Fachbeiträge & Kommentare zu Drittstaat

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.3 Anlage AEV – Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte / Gewinnminderungen i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG

Auslandsbeziehungen werden in einer globalen Welt immer häufiger und selbst kleine Gesellschaften erzielen oftmals ausländische Einkünfte. Damit kann die Anlage AEV relevant sein. Erforderlich wird dieser Vordruck für Verluste bzw. Gewinnminderungen, die nicht nach einem DBA steuerfrei sind.[1] Solche negativen Einkünfte bzw. Gewinnminderungen sind nur in eingeschränktem Umfa...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Jahreswechsel 2023/2024: So... / 5.8 Beitrittsmöglichkeit für ausländische Fachkräfte

Vom 01.03.2024 an können Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung nach § 18d Abs. 1 AufenthG innerhalb von 3 Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als freiwilliges Mitglied beitreten.[1] Diese Regelung richtet sich an Forschende und Wissenschaftler aus Drittstaaten mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaub...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.1.6 Europarechtliche Implikationen

Rz. 32 Art. 70 VO (EG) 883/2004 regelt die Exportierbarkeit der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen innerhalb der Europäischen Union (zur Grundrente im internationalen Vergleich siehe auch bei Geppert, Deutsch­lands Rentensystem im internationalen Vergleich und Reform­vorbilder im Ausland, DRV 1/2020, 145, 161 f.). In der gegenwärtigen Ausgestaltung mit der besond...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich des UmwStG

Tz. 63 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 UE sind die pers Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 und 2 UmwStG zu prüfen. GlA s Brühl/Weiss (DStR 2021, 1617, 1622 und DStR 2021, 889, 892); s Förster (IStR 2022, 109, 111); und s Haase (Ubg 2021, 193, 196). Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist die Option zwar möglich, es kommt jedoch nach allg ertragstlichen Grundsä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2 Erste Alternative: Keine Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts (§ 13 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG)

Tz. 36 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Nach § 13 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG sind auf Antrag die Anteile an der übernehmenden Kö mit dem Bw bzw mit den AK der Anteile an der übertragenden Kö anzusetzen, wenn das Recht der BRep hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Kö nicht ausgeschlossen oder beschr wird. UE kommt es auf den konkr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 16 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Wegen des Verhältnisses von § 13 zu den §§ 11 und 12 UmwStG s Tz 1. Über § 15 Abs 1 gilt § 13 UmwStG entspr in Fällen der Auf- und Abspaltung von Kö auf andere Kö (hierzu s Tz 61 ff). Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 S 2 UmwStG auf der Ebene der übertragenden Kö (hierzu s § 15 UmwStG Tz 53ff) nicht vorliegen, scheidet ein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 § 20 UmwStG gehört zu den Einbringungsvorschriften des Sechsten Teils des UmwStG, der die Einbringung von Unternehmensteilen (sog Sacheinlage, s § 20 Abs 1 UmwStG) und die Einbringung von Anteilen an einer Kap-Ges/Gen (Anteilstausch) in eine Kap-Ges oder Gen für Zwecke der ErtrSt regelt. Zur Bedeutung der Regelungen der §§ 20ff UmwStG s Vor §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Nicht umgesetzte Änderungen der Einbringungsvorschriften

Tz. 11 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Beratungen der Ges-Entwürfe zum SEStEG sind von den Verbänden, im Fachschrifttum und durch den B-Rat intensiv diskutiert worden (s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 45–49). Neben vielen Änderungen und Ergänzungen im Laufe des Ges-Gebungsverfahren ist auch eine Zahl von (zunächst) geplanten Regelungen letztendlich nicht umge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Entsprechende Anwendung des § 13 UmwStG bei Spaltung

Tz. 61 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Geht Vermögen einer Kö durch Auf- oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf eine andere Kö über, gilt gem § 15 Abs 1 S 1 UmwStG § 13 UmwStG grds entspr. Nur wenn die in § 15 Abs 1 S 2 UmwStG genannten Teilbetriebsvoraussetzungen erfüllt sind, dh wenn auf die Übernehmerin(nen) ein Teilbetrieb übertragen wird und im Fall der Abspaltung be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Neuregelung der Einbringungsvorschriften – Systemwechsel der Besteuerung des Einbringenden, Europäisierung, Beibehaltung der Besteuerung einbringungsgeborener Anteile aus Alteinbringungen

