem gemeinschaftlichen Testament in diesen Rechtsordnungen keine be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 73 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 73 Brüssel Ia-VO(1) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von Lugano von 2007 unberührt. (2) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt. (3) Diese Verordnung lässt die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat unberührt, die vo...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Konsequenzen für iranische Erblasser

Rz. 77 Für einen iranischen Erblasser hat Art. 8 Abs. 3 S. 1 des Abkommens zur Konsequenz, dass sich seine Rechtsnachfolge von Todes wegen unabhängig davon, ob er eine letztwillige Verfügung errichtet hat oder die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt, nach iranischem Recht richtet. Art. 21 ff. EuErbVO gelangen nicht zur Anwendung. Umstritten ist allerdings, ob das Abkommen au...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / II. Gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften

Rz. 152 Zu besonderen Schwierigkeiten in Bezug auf das Erbrecht können auch gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften führen. Denn die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts gleichgeschlechtlicher Ehegatten oder Lebenspartner in einem anderen Mitgliedstaat der EuErbVO oder in einem Drittstaat führt – ebenso wie in sämtlichen anderen Fällen (ohne Rech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 42 Brüssel IIb-VO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Dieser Abschnitt gilt für folgende Arten von Entscheidungen, sofern sie im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Artikel 47 bescheinigt wurden: (2) Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, dass sich eine Partei gemäß den Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschriften (bis 2015: ex-Art 15–17) sind als Abweichung vom Prinzip des Beklagtengerichtsstands nicht über ihren eigentlichen Anwendungsbereich ausdehnbar (EuGH Slg 93, I-139). Maßgebend ist eine autonome Auslegung (EuGH Slg 99, I-2277 Rz 26). Art 17 legt den Anwendungsbereich des zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutzes fest. Art 18 konkretisiert den Gericht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift des Art 4.

Rn 4 Art 4 regelt die internationale, nicht die örtliche Zuständigkeit. Der Wohnsitz iSd Vorschrift ist nach Art 62, 63 zu ermitteln und schließt damit den Sitz von juristischen Personen ein. Die Staatsangehörigkeit ist irrelevant. Zu welchem Zeitpunkt der Wohnsitz vorliegen muss, wird nicht gesagt. Ein Vorliegen zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt wird jedenfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 45 Brüssel Ia-VO(1) Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wennmehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zuwendungen an inländische Familienstiftungen bei Errichtung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 71 [Autor/Stand] Stiftungen können durch Verfügung von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) angeordnet oder durch ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) begründet werden. Liegt ein steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang vor (zu den Voraussetzungen im Einzelnen s. § 3 ErbStG Rz. 240 ff., § 7 ErbStG Rz. 281 ff.), so unterliegt dieser grundsätzli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beklagtes Unternehmen mit Sitz im Nicht-EU-Ausland.

Rn 4 Hat das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU, so ist die Brüssel-Ia-VO idR nicht anwendbar. Für Individualklagen gilt zwar der Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 Brüssel Ia-VO auch gg Unternehmen aus Drittstaaten; dieser ist aber auf Verbandsklagen mangels Vertragsbeziehung des Verbands mit dem Unternehmer nicht anwendbar (vgl EuGH C-167/00 – Henkel = ECLI:EU...mehr

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Fassung Brüssel IIb-VO1Zur Brüssel IIa-VO s shop.wolterskluwer-online.de/code (s Impressum S IV).

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3,auf Vorschlag der Europäischen Kommission,nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1),nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Soziala...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 10 Brüssel IIb-VO – Gerichtsstandsvereinbarungen.

