Fachbeiträge & Kommentare zu Drittstaat

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.2.4 Sonderregelung für Drittstaatenkapitalgesellschaften, § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 GrEStG

Grundsätzlich ist eine Kapitalgesellschaft mit mehreren Anteilseignern, die ihren Sitz in einem Drittstaat und ihre Geschäftsleitung im Inland hat, regelmäßig nicht als Kapitalgesellschaft zivilrechtsfähig und daher nach der Rechtsprechung des BGH als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln. Eine solche Drittstaatenkapitalgesellschaft ist auch die unt...mehr

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Nachhaltigkeitsberichtersta... / 6.5 Regelung der Offenlegung aufgrund des CSRD-Umsetzungsgesetzes

Rz. 83 Die geänderten Regelungen führen zu Folgeänderungen auch bei den Offenlegungsvorschriften. Zudem wird die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (bisher nur § 325a HGB Zweigniederlassungen) völlig neu geregelt durch die unterschiedlichen Anforderungen der CSRD an die Offenlegung. Es erfolgt eine Unterteilung in Offenleg...mehr

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Nachhaltigkeitsberichtersta... / 6.6 Einordnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in die Sanktionsregelungen

Rz. 84 Wie erwartet wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil des Lageberichts verstanden und auch so in die verschiedenen Sanktionsnormen der §§ 331 ff. HGB aufgenommen. So wird etwa in § 331 Abs. 2 HGB-E lediglich die Nennung der nichtfinanziellen Erklärung gestrichen und es bleibt in dem Zusammenhang nur der Lagebericht in der Vorschrift ausgewiesen. Der Gesetzge...mehr

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Geldwäsche: Neue Entwicklun... / 9 Geschäfte mit Hochrisikoländern weiterhin unter Beobachtung

Geschäfte und Transaktionen mit Drittstaaten bleiben bei hohem Risiko weiter in enger Überwachung, um mögliche Geldquellen besser aufspüren zu können. Dies wird zum Schutz des europäischen Wirtschaftsraumes vor Geldwäsche und als Konsequenz aus den zurückliegenden Terroranschlägen sowie den aktuellen weltpolitischen Verwerfungen und der Gefahr illegaler Transaktionen zu Zwec...mehr

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Sauer, SGB III § 284 Arbeit... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Eine Reform des Zuwanderungsrechts ist am 1.1.2005 mit dem Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält in Art. 1 mit dem neuen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Erstmals werden die entscheidenden Bestimmungen über den Aufenthalt und den Arbeitsmarktzugang von Ausländern in einem Gesetz zusammengefasst. Staatsa...mehr

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Sauer, SGB III § 284 Arbeit... / 2 Rechtspraxis

Rz. 25 Bürger der neuen Beitrittsstaaten haben grundsätzlich Freizügigkeitsrechte. Beschränkungen gelten nur im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt. § 284 ist als Verbotsvorschrift mit Erlaubnisvorbehalt konzipiert, wobei die an sich überholten Verordnungen über die Arbeitsgenehmigung und die Ausnahmen vom Anwerbestopp weiterhin anzuwenden sind. Dadurch werden in § 284 ...mehr

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Sauer, SGB III § 288 Verord... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Das BMAS hat aufgrund der Ermächtigungen in Abs. 1 bislang folgende Rechtsverordnungen erlassen: Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung – ASAV) v. 17.9.1998 (BGBl. I S. 2893) mit späteren Änderungen aufgrund des Abs. 1 Nr. 3, zum 1.1.2012 aufgehoben durch die...mehr

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Sauer, SGB III § 299 Inform... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit der Neufassung der Vorschrift wurde eine Informationspflicht für Vermittler bei grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlungen geschaffen. Denn aus dem Ausland stammende Arbeitsuchende haben nach der Gesetzesbegründung regelmäßig u. a. aufgrund von Sprachbarrieren und einer für sie fremden Rechtsordnung Schwierigkeiten, sich selbst über die Arbeitsbedingungen und das g...mehr

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Lineare Abschreibung/Sonder... / 2.4 Fördergebiet

Die Regelung gilt zunächst für jede neue Mietwohnung im Inland. § 7b EStG findet auch Anwendung, wenn die neue ­Mietwohnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat belegen ist, der aufgrund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leistet, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschr...mehr

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Auslandstätigkeit/Doppelbes... / 4.3.2 60-Tage-Regelung

Die Grenzgängereigenschaft geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer an einzelnen Arbeitstagen an seinem Arbeitsort verbleibt. Das Abkommen sieht eine 60-Tage-Grenze vor. Danach ist es unschädlich, wenn der Arbeitnehmer an bis zu 60 Arbeitstagen im Jahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. In die Berechnung sind nur solche Tage einzubeziehen, deren Nichtrückkehr au...mehr