Tz. 4 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 IRd Ges über stliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der SE und zur Änderung weiterer strechtlicher Vorschriften (SEStEG) ist das gesamte UmwStG , das in dieser Form seit 1995 Gültigkeit besaß, neu gefasst worden. Von den Änderungen im UmwSt-Recht sind die Einbringungsvorschriften des Sechsten Teil des UmwStG (§§ 20 bis 23 UmwStG) am grundlege...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / 5.3.1 Saisonbeschäftigungen

Für Drittstaatsangehörige ist eine Saisonbeschäftigung grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen möglich. Bei der Saisonbeschäftigung ist die Beschäftigung ausnahmsweise ohne Aufenthaltstitel nur auf Grundlage einer (isolierten) Arbeitserlaubnis möglich. Dabei ersetzt die Erlaubnis zur Saisonarbeit den Aufenthaltstitel zu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.3.3 Einbringende Personen iSd § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b UmwStG

Tz. 13 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Rechnet ein Rechtsträger nicht zu den von § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a UmwStG erfassten Pers (weil entweder die Rechtsform einer Gesellschaft iSd Art 54 AEUV/Art 34 EWR-Abkommen nicht vorliegt oder die Ansässigkeitserfordernisse in dem EWR nicht vorliegen, s Tz 12), kann dennoch eine Einbringung unter Anwendung von § 20 UmwStG möglich sein. §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Anwendungsbereich

Tz. 4 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 § 13 UmwStG enthält die Regelungen für die Gesellschafter der übertragenden Kö, wobei der Sache nach nur Kö betroffen sein können, an denen "Anteile" bestehen (Kap-Ges, Gen und VVaG). Das sind Kö, bei deren Anteilsinhabern die GA zu den Eink aus KapV gem § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG gehören. § 13 UmwStG ist nur anzuwenden auf im BV des AE gehalt...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.3 Auswirkungen der EuErbVO

Die Europäische Union nimmt zunehmend Einfluss auch auf das nationale Erbrecht. Mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäis...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.3.2 Einbringende/Übertragende Rechtsträger und natürliche Personen aus Mitgliedstaaten des EWR (§ 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a UmwStG)

Tz. 12 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bei den als Einbringende gem § 20 UmwStG in Frage kommenden Pers iSd § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a UmwStG handelt sich um eine natürliche Pers mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im EU-/EWR-Bereich, die nicht aufgr eines DBA mit einem Drittstaat als außerhalb der EU/EWR ansässig angesehen wird (s § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.3 Im Inland nicht steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen aus dem EU-/EWR-Ausland als Zuwendungsempfänger (§ 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst c KStG)

Tz. 141 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Unter die Vorschrift des § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst c KStG fallen Zuwendungen an solche Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen, die in den genannten Staaten belegen sind und im Inl weder der unbeschr noch der beschr StPflicht unterliegen. Bei diesen Kö ist – ungeachtet einer ggf im Ansässigkeitsstaat zuerkannten Gemeinnützigkeit – zu pr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Regelungsinhalt

Tz. 1 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 § 13 UmwStG, der zusammen mit den §§ 11 und 12 UmwStG ein geschlossenes System für die stliche Behandlung der Verschmelzung bei den daran beteiligten Stpfl darstellt(§ 11 UmwStG: Übertragerin; § 12 UmwStG: Übernehmerin; § 13 UmwStG: AE der Übertragerin), regelt die Rechtsfolgen, die der verschmelzungsbedingte Vermögensübergang zwischen Kö auf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.2 Übernehmende Gesellschaft

Tz. 10 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG kann (nur) in eine "Kap-Ges" oder "Gen" erfolgen. Als Übernehmerin in diesen Gesellschaftsformen (s Tz 9a) kommt gem § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG nur eine "EU-/EWR-Gesellschaft iSd Art 54 AEUV/Art 34 EWR-Abkommen" infrage. Im Einzelnen bedeutet dies (s § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 iVm Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG aF bzw s §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5 Rechtsentwicklung

Tz. 20 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Der Anwendungsbereich des § 13 UmwStG idF des Ges zur Änderung des UmwStR v 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3267) war wie der des gesamten UmwStG auf Inl-Umw beschr. Zum Regelungsinhalt s § 13 UmwStG (vor SEStEG) Tz 1 ff. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 304) wurde der Abs 4 (Übergang des Sperrbetrags nach § 50c EStG) neu ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Weiteranwendung des § 21 UmwStG aF (§ 27 Abs 3 Nr 3 UmwStG)