Gesetzestext (1) Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind zuständig für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 35 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 35 Brüssel Ia-VO0 Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Rn 1 Die Vorschrift dient der Effektuierung des grenzüber...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Wirtschaftstätigkeit

Rn. 86 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Grundlegend für die Prüfung der sachlichen Entlastungsberechtigung ist zunächst das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit bei der Körperschaft, die den Entlastungsanspruch geltend macht. Wie bereits im Rahmen der Vorgängerregelung ist im Gesetz nicht positiv definiert, was eine "Wirtschaftstätigkeit" ausmacht; es wird lediglich negativ ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anerkennungsversagungsgründe.

Rn 1b Lit a enthält die Ordre-public-Klausel, nach der ausdrücklich das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist (vgl eingehend BGH FamRZ 15, 1011: Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist nicht erforderlich). Da der Verstoß ›offensichtlich‹ sein muss, reicht im Falle einer Sorgerechtsregelung eine nur kindeswohlwidrige Entscheidung nicht aus, es kommt dann nur eine Abänderun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 11 Brüssel IIb-VO – Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes.

Gesetzestext (1) Kann weder der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes festgestellt noch die Zuständigkeit gemäß Artikel 10 bestimmt werden, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 gilt auch für Kinder, die Flüchtlinge oder aufgrund von Unruhen in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ihres La...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Anwendungsbereich.

Rn 4 Die Vorschrift gilt nur, wenn der Kläger – auch eine juristische Person (EuGH NJW 93, 2431) – seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz (BGH NJW-RR 05, 148, 149 [BGH 30.06.2004 - VIII ZR 273/03]) nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat. Seit dem 1.1.21 gilt § 110 auch bei Sitz/Aufenthalt im Vereinigten Königreich (Brexit; BGH v 1.3.21 – X ZR 54/19, juris Rz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Art 30 betrifft die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen (zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen s Art 65). Erfasst sind grds alle Entscheidungen im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der VO, somit auch einstweilige Anordnungen (s Art 2 Rn 2) sowie die Feststellung der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbaru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Konkurse und Vergleiche.

Rn 15 Für Insolvenzverfahren gilt die Insolvenz-VO 2015/848 . Die Ausn gem lit b schließt hieran begrifflich nahtlos an und ist im systematischen Einklang hiermit europäisch-autonom auszulegen. Sie erfasst Verfahren, die auf der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung beruhen und ein Eingreifen des Gerichts zum Zwecke von Liquidation oder Fortführung vorsehen bzw unmitte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 2 Brüssel IIb-VO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ›Entscheidung‹ eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats einschließlich einer Verfügung, eines Beschlusses oder eines Urteils, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe ausgesprochen wird, oder in Verfahren betreffend die elter...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Tatbestandsmerkmale

Rn. 168 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Tatbestandlich setzt § 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG für den Rückfall der abkommensrechtlich freigestellten Einkünfte unter das deutsche Besteuerungsregime voraus, dass der andere Vertragsstaat die Einkünfte nur deshalb nicht besteuert, weil der StPfl dort nicht ansässig und deshalb beschränkt stpfl ist. Das Besteuerungsrecht fällt an Deutschland...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Rn. 142 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Tatbestandlich setzt § 50d Abs 8 EStG voraus, dass Einkünfte eines unbeschränkt StPfl aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) nach einem DBA von der inländischen Besteuerung auszunehmen sind. Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Vorliegen einer unbeschränkten StPfl (§ 1 Abs 1 und 2 EStG; keine Anwendung für fiktive unbeschränkte StPfl nach...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Börsenklausel (§ 50d Abs 3 S 2 Hs 2 EStG)

Rn. 116 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 § 50d Abs 3 S 2 Hs 2 EStG nimmt börsennotierte Gesellschaften von der Anwendung des § 50d Abs 3 EStG aus. Dies geschieht ausweislich der Gesetzesbegründung aus Vereinfachungsgründen, da bei einer Vielzahl von Anteilseignern die Gefahr einer Instrumentalisierung der Körperschaft für eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 21 EuMVVO – Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Ein vollstreckbar gewordener Europäischer Zahlungsbefehl wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Entscheidung. (2) Zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedsta...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anerkennungsversagungsgründe.

