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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Marokko

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Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Das Königreich Marokko (Hauptstadt: Rabat; Amtssprachen: Arabisch und Tamazight) ist ein nordwestafrikanischer Staat am Atlantik im Westen sowie dem Mittelmeer im Norden. Landgrenzen bestehen zu > Algerien im Osten und Südosten sowie zur Westsahara im Süden, einem Territorium bzw Gebiet, das von Marokko beansprucht wird, dessen völkerrechtlicher Status jedoch nicht geklärt ist.

Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung mit Marokko vom 07.06.1972 mit dem Zustimmungsgesetz vom 23.01.1974 (BGBl 1974 II, 21; 1325 = BStBl 1974 I, 59), das am 08.10.1974 in Kraft getreten ist (BGBl 1974 II, 1325 = BStBl 1974 I, 1009). Das Abkommen entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff). Das Abkommen wurde in deutscher und französischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Durch das Multilaterale Instrument (> Doppelbesteuerung Rz 303 ff) wird das Abkommen nicht berührt.

Planungen für ein Revisionsabkommen oder Protokoll sind mit Stand vom 01.01.2025 keine bekannt gemacht (vgl BMF vom 20.01.2025, BStBl 2025 I, 291).

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2) und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Marokko. Dazu gehört nicht die von Marokko beanspruchte Westsahara (> Rz 1). Natürliche Personen sind ansässig, wenn sie in einem der Vertragsstaaten ihren > Wohnsitz oder den ständigen > Aufenthalt haben; trifft das bei einer Person für beide Vertragsstaaten zu, bestimmt sich die Ansässigkeit – in dieser Reihenfolge – nach den Kriterien "ständige Wohnstätte", "Mittelpunkt der Lebensinteressen", "gewöhnli...

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