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AGG: Das Merkmal der Behinderung

Dr. Sebastian Frahm
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Zusammenfassung

 
Überblick

Keines der AGG-Merkmale ist so falllastig wie das der Behinderung. Der Behindertenschutz resultiert aus nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften, wobei im Fall einer Kollision das EU-Recht Vorrang hat.[1] Der Behindertenschutz findet im Sozialrecht einen wichtigen Baustein. Insofern sind in den relevanten Diskriminierungsfällen nicht nur Vorschriften des AGG, sondern auch solche des SGB IX zu beachten.

Auf Grundlage vieler verschiedener Einzelfälle hat die Rechtsprechung die Handlungspflichten für Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Merkmal der Behinderung zunehmend geschärft. Hierauf geht dieser Beitrag ein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

AGG

[1] Es handelt sich hier um den allgemeinen Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts; vgl. jedoch für diesen Kontext BAG, NJW 2012 S. 2058; ArbG Berlin, NZA-RR 05 S. 608.

1 Der Begriff der Behinderung im AGG

Das AGG ist das Ergebnis der nationalen Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien. Daher ist "Behinderung" im Anwendungsbereich des AGG anders zu verstehen als im Sozialrecht. Das Unionsrecht unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Graden der Behinderung.[1]

Das BAG definiert Behinderung i. S. d. § 1 AGG als eine langfristige Einschränkung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit, die wiederum zu einer Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben führt.[2]

Entsprechend können chronische Krankheiten, psychischer und körperlicher Art, eine Behinderung i. S. d. § 1 AGG sein.

 
Hinweis

Definition einer Behinderung durch das BAG

In dem zitierten Fall ging es um die Frage, ob eine symptomlose HIV-Infektion unter den Begriff der Behinderung fällt. Das BAG bejahte dies. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Erkrankung chronisch, also langfristig i. S. d. Definition sei und sich auf die ...

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