Rn 3 Art 38 nennt in lit a–d vier abschließende Gründe für die Nichtanerkennung von Entscheidungen in Ehesachen. Rn 4 Lit a setzt eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem ordre public voraus, ist also auf krasse Fälle zu beschränken, auch angesichts des erreichten gemeinsamen Grundrechtsstandards der Mitgliedstaaten (kein Ordre-public-Verstoß bei Entscheidung durch das zw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 22 Brüssel IIb-VO – Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980.

Gesetzestext Beantragt eine Person, Behörde oder sonstige Stelle direkt oder mit Hilfe einer Zentralen Behörde unter Berufung auf eine Verletzung des Sorgerechts bei dem Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980, mit der die Rückgabe eines Kindes unter 16 Jahren angeordnet wird, das widerrechtlich in einen anderen Mi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Anhängige Verfahren im Ausland.

Rn 5 Ob im Ausland erhobene Verbands- oder Gruppenklagen eine Sperrwirkung im Inland entfalten, ist in § 8 nicht geregelt. Dafür sind die allgemeinen Regeln heranzuziehen, dh für Verfahren im EU-Ausland die Art 29 ff Brüssel I-VO (dazu Touw/Tzankova NIPR 23, 9) und für Verfahren in Drittstaaten die übliche Anerkennungsprognose (s § 261 ZPO Rn 14).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtspolitische Entwicklung.

Rn 2 In jüngster Zeit werden speziell die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit (s.u. Rn 13) und darüber hinaus allgemein die Handelsschiedsgerichtsbarkeit mit merkwürdigen Vorwürfen überzogen (Schattenjustiz, private Paralleljustiz, Geheimjustiz). Insbesondere durch die Verhandlungen der EU mit Kanada (CETA) und mit den USA (TTIP) hat sich diese Kritik ausgebreitet. In ungewöh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Internationale Zuständigkeit.

Rn 5 Die Verbraucherschlichtungsstellen stehen (wie sich aus einem Umkehrschluss aus Abs 4 ergibt) Verbrauchern aus der ganzen Welt offen. Das gilt für Verbraucher aus EU-Staaten und Staaten des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) zwingend. Die Zuständigkeit für Verbraucher aus Drittstaaten kann die einzelne Verbraucherschlichtungsstelle ausschließen (Abs 4).mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 1. Entstehung des Problems

Rz. 225 Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Internationalen Zuständigkeit, des Internationalen Privatrechts und des Sachrechts in den einzelnen Rechtsordnungen kann es in grenzüberschreitenden Nachlassfällen zur Verfehlung internationalen Entscheidungseinklangs kommen. Diese Gefahr besteht zwar insbesondere im Verhältnis zu Drittstaaten, kann aber auch innerhalb...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / (2) Rechtswahl nach der EuErbVO

Rz. 232 Besitzt der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates und knüpft dieser die Rechtsnachfolge von Todes wegen an das Heimatrecht des Erblassers an, kann sich – je nach Fallgestaltung – eine Wahl des Heimatrechts nach Art. 22 EuErbVO empfehlen, um internationalen Entscheidungseinklang mit diesem Staat zu erreichen. Relevanz kann dies insbesondere in den Fälle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. EU-rechtlicher ordre public.

Rn 63 Normen, die zum EU-rechtlichen ordre public gehören, wie zB Art. 81, 82 EGV, sind von den Gerichten vAw anzuwenden (EuGH, Slg 06, I-6653 Rz 31 – Manfredi). Sie sind daher wie Normen zu behandeln, die zum nationalen ordre public gehören, wie etwa die zwingenden Verbotsnormen der §§ 1, 19–21 GWB. Der EuGH hat mit dem Achmea-Urteil von 2018 (C-284/16, Rz 62) und seine hie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 68 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 68 Brüssel Ia-VO(1) Diese Verordnung tritt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens von 1968, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens fallen und aufgrund der Anwendung von Artikel 355 AEUV von dieser Verordnung ausgesch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Ausländisches Gericht.