Tz. 14 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Nach § 27 Abs 3 Nr 3 S 1 UmwStG ist § 21 UmwStG aF für solche einbringungsgeborenen Anteile weiter anzuwenden, die auf einer unter das UmwStG aF fallenden Einbringung beruhen. Dies ergibt sich uE bereits aus § 27 Abs 2 UmwStG (s Tz 9). § 21 UmwStG aF ist uE auch auf die nach § 20 Abs 3 S 4 bzw § 21 Abs 2 S 6 UmwStG in Neueinbringungsfällen en...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.5.1 Vorbemerkung

Rz. 43 Die Europäische Union nimmt zunehmend Einfluss auch auf das nationale Erbrecht. Mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Allgemeines

Tz. 58 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Obwohl im Wortlaut des § 29 Abs 6 KStG die Verschmelzung nicht erwähnt ist, ist die grenzüberschreitende Hereinverschmelzung einer ausl auf eine inl Kö ihr Hauptanwendungsfall. Sollte das UmwR eines der EU-/EWR-Staaten eine grenzüberschreitende Hinausspaltung auf eine dt Kö zulassen, wäre auch das ein Anwendungsfall des § 29 Abs 6 KStG. Durc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.27 Anwendungsregelungen zu § 27 KStG (§ 34 Abs 10 KStG idF des JStG 2022)

Tz. 91a Stand: EL 111 – ET: 09/2023 § 34 Abs 10 KStG ist durch das JStG 2022 neu gefasst worden. Nach § 34 Abs 10 KStG ist § 27 Abs 8 KStG idF des JStG 2022 erstmalig auf Leistungen und Nennkap-Rückzahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 erbracht werden. Nach § 27 Abs 8 KStG wird eine Einlagenrückgewähr für Kö oder PersVereinigungen, die nicht der unbeschr StPflicht im I...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Allgemeines (Zwecksetzung)

Tz. 16 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die wirtsch notwendigen Umstrukturierungsvorgänge zur Anpassung rechtlicher Strukturen an die veränderten Umstände des Wirtschaftslebens durch Überführung von Unternehmen, Unternehmensteilen oder bestimmten Anteilen an Kap-Ges/Gen in eine Kap-Ges oder eine Gen werden durch §§ 20ff UmwStG in der Weise begünstigt, dass entgegen den allg Regeln...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.3 Umwandlungen im Konzern (Verschmelzung/Spaltung/Formwechsel) nach dem 31.12.2009 – Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG

Tz. 51 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Erfolgt eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG oder ein Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 UmwStG im Wege einer ab 01.01.2010 im Reg eingetragen hr-lichen Verschmelzung oder Spaltung im Konzern und kommt es dadurch zu einem Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Nr 3 S 1, Abs 2, Abs 2a, Abs 3 oder Abs 3a GrEStG (s u), wird die GrESt (unter bestimmten Voraus...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Übernehmende Gesellschaft

Tz. 155 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Als sog "übernehmende Gesellschaft" für eine Sacheinlage nach dem Sechsten Teil des UmwStG kommt (nur) eine "Kap-Ges" oder eine "Gen" in Frage (s § 20 Abs 1 UmwStG). Die Begriffe "Kap-Ges" und "Gen" werden im Ges nicht erläuert. Auch wird nicht danach differenziert, ob die "Kap-Ges" und "Gen" im Inl oder Ausl ansässig ist und, ob es sich um...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.3.1 Grundsätze der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis

Tz. 11 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nur wenn die Pers des Einbringenden die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 UmwStG erfüllt, gelten § 1 Abs 3 UmwStG (s Einleitungssatz zu § 1 Abs 4 UmwStG) und folglich auch die Anwendungsberechtigung für die §§ 20, 21 und 25ff UmwStG (s Tz 9). In § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 UmwStG sind zwei Pers-Kreise genannt. An den Pers-Kreis gem § 1 Abs 4 S 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 19 Anwendungsregelung zur Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereiches des UmwStG aufgrund der Änderung des § 1 UmwStG durch das KöMoG (§ 27 Abs 18 UmwStG)

Tz. 41 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nach § 27 Abs 18 UmwStG, der durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) dem § 27 UmwStG angefügt worden ist, ist § 1 UmwStG idF des KöMoG erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, deren stl Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt. Maßgebend für die erstmalige Anwendung ist somit der stliche Übertragungsstichtag nac...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / Zusammenfassung

