Zeile 9

In dieser Zeile sind die negativen Einkünfte des Jahres 2023 aus Drittstaaten aus jeweils dem gleichen Staat und jeweils der gleichen Art einzutragen, sofern sie von dem Steuerpflichtigen direkt erzielt worden sind. Sind die Einkünfte über eine Personengesellschaft erzielt worden, sind die Beträge nicht in Zeile 9, sondern in Zeile 10 einzutragen.

Der Betrag ist nach Zeile 26 der Anlage ZVE zu übernehmen und erhöht dort die Summe der Einkünfte.

Zeile 10

In dieser Zeile sind die negativen Einkünfte des Jahres 2023 aus Drittstaaten aus jeweils dem gleichen Staat und jeweils der gleichen Art einzutragen, sofern sie von dem Steuerpflichtigen über eine Mitunternehmerschaft erzielt worden sind. Der Betrag ist aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung der jeweiligen Mitunternehmerschaft zu entnehmen.

Der Betrag ist nach Zeile 26 der Anlage ZVE zu übernehmen und erhöht dort die Summe der Einkünfte.

Zeile 10a

In dieser Zeile sind die Beträge einzutragen, um die die negativen Einkünfte des laufenden Vz nach den allgemeinen Vorschriften zu verringern sind. Die negativen Einkünfte können untergehen bzw. nicht nutzbar sein, wenn ein schädlicher Anteilseignerwechsel gem. § 8c KStG stattfindet und die Ausnahme gem. § 8d KStG nicht in Anspruch genommen wird.

Die negativen Einkünfte können auch durch Abspaltung oder Aufspaltung untergehen. Sofern negative Einkünfte dem abgespaltenen Teilbetrieb zuzordnen sind, sind sie beim verbleibenden (Teil-)Betrieb nicht mehr zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl bei einer Abspaltung auf eine Kapitalgesellschaft (§ 15 UmwStG) als auch bei einer Abspaltung oder Aufspaltung auf eine Personengesellschaft (§ 16 Satz 3 UmwStG).

Zeile 10b

In Zeile 10b sind die Verluste hinzuzurechnen, um den sich der Verlust des laufenden Jahres im Rahmen einer Sanierung verringert. Gem. § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 lit. d EStG sind Sanierungsgewinne ohne Berücksichