Die Möglichkeit, nach § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG a. F./§ 1 Abs. 3b AStG 22 auf die Transferpaketbetrachtung zu verzichten, ändert nichts daran, dass der Tatbestand einer Funktionsverlagerung erfüllt ist. Insbesondere sind weiterhin die Aufzeichnungspflichten zu beachten. Es sind die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich quantifiziert die wirtschaftlichen Gründe für die Funktionsverlagerung, insbesondere die konkreten Vor- bzw. Nachteile ergeben, sowohl für den Gesamtkonzern als auch für die betroffenen verbundenen Unternehmen. Die VGVFVerl[1] verweisen insoweit auf die internationale Praxis, die sich aus den Tz. 9.57, 9.81, 9.178 der OECD Leitlinien ergeben.

Eine Besonderheit ergibt sich hinsichtlich der 3. Escaperegelung. Die Finanzverwaltung verweist in Rz. 71 der VWGFVerl darauf, dass das im Gesetzestext enthaltene Wort "zumindest" deutlich mache, dass für die Anwendung dieser Öffnungsklausel auch mehrere (wesentliche) immaterielle Wirtschaftsgüter Gegenstand einer Funktionsverlagerung sein können, die auf Grundlage der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO i. V. m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GaufzV)[2] vollständig und genau bezeichnet werden müssen.

 
Hinweis

Verrechnungspreisdokumentation EU-konform

Der BFH hat bereits im Urteil v. 10.4.2013[3] entscheiden, dass die deutschen formellen Verrechnungspreisgrundlagen, die Pflicht zu einer sog. Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO, in Einklang mit dem Unionsrecht stehen.

 
Hinweis

Erweiterung/Neuregelung der Dokumentationsregelungen

Im Hinblick auf die Vorgaben des BEPS-Berichts der OECD vom 5.10.2015[4]

wurden mit dem BEPS-1-Gesetz diese aktuellen Entwicklungen bei der OECD zum 1. 1. 2017 in nationales Recht umgesetzt. Kernaspekt des Abschlussberichts zu BEPS-Maßnahme 13 ist die Empfehlung eines 3-stufigen Aufbaus der Verrechnungspreisdokumentation, bestehend aus Stammdokumentation (Master File), landesspezifischer, unternehmensbezogener Dokumentation (Local File) und länderbezogenem Bericht (Country-by-Country Report – CbCR). Im Hinblick auf die gesetzliche Überarbeitung der Dokumentationsvorschriften zum 1. 1. 2017 wurde die GAufzV überarbeitet und am 12. 07. 2017 neu veröffentlicht (BGBl I 2017, 2367).

Der länderbezogene Bericht gem. § 138a AO wurde – mangels Rechtsgrundlage – nicht in die GAufzV übernommen. Zudem ist er nicht Teil der eigentlichen Verrechnungspreisdokumentation, sondern soll lediglich zur Risikoeinschätzung verwendet werden.[5]

Geringfügige Änderungen ergeben sich durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) ab 2022.

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