Überblick Das Recht der ausländischen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland stellt kein abgeschlossenes Sonderrecht dar. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften werden vom Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ergänzt. Insbesondere das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht unterscheidet zwischen EU/EWR-Staatsangehörigen und den sonstigen Staatsangehörigen, den sog. "D...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Vereinbarkeit der Regelungen mit höherrangigem Recht

Tz. 8 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Vorschriften der §§ 20ff UmwStG dürfen den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien des Ertrag-StR nicht entgegenstehen und bei Ausl-Bezug nicht in Kollision mit dem EG-Vertrag oder dem EWR-Abkommen treten sowie nicht gegen den Regelungsgehalt von EU-RL (s Tz 6) verstoßen, wenn Staaten des EU-/EWR-Bereichs betroffen sind. Es wird vorgetrage...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.7 Verhältnis von § 8b Abs 2 KStG zum UmwStG

Tz. 59 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 8b Abs 2 KStG ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges stfrei, wenn dieser durch eine Kö als AE erzielt wird (s § 8b KStG Tz 101ff). Dies führt dazu, dass die St-Vergünstigung der Sacheinlagen gem §§ 20 Abs 1 und 21 Abs 1 UmwStG an Bedeutung verlieren, soweit Kap-Anteile betroffen und Kö Einbringende sind. Denn das U...mehr

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Umweltrecht 5: Abfall / 2.1 Europa

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Leitfaden 2023 - Anlage AEV / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck ist als Anlage zu dem Körperschaftsteuererklärungsvordruck sowie zur Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG auszufüllen. Bei beschränkter Steuerpflicht wird die Anlage AEV nur benötigt, wenn der inländischen Betriebsstätte des beschränkt Stpfl. ausländische Einkünfte zuzuordnen sind. Er erfasst die Angaben, die für die Beurteilung der Steuerfreiheit von neg...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage AEV / 3 Negative Einkünfte/Gewinnminderungen des laufenden Veranlagungszeitraums

Zeile 9 In dieser Zeile sind die negativen Einkünfte des Jahres 2023 aus Drittstaaten aus jeweils dem gleichen Staat und jeweils der gleichen Art einzutragen, sofern sie von dem Steuerpflichtigen direkt erzielt worden sind. Sind die Einkünfte über eine Personengesellschaft erzielt worden, sind die Beträge nicht in Zeile 9, sondern in Zeile 10 einzutragen. Der Betrag ist nach Z...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage ZVE / 2.1 Allgemeines

Vor Zeilen 1 ff. In den Zeilen 1 ff. sind die Einkünfte im steuerlichen Sinne einzutragen. Dazu gehört auch der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG n. F. wird, zusammen mit den entsprechenden Kürzungsbeträgen, in Zeilen 31a, 31b der Anlage ZVE bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte gesondert erfasst und darf daher in den Einkünften d...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 10.1 Aktienfonds

Vor Zeilen 219–236 In den Zeilen 219–236 werden die Erträge aus Investmentfonds (§ 16 InvStG) ermittelt. Die Zeilen sind nur auszufüllen, wenn es sich bei den Investmentfonds nicht um Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Die Einkünfte aus Spezial-Investmentfonds sind in den Zeilen 219 ff. zu erfassen. § 16 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Auszahlung,...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 6.1 Nach DBA steuerfreie Einkünfte

Zeilen 127-130 Diese Zeilen bleiben frei. Vor Zeilen 131–132 Steuerfreie ausländische Einkünfte sind insbesondere Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten, wenn das DBA die Freistellungsmethode vorsieht. Nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellte Bezüge aus ausländischen Kapitalgesellschaften, an denen mehr als eine Streubesitzbeteiligung besteht, sind nicht hier, sondern in...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.2.4 Rechtsprechung

Bisher liegt nur ein Aussetzungsbeschluss des BFH zum Strafzuschlag vor.[1] Dieser betrifft allerdings die Nichtexistenz einer Betriebsstätte und nicht Fragen der Funktionsverlagerung. Dennoch sind folgende Aussagen auch für diesen Themenbereich aufschlussreich: bei einer Nichtdokumentation liegt kein Ermessensfehler vor, wenn der Ermessensrahmen von 10 % ausgeschöpft wird; im ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.12.6 Betriebsvermögen in Drittstaaten (Zeilen 41 und 42)

