Verordnung (EG) Nr. 1013/2006: Abfallverbringungsverordnung
Regelungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen

  • zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten,
  • aus Drittstaaten in die Gemeinschaft,
  • aus der Gemeinschaft in Drittstaaten,
  • mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft von und nach Drittstaaten.
Wer ist betroffen? Grenzüberschreitender Abfalltransport.
Kernaussagen

Regelt 2 Kontrollverfahren für grenzüberschreitende Abfalltransporte:

  1. Bei der Verbringung von Abfällen zur Beseitigung sowie von gefährlichen Abfällen zur Verwertung ist die vorherige schriftliche Notifizierung und Genehmigung des Transports erforderlich.
  2. Bei der Verbringung ungefährlicher Abfälle zur Verwertung müssen nur bestimmte Dokumente mitgeführt werden.

Für die Behörden gibt es eine Liste möglicher Gründe, die zur Ablehnung geplanter Verbringungen führen können. Danach können sie zum Schutz nationaler ökologischer Standards einem Export von Abfällen widersprechen, wenn für diese im Ausland niedrigere Standards gelten als im Versandland und sofern es keine entsprechenden EG-Regelungen gibt.

In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.

Umsetzung und Durchführung im Abfallverbringungsgesetz.
 
Richtlinie 2008/98/EG: Abfallrahmenrichtlinie
Regelungsbereich Rahmenrichtlinie für die Abfallgesetzgebung in den EU-Ländern.
Wer ist betroffen? Nur indirekt, Regelungen national konkretisiert.
Kernaussagen Gemeinsame Grundsätze für die EU-Länder zur Abfallbewirtschaftung. Umgesetzt u. a. im Kreislaufwirtschaftsgesetz.
 
Richtlinie 2012/19/EU: Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)
Regelungsbereich

Gilt für Elektro- und Elektronikgeräte der folgenden 6 Kategorien (s. Anhang III):

Kategorie 1: Wärmeüberträger

Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten

Kategorie 3: Lampen

Kategorie 4: Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)

Kategorie 5: Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)

Kategorie 6: Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Elektrogeräte, deren Nutzungszweck das Sammeln, Übertragen, Bearbeiten, Speichern und Darstellen von Informationen ist und Elektrogeräte zum elektronischen Übertragen von Signalen – Sprache, Video und Daten – über räumliche Distanzen hinweg)

Erst wenn die ersten 3 Kategorien nicht zutreffen, ist die Größe entscheidendes Kriterium.
Wer ist betroffen? Hersteller und Inverkehrbringer entsprechender Geräte (Stiftung Elektro-Altgeräte Register).
Kernaussagen

Es müssen Systeme eingerichtet sein, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben und dass die Vertreiber bei der Abgabe eines neuen Produkts dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass diese Altgeräte Zug um Zug an den Vertreiber zumindest kostenlos zurückgegeben werden können.

Verschiedene Mindestverwertungsquoten für Geräte.

Umsetzung durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz.
 
Richtlinie 2011/65/EU: Stoffverbote für Elektro- u. Elektronikgeräte (RoHS II)
Regelungsbereich

Gilt für elektrische und elektronische Geräte, die unter die in Anhang I aufgeführten 11 Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten fallen.

Folgende Geräte sind ausgenommen: ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen, bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind, aktive implantierbare medizinische Geräte, Photovoltaikmodule, die (…) von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurden sowie Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden.

Anhang III und IV beschreiben die von der Beschränkung ausgenommenen Verwendungen.
Wer ist betroffen? Hersteller und Inverkehrbringer entsprechender Geräte.
Kernaussagen

Folgende Stoffe unterliegen Beschränkungen: Blei, Quecksilber, Cadmium, 6-wertiges Chrom, Polybromiertes Biphenyl (PBB) bzw. Polybromierter Diphenylether (PBDE), Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP). Die zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen beträgt jeweils 0,1 Gewichtsprozent (für Cadmium 0,01 Gewichtsprozent).

Artikel 7 bis 18 beschreiben Regelungen zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung für alle Geräte, die der RoHS unterli...

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