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§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 2.1 ESRS 2 BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Rz. 15

Angabepflicht ESRS 2 BP-1 umfasst einige grundlegende Informationen zu Umfang und Inhalt der vorgelegten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Bei den Nutzern dieser Berichterstattung soll ein Verständnis darüber geschaffen werden, wie die Nachhaltigkeitserklärung erstellt wurde. Auf folgende drei Aspekte ist einzugehen (ESRS 2.3 f.):

  • Festlegung der Berichtsgrenzen i. A.,
  • Abdeckung der Wertschöpfungskette (als Spezifizierung zu den Berichtsgrenzen),
  • Ausübung von Schutzklauseln.
 

Rz. 16

Bzgl. der Berichtsgrenzen (§ 3 Rz 110 ff.) ist zunächst klar anzugeben, ob die vorliegende Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder nicht konsolidierter Basis erstellt wurde (ESRS 2.5(a)). Im Fall einer konsolidierten Nachhaltigkeitserklärung werden für verschiedene Konstellationen zusätzliche Angaben gefordert:

  • Im Regelfall ist anzugeben, dass die in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung einbezogenen Unternehmen (Mutter- und Tochterunternehmen) dieselben sind, wie sie im Konzernabschluss im Konsolidierungskreis enthalten sind (ESRS 2.5(b)(i)). Maßgeblich ist die Abgrenzung des Konsolidierungskreises gem. den vom Unternehmen in seiner Finanzberichterstattung anzuwendenden Normen: d. h. deutsches HGB, österreichisches UGB oder IFRS.
  • Falls einzelne Tochterunternehmen, die Bestandteil des Konsolidierungskreises sind, nicht in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen wurden, ist dies gesondert anzugeben. Weder ist eine Begründung hierfür gefordert, noch muss auf (in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung einbezogene oder nicht einbezogene) Tochterunternehmen eingegangen werden, die nicht Bestandteil des Konsolidierungskreises sind (da z. B. ein Einbeziehungswahlrecht i. R. d. Finanzberichterstattung greift, von dem Gebrauch gemacht wurde; ESRS 2.5(b)(ii)).
  • Muss ...

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