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Unternehmenspflichten beim ... / 8.1 Strengere Eigenkontrolle

Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung möglichst effektiv zu unterbinden bzw. aufzudecken, unterliegen bestimmte Unternehmen und Berufsträger (im GwG als "Verpflichtete" bezeichnet) v.a. im Finanzsektor, im Bereich von Versicherungen, Immobilien, Rechtsberatung, Steuerberatung, Dienstleister im Bereich der sog. Kryptowerte und im Kunsthandel (siehe Aufzählung in § 2 Abs. ...mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 2.1.1 Grundsatz

Zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Beiträgen zum Aufbau einer privaten Basisversorgung im Alter als Sonderausgaben gehört, dass die Beiträge nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Aufwendungen stehen.[1] Dies bezieht sich nicht auf den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfre...mehr

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Auslandstätigkeit/Doppelbes... / 1.2.2 Zahlung durch einen im Tätigkeitsstaat nicht ansässigen Arbeitgeber

Als weitere Voraussetzung für das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats – auch wenn die 183-Tage-Frist nicht überschritten ist – darf der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig sein. Der Arbeitgeber muss daher im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers oder in einem Drittstaat ansässig sein. Arbeitgeber ist dabei derjenige Unternehmer, der die Vergütungen für die von ...mehr

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Auslandstätigkeit/Doppelbes... / 4.1.2 45-Tage-Regelung

Das Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaats setzt voraus, dass der Arbeitnehmer täglich zwischen den beiden Staaten von Wohnsitz zu Arbeitsort hin- und herpendelt. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht arbeitstäglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er ausnahmsweise an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, falls er...mehr

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Auslandstätigkeit/Doppelbes... / 4.4 Luxemburg

Das mit Luxemburg bestehende DBA weist das Besteuerungsrecht für Lohnbezüge dem jeweiligen Tätigkeitsstaat zu und verzichtet trotz der gemeinsamen Grenze auf eine Grenzgängerregelung.[1] Für Grenzpendler wurde durch eine Verständigungsvereinbarung eine Bagatellgrenze geschaffen, nach der die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird, wenn die nichtselb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat.

Rn 22 Zieht eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft in einen Drittstaat außerhalb der EU durch Verlegung der Hauptverwaltung um, kann der Schutz der Grundfreiheiten entfallen (vgl zB Grüneberg/Thorn Anh zu Art 12 EGBGB Rz 13). Soweit die Gesellschaft in diesem Fall aber die Voraussetzungen von Art 54 AEUV noch erfüllt (Gründung nach dem Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Drittstaaten und EU/EWR-Mitgliedstaaten als Drittstaaten.

Rn 32 ›Recht des angerufenen Gerichts‹ nach Art 9 II ist nur das Recht dessen, nicht eines anderen Mitgliedstaates und III unterscheidet nicht zwischen Eingriffsnormen von EU-Mitgliedstaaten und denen anderer Staaten (s.a. Freitag IPRax 09, 112; Kuckein 62f). Also kann Drittstaat ein EU/EWR-Mitgliedstaat sein. Dann ist mE zu unterscheiden: (1.) Handelt es sich um eine Norm z...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zu Drittstaaten

aa) Bedeutung der Kapitalverkehrsfreiheit Rz. 180 [Autor/Stand] Bedeutung der Kapitalverkehrsfreiheit in Drittstaaten-Fällen. Die praktische Bedeutung der Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zu Drittstaaten (z.B. USA, Großbritannien) ist nicht zu unterschätzen. Das bisher sehr strenge Besteuerungsregime in Drittstaatenkonstellationen[2] ist zwar durch die Verlängerung des Zahlun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Drittstaatenfälle.

Rn 2 Anders steht es bei Drittstaaten, wozu auch nicht an die VO gebundene EU-Staaten gehören (Dörner ZEV 12, 505, 511; vgl Erw 57). Hier kann bei der objektiven Anknüpfung ein renvoi beachtlich sein (zu Mehrrechtsstaaten s Art 36). Dementsprechend kann etwa durch das englische Kollisionsrecht bzgl Mobilien auf das deutsche Recht des Domizils u bzgl deutschen Grundbesitzes a...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / d) § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG

Rz. 76 [Autor/Stand] Sperrfristbehaftete Anteile i.S.v. § 22 UmwStG. Mit der Neukonzeptionierung des Umwandlungssteuerrechts durch das SEStEG vom 7.12.2006[2] wurde das zuvor in § 21 UmwStG 1995, § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG a.F. und § 8b Abs. 4 KStG a.F. enthaltene System der in § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 legal definierten "einbringungsgeborenen Anteilen" (ausf. Rz. 51 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (5) Ausländische Versicherungsunternehmen (Abs. 5)

(5) 1 Hat ein ausländisches Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Sinne der §§ 106, 110a, 121h oder 121i des Versicherungsaufsichtsgesetzes begründet, die eine inländische Versicherungsbetriebsstätte ist, so ist zu vermuten, dass hinsichtlich eines Versicherungsvertrags, zu dessen Abschluss der für die Niederlassung bestellte Hauptbevollmächtigte gemäß § 106 Absa...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Historische Entwicklung vor Einführung des § 6. Bis zur Einführung des § 6 kannte das deutsche Steuerrecht keine gezielte[2] gesetzliche Möglichkeit,[3] bei der Verlegung des Wohnsitzes eines Gesellschafters mit wesentlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung eine Besteuerung der stillen Reserven durchzuführen, auc...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (2) Wegzug eines Mitunternehmers in Nicht-DBA-Staat

Rz. 67 [Autor/Stand] Wegzug unter Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. Erfolgt der Wegzug eines Mitunternehmers einer inländischen Mitunternehmerschaft, deren Betriebsvermögen Kapitalgesellschaftsanteile zuzurechnen sind, in einen Staat, mit dem Deutschland kein DBA geschlossen hat (Nicht-DBA-Staat), und gibt der Mitunternehmer seine unbeschränkte Steuerpflicht auf, ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (4) Einlage der Anteile in gewerblich geprägte GmbH & Co. KG

Rz. 211 [Autor/Stand] Früher: Gestaltungsmittel der Wahl. Die vor einem Wegzug vollzogene – steuerneutral mögliche[2] – Einlage einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung i.S.v. § 17 EStG in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (sog. Gepräge-KG) war bis etwa Anfang 2010 das gängige Mittel zur Vermeidung der Anwendung von § 6.[3] Dies galt nicht nur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 9 Der räumliche Anwendungsbereich des Untertitels erfasst auch Zahlungsdienste mit Bezug zu Drittstaaten (§ 675c Rn 4). VI enthält eine Ausn für die Informationspflichten bei Bezug der Zahlungsdienste zu Drittstaaten. Drittstaatenbezug haben einerseits solche Zahlungsvorgänge, die in der Währung eines Drittstaates erfolgen (zB Dollar, Yen). Andererseits liegt ein Drittsta...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (3) Einlage der Anteile in originär gewerblich tätige GmbH & Co. KG

Rz. 203 [Autor/Stand] Grundüberlegungen. Die vor einem Wegzug vollzogene – steuerneutral mögliche[2] – Einlage einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung i.S.v. § 17 EStG in eine i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG originär gewerblich tätige GmbH & Co. KG kann grds. ein wirksames Gestaltungsmittel zur Vermeidung einer Wegzugsbesteuerung nach § 6 sein,[3] da anschließend das Tatb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz der universellen Anwendung.

Rn 1 Art 2 schreibt im Grundsatz fest, dass das nach ROM I bestimmte Recht stets anzuwenden ist, dh ohne Unterscheidung, ob es ein Recht aus dem EU-Raum oder aus einem Drittstaat außerhalb der EU ist. Dies dient der Schaffung eines funktionierenden Binnenmarktes (Erw 6): Unionsbürger und die ihnen nach Art 54, 62 AEUV gleichgestellten Gesellschaften können ggü Vertragspartne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bilaterale Abkommen.

Rn 2 Bilaterale Abk, die Deutschland geschlossen hat, bestehen insb im Verhältnis zum Iran, zu Russland u den Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie zur Türkei. Sie gelten weiterhin (Mankowski ZEV 13, 529, 534; Gebauer IPRax 18, 345 ff.; NK/Magnus Rz 10; allg Wurmnest/Wössner ZvglRWiss 118 [19] 449 ff). Das vorrangig anzuwendende Abk entscheidet auch, wieweit eine Rechtswahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aus Deutschland.

Rn 20 Das deutsche (Internationale) Gesellschaftsrecht ermöglicht deutschen Gesellschaften zunehmend Freizügigkeit. Seit Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.08 muss nur der Registersitz für GmbHs und Aktiengesellschaften im Inland sein. Der Sitz der Geschäftsleitung oder Verwaltung kann sich an einem anderen Ort im In- oder Ausland befinden. Damit wird der tatsächliche Wegzug de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten (Abs 4).

