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Sauer, SGB III § 299 Informationspflicht bei grenzübersc ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Mit der Neufassung der Vorschrift wurde eine Informationspflicht für Vermittler bei grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlungen geschaffen. Denn aus dem Ausland stammende Arbeitsuchende haben nach der Gesetzesbegründung regelmäßig u. a. aufgrund von Sprachbarrieren und einer für sie fremden Rechtsordnung Schwierigkeiten, sich selbst über die Arbeitsbedingungen und das geltende Recht zu informieren. Die Informationspflicht soll den Arbeitsuchenden Transparenz im Hinblick auf das zu vermittelnde Arbeitsverhältnis schaffen und ihnen beispielhaft aufzeigen, von welchen Beratungsdiensten der Sozialpartner und der staatlichen Stellen sie Unterstützung bekommen können. Stets zu nennen sind dabei die Beratungsstellen gemäß § 23a Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), die unter dem Namen "Faire Mobilität" angeboten wurden und werden. Hierbei kann als Kontaktdatum insbesondere die zentrale Website www.faire-mobilitaet.de angegeben werden. Die Informationen hat der Vermittler in schriftlicher Form zu erteilen, d. h. der Gesetzesbegründung zufolge auch, dass sie nach § 126 Abs. 1 BGB vom Vermittler eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen sind. Die schriftliche Form kann durch elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden. Die Kosten der Information trägt der Vermittler. Die Regelung dient der Umsetzung der Nr. 30 der Schlussfolgerungen des Rates zur "Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Saisonarbeitnehmern und anderen mobilen Arbeitskräften" (vgl. BT-Drs. 19/29893).

In der früheren Fassung sah die Vorschrift bereits vor, dass die Berufsberater und Vermittler der Bundesanstalt die nicht personenbezogenen statistischen Daten über Ratsuchende, Beratungen, Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen, die für die Durchführung der Arbeitsmarktbeobachtung er...

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