Der Erwerb von Betriebsvermögen in Drittstaaten oder ausländischen Anteilen an Personengesellschaften in Drittstaaten ist in den Zeilen 41 und 42 anzugeben. Einzutragen sind die Firma und der gemeine Wert (am Stichtag). Der Wert ist auch nachzuweisen. Die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG, § 13c ErbStG, 19a ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG und § 28a ErbStG kommen für in Dritt...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Drittstaaten (Zeilen 34 und 35)

Enthält der Erwerb land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das in Drittstaaten belegen ist, ist dies in den Zeilen 34 und 35 anzugeben. Einzutragen sind die Lage und dessen gemeiner Wert (im Besteuerungszeitpunkt). Der Wert ist auch durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellu...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.12.2 In Drittstaaten belegenes, land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Zeilen 33 und 34)

Enthält der Nachlass in Drittstaaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, ist dies in den Zeilen 33 und 34 anzugeben. Einzutragen sind die Lage und dessen gemeiner Wert bzw. Verkehrswert (zum Stichtag). Der Wert ist auch durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Die Steuervergünstigungen der §§ 13a ErbStG, § 13c ErbStG, 19a ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG und § 28a...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.6 In Drittstaaten belegenes Betriebsvermögen (Zeilen 42 und 43)

Schenkungen von in Drittstaaten belegenem Betriebsvermögen oder entsprechenden Anteilen an Personengesellschaften sind in den Zeilen 42 und 43 anzugeben. Einzutragen sind die Firma und der gemeine Wert (im Besteuerungszeitpunkt). Der Wert ist auch nachzuweisen. Hier gilt es zu beachten, dass die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG und § 28a ErbS...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.4 In Drittstaaten belegenes Grundvermögen (Zeilen 38 und 39)

Sind in Drittstaaten belegene Grundstücke geschenkt worden, ist dies in den Zeilen 38 und 39 anzugeben. Einzutragen sind die Lage und dessen gemeiner Wert (im Besteuerungszeitpunkt). Der Wert ist auch nachzuweisen. Ausländisches Grundvermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.12.4 In Drittstaaten belegenes Grundvermögen (Zeilen 37 und 38)

Gehören zum Nachlass auch in Drittstaaten belegene Grundstücke, ist dies in den Zeilen 37 und 38 anzugeben. Einzutragen sind die Lage und der gemeine Wert bzw. Verkehrswert (zum Stichtag). Der Wert ist auch nachzuweisen.mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.12.3 Grundvermögen (Zeilen 35 und 36)

In den Zeilen 35 und 36 ist einzutragen, ob im Inland oder in EU-/EWR-Staaten belegenes Grundvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. Zeilen 37 und 38). Für inländische Grundstücke (unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke i. S. d. § 181 Abs. 1 BewG) sind Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln und gesondert festzustellen, sofern s...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.3 Grundvermögen im Inland oder in EU-(EWR-Staaten (Zeilen 36 und 37)

In den Zeilen 36 und 37 ist einzutragen, ob inländisches oder in der EU-/EWR-Staaten belegenes Grundvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der Grundstücke ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus allen Anlagen ermittelt). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen. Für die ...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.5 Betriebsvermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten (Zeilen 40 und 41)

In den Zeilen 40 und 41 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/EWR-Staaten belegenes Betriebsvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der Betriebe ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus allen Anlagen ermittelt). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen. Das der Ausü...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten (Zeilen 32 bis 35)

In den Zeilen 32 und 33 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/EWR Staaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der beigefügten Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus den Anlagen errechnet). Für inländische land-...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.12.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Zeilen 31 bis 34)

In den Zeilen 31 und 32 ist einzutragen, ob inländisches oder in der EU/in EWR-Staaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen zum Erwerb gehört hat (zu Drittstaaten s. Zeilen 33 und 34). Für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind nach §§ 151 Abs. 1 Nr. 1, 157 Abs. 2 BewG Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 BewG zu ermitteln und ge...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3.2 Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland

Rz. 71 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 ist auf diejenigen anwendbar, die vorübergehend eine nach § 123a BRRG oder § 29 BBG zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnehmen. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist im Gegensatz zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 nicht erforderlich.[1] Vielmehr kann die Zuweisung gegenüber all jenen erfolgen, die die Voraussetzungen für eine Berufung in ...mehr