Rn 5 Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnl Aufenthalt in einem MS, so sind die zusätzlichen Formvorschriften dieses Staates anzuwenden (IV). Die mitgliedstaatlichen Formerfordernisse werden durchgesetzt (Heiderhoff IPRax 18, 1, 7). Bei gewöhnl Aufenthalt beider Ehegatten in einem Drittstaat bleibt es bei I (Döbereiner, in Dutta/Weber 63, 74).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufenthaltswechsel (Abs 3).

Rn 4 Wechselt der gewöhnl Aufenthalt des Kindes in einen anderen Vertragsstaat, so bestimmt das Recht dieses anderen Staates vom Zeitpunkt des Wechsels an die Bedingungen, unter denen die im Staat des früheren gewöhnl Aufenthalts getroffenen Maßnahmen angewendet werden (Art 15 III). Bei Wechsel in einen Drittstaat gilt die Bestimmung nicht (Staud/Pirrung Vorbem [18] Art 19 E...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / aa) Bedeutung der Kapitalverkehrsfreiheit

Rz. 180 [Autor/Stand] Bedeutung der Kapitalverkehrsfreiheit in Drittstaaten-Fällen. Die praktische Bedeutung der Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zu Drittstaaten (z.B. USA, Großbritannien) ist nicht zu unterschätzen. Das bisher sehr strenge Besteuerungsregime in Drittstaatenkonstellationen[2] ist zwar durch die Verlängerung des Zahlungszeitraums (§ 6 Abs. 4) und die (zeitlic...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Wegzugsbesteuerung und Gleichheitsrechte (Art. 3 GG)

Rz. 153 [Autor/Stand] Keine Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Gleichheitsrechtliche Bedenken ergeben sich zunächst daraus, dass § 6 eine Wegzugsbesteuerung speziell nur im Hinblick auf Anteile i.S.v. § 17 EStG vorsieht, nicht aber im Hinblick auf andere Wirtschaftsgüter.[2] Insbesondere stille Reserven in Anteilen i.S.v. § 20 Abs. 2 EStG werden bei Wegzug nicht b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Erwägungsgründe

(1–9) (nicht abgedruckt) (10) Diese Verordnung sollte weder für Steuersachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art gelten. Daher sollte das innerstaatliche Recht bestimmen, wie beispielsweise Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet und entrichtet werden, seien es vom Erblasser im Zeitpunkt seines Todes g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeine Anknüpfung.

Rn 1 Art 21 enthält eine ›allgemeine‹ Kollisionsnorm für die objektive Anknüpfung. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge vTw dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnl Aufenthalt hatte (I). Dies korrespondiert mit der Aufenthaltszuständigkeit des Art 4. Auf den gewöhnl Aufenthalt zZt der Errichtu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehung, Ausübung, Änderung und Ende des Fürsorgeverhältnisses (I).

Rn 28 Anknüpfungspunkt für Entstehung, Ausübung, Änderung u Ende eines Fürsorgeverhältnisses (dazu Rn 3) ist grds der gewöhnl Aufenthalt (dazu näher Art 5 Rn 29) des Fürsorgebedürftigen (Abs 1). Der gewöhnl Aufenthalt ist in Einklang mit den Maßstäben der Brüssel IIb-VO zu bestimmen (zu Kindern s Art 21 Rn 10; Art 5 KSÜ Rn 1 IPR-Anh 9). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entsteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs 1).

Rn 1 Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Erw 14). Sie findet auf die ›ehelichen Güterstände‹ Anwendung, dazu Begriffsbestimmung in Art 3 I lit a, s Art 3 Rn 2. Die VO bestimmt nicht autonom, welche Beziehung als ›Ehe‹ zu qualifizieren ist. Dafür kommt es vielmehr auf das nationale Recht der MS an (Erw 17). Welcher MS...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vermittlerpflichten bei drittstaatlichen Reiseveranstaltern.

Rn 7 Die Konstellation, dass der Reiseveranstalter im Drittstaat niedergelassen ist, der Reisevermittler aber in einem Mitglied/Abkommensstaat, wird nicht in Art 46c nF geregelt, wohl aber in § 651v III BGB nF: Den Reisevermittler treffen dann die Veranstalterpflichten der 651i – 651t und somit auch die Sicherungspflichten nach §§ 651r und 651s. Systematisch geht es hier nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 21 EuGüVO – Einheit des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit dem gemäß Artikel 22 oder 26 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht. Rn 1 Art 21 enthält eine ›allgemeine‹ Kollisionsnorm für die Rechtswahl (Art 22) sowie für die objektive Anknüpfung (Art 26). Das Güterstatut wird einheitlich bestimmt, unabhängig von der Art der Vermögenswert...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 9. OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 5.1.2021 — S 1301 A-152-St 62 (Steuerliche Folgen des "Brexits" — Behandlung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Übergangszeitraum 1.2.2020 — 31.12.2020 als EU-Mitgliedstaat), juris

Rz. 9 [Autor/Stand] Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Wirkung zum 1.2.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Für steuerliche Zwecke gilt für den Übergangszeitraum vom 1.2.2020 bis zum 31.12.2020 Folgendes: § 1 Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG), BGBl. I 2019, 402, regelt, dass während des Übergangszeitraums vom 1.2.2020 bis zum 31.12.2020 (Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Objektive Anknüpfung nach I.