Rn 5 Erhebung der Klage vor einem ausl Gericht, wenn mit Anerkennung der ausl Entscheidung zu rechnen ist (BGH NJW 86, 2195 [BGH 10.10.1985 - I ZR 1/83]). Ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, richtet sich nach der lex fori des ausl Gerichts (BGH NJW-RR 92, 642 [BGH 12.02.1992 - XII ZR 25/91]). Es verstößt gg den deutschen ordre public, wenn das ausl Geric...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Strafverfahren.

Rn 5 Die im WÜD gerichtsfrei gestellten Diplomaten, also der Missionschef und das diplomatische Personal der Mission (Art 1e WÜD), genießen uneingeschränkte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats (Art 31 I 1 WÜD), die auch Bußgeldverfahren umfasst (§ 46 I OWiG). Die Immunität verbietet nicht nur Einl und ggf Fortsetzung eines Strafverfahrens (Nr 193 I RiSt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 80 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 80 Brüssel Ia-VO0 Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird durch diese Verordnung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Rn 1 Die Aufhebung der Ursprungsfassung der EuGVO greift mit Beginn des zeitlichen Geltungsbereich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 56 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 56 Brüssel Ia-VO0 Der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines Wohnsitzes oder Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferleg...mehr

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§ 1 Vorfragen / I. Personenanalyse

Rz. 5 Am Anfang eines jeden Vermögensnachfolgeplanungsmandats steht eine ausführliche Ermittlung der Ausgangslage. Dabei gilt es zunächst, den Familienstammbaum des Mandanten abzufragen (vgl. auch § 2 Rdn 25 f.). Es stellen sich insbesondere folgende Fragen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick über die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit in Ehesachen.

Rn 1 Die VO unterscheidet sich von der vormaligen Brüssel IIa-VO hinsichtl der Zuständigkeiten in Ehesachen letztlich nicht. Es wurden wenige strukturelle Veränderungen vorgenommen. Ein sog forum shopping bleibt nach wie vor möglich. Danach kann sich der schnellere (Art 20 Abs 1 führt aufgrund des dort verankerten Prioritätsprinzips zu einem Wettlauf) und damit meist der bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 72 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 72 Brüssel Ia-VO0 Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines und Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt nicht-ausschließliche besondere Gerichtsstände. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Art 4 scheidet eine ausdehnende Anwendung idR aus. Die Vorschriften gehen ins Leere, wenn sie auf Drittstaaten verweisen; es bleibt in diesen Fällen bei Art 4 (EuGH Slg 89, 341). Die auf den Streitgegenstand bezogenen Zuständigkeiten in Nr 1 und 2 begründen eine Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Internationale Zuständigkeit.

Rn 8 Es gelten die allg Grundsätze (vgl § 12 Rn 19). § 29c kann danach wie alle Gerichtsstandsregelungen der ZPO kraft seiner Doppelfunktionalität die internationale Zuständigkeit begründen, soweit keine einschlägigen bilateralen Verträge oder internationale Abkommen bestehen (Zö/Schultzky Rz 3; Musielak/Voit/Heinrich Rz 15; St/J/Roth Rz 15). Für Klagen, die bis zum 10.1.15 ...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Gold
Steuerbefreiung bei Unkenntnis des Liefers über tatsächlichen Ort des Gelangens der Ware

Leitsatz Sachverhalt C-602/24 (W.). Bei dem polnischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Voraussetzungen der Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen mit Bezug auf Buch- und Belegnachweise in einem Fall, in dem die Lieferungen irrtümlich nicht als Ausfuhrlieferungen, sondern als innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt wurden. Der Lieferer war davon ausgegangen, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sei, der Erwerber hatte die Ware tatsächlich aber in das Drittlandsgebie...mehr