Bisher liegt nur ein Aussetzungsbeschluss des BFH zum Strafzuschlag vor.[1]

Dieser betrifft allerdings die Nichtexistenz einer Betriebsstätte und nicht Fragen der Funktionsverlagerung. Dennoch sind folgende Aussagen auch für diesen Themenbereich aufschlussreich:

  • bei einer Nichtdokumentation liegt kein Ermessensfehler vor, wenn der Ermessensrahmen von 10 % ausgeschöpft wird;
  • im Verhältnis zu Drittstaaten liegt kein Verstoß gegen das unionsrechtlich gebotene Recht der Niederlassungsfreiheit vor.

    Der BFH verweist allerdings ausdrücklich darauf, dass der Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO in der Rechtsprechung,[2] und von Teilen des Schrifttums mit Blick auf die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit für unionsrechtswidrig gehalten wird.[3]

 
Hinweis

Verrechnungspreisdokumentation EU-konform

Der BFH hat mit Urteil vom 10.04.2013[4] entscheiden, dass die deutschen formellen Verrechnungspreisgrundlagen, die Pflicht zu einer sog. Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO, in Einklang mit dem Unionsrecht stehen. Der BFH hat allerdings nur die Verpflichtung "dem Grunde nach" geprüft.

Der EuGH hat jedoch abweichend vom vorlegenden FG Bremen abschließend entschieden,[5] dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen

  1. der Steuerpflichtige einer Dokumentationspflicht im Hinblick auf Art und Inhalt sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen von Preisen und anderen geschäftlichen Bedingungen seiner grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle mit Personen unterliegt, zu denen eine auf das Kapital oder andere Punkte bezogene Verflechtung besteht, die es diesem Steuerpflichtigen oder diesen Personen ermöglicht, auf den oder die jeweils anderen einen sicheren Einfluss auszuüben, und nach denen
  2. vorgesehen ist, dass bei einem Verstoß gegen diese Pflicht nicht nur widerlegbar vermutet wird, dass seine steuerbaren Einkünfte im betreffenden Mitgliedstaat höher sind als die erklärten Einkünfte, wobei die Steuerbehörde zulasten des Steuerpflichtigen eine Schätzung vornehmen kann, sondern auch ein Zuschlag verhängt wird, der mindestens 5 % und höchstens 10 % des ermittelten Mehrbetrags der Einkünfte bei einem Mindestbetrag von 5.000 EUR beträgt, es sei denn, die Nichterfüllung dieser Pflicht ist entschuldbar oder das Verschulden geringfügig.

Abgesehen von den Aussagen im letzten Satz (entschuldbar/geringfügige Schuld) sind die Regelungen damit europarechtskonform.[6]

 
Hinweis

Einbindung in allgemeine Dokumentationsregelungen

Hierbei ist zu beachten, dass es sich insoweit um Sonderregelungen nur für die Dokumentation von Funktionsverlagerungen handelt.

Zu beachten sind allgemein folgende Dokumentationsverpflichtungen für Verrechnungspreise.

 
Vorschrift Inhalt Verpflichtungsschwellen Betroffener/Abgabezeitpunkt
§ 90 Abs. 3 Satz 1-2 AO Local File: landesspezifische unternehmensbezogene Dokumentation (Sachverhalt/Angemessenheit)

Erleichterungen für Steuerpflichtige mit

  • Lieferungen ⋜ 6 Mio. EUR
  • Dienstleistungen ⋜ 600 TEUR an verbundene Unternehmen (§ 6 GAufzV)
Inländischer Steuerpflichtiger/innerhalb 30 Tagen nach Anforderung durch die BP
§ 90 Abs. 3 Satz3 AO Master File: Stammdokumentation über weltweite Geschäftstätigkeiten Gesamtumsatz Steuerpflichtiger im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ⋝ 100 Mio. EUR Inländischer Steuerpflichtiger/ innerhalb 30 Tagen nach Anforderung durch die BP
§ 138a Abs. 1-4 AO

CbC-Reporting: Dreiteiliger Länderbezogener Bericht

  1. diverse Finanzzahlen
  2. wichtigste Geschäftsaktivitäten
  3. freiwillige Zusatzangaben
Im Konzernabschluss ausgewiesene, konsolidierte Umsatzerlöse im vergangenen Wirtschaftsjahr ⋝ 750 Mio. EUR Ultimative Konzernobergesellschaft; spätestens 1 Jahr nach Ende des Geschäftsjahres
§ 138a Abs. 5 AO Mitteilung in Steuererklärung, dass CbC-Report-Abgabepflicht besteht  
  1. Konzernobergesellschaften
  2. beauftragte Unternehmen
  3. in Konzernabschluss einbezogene Tochtergesellschaften/Betriebsstätten
§ 162 Abs. 3 und 4 AO Anwendung der Sanktionsvorschriften (Schätzung/Strafzuschlag) geschäftsvorfallbezogen    
[2] FG Bremen, Beschluss v. 7.7.201, 2 K 187/17, EFG 2021 S. 1665; vgl. hierzu auch Haselmann/Berger, IWB 17/2021, S. 714.
[3] Vgl. Seer, in Tipke/Kruse, § 162 AO Rz. 82, m. w. N.; a. A. z. B. Oellerich, in Gosch, AO, § 162 Rz. 302.
[5] EuGH, Urteil v. 13.10.2022, C-431/21, ECLI:EU:C:2022:792.
[6] Vgl. hierzu auch Heidecke/Engler/Hagemann, IWB 2023, S. 73.

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