Rn 21 Liegen die Voraussetzungen von I vor, so gilt vorbehaltlich der Ausnahmen des IV mangels Rechtswahl objektiv das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers. Ein Rückgriff auf Art 4 erfolgt nicht. Es gilt das Recht des Verbraucherlandes, obgleich der Anbieter aus dem Ausland kommt. Ob der Verbraucher in der EU oder einem Drittstaat wohnt, ist unerheblich. Ein Gün...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / aa) Allgemeines zu Versicherungsbetriebsstätten (§ 23 BsGaV)

Eine Betriebsstätte , 1. die Teil eines Versicherungsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Teil eines Versicherungsunternehmens im Sinne des ausländischen Versicherungsaufsichtsrechts ist und 2. die Versicherungsgeschäfte betreibt ist eine Versicherungsbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschn...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / e) § 17 Abs. 5 EStG

Rz. 87 [Autor/Stand] § 17 Abs. 5 Satz 1 EStG (Wegzugsbesteuerung bei Wegzug der Beteiligungsgesellschaft). § 17 Abs. 5 Satz 1 EStG sieht – bei insoweit gleicher Formulierung ("stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich") wie § 6 – eine fiktive Veräußerung[2] von Anteilen i.S.v. § 17 EStG an Kapitalgesellschaften für den Fall vor, dass das deutsche Besteuerun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungsregeln.

Rn 4 Art 8 I kodifiziert für einzelstaatliche Schutzrechte den international weit verbreiteten (gleichwohl nicht überall anerkannten, s nur Boschiero YbPrIntL 07, 87, 94 ff; Schack FS Kropholler 651, 655) Grundsatz der lex loci protectionis (s.a. Art 3:102 der Principles der European Max-Planck-Group for Conflict of Laws in Intellectual Property, http://www.ip.mpg.de/en/rese...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Marokko

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Das Königreich Marokko (Hauptstadt: Rabat; Amtssprachen: Arabisch und Tamazight) ist ein nordwestafrikanischer Staat am Atlantik im Westen sowie dem Mittelmeer im Norden. Landgrenzen bestehen zu > Algerien im Osten und Südosten sowie zur Westsahara im Süden, einem Territorium bzw Gebiet, das von Marokko beansprucht wird, dessen völkerrechtlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf: (2) Rück- u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / Literaturverzeichnis

Ackert/Riedel/Riedl/Trost, Der Wegzug einer natürlichen Person nach Gibraltar — Unter besonderer Berücksichtigung der erweitert beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 2 AStG, ISR 2014, 73; Arlt, Die Anknüpfung der Vermögenszuwachsbesteuerung an die Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG — Probleme bei "Drittstaatenfällen" durch die Einbeziehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 3 ROM II – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Rn 1 In Art 3 wird der allseitige Charakter der Kollisionsnormen der VO statuiert: Sie gelten im Verhältnis zu Mitgliedstaaten und Drittstaaten gleichermaßen, auch etwa im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit (s dazu auch R Wa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsvoraussetzungen.

Rn 11 Zunächst muss (1) das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts ein anderes Recht als das nach Art 3 ff bestimmte Vertragsstatut sein, nach dem (2) der streitige Vertrag grds wirksam abgeschlossen wurde, und es darf zudem (3) nicht gerechtfertigt sein, eine durch ein fremdes Vertragsstatut bereits gebundene Partei am Vertragsschluss festzuhalten (vgl Köln NJW-RR 97, 182, 183)...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 5

Rz. 644 [Autor/Stand] Unentgeltliche Übertragung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2. § 6 Abs. 3 Satz 5 setzt nach seinem Wortlaut zunächst voraus, dass es sich um einen Fall der unentgeltlichen Übertragung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt. Anders als § 6 Abs. 3 Satz 3 a.F. oder § 6 Abs. 3 Satz 2 ist § 6 Abs. 3 Satz 5 nicht auf unentgeltliche Übertragungen von Todes wegen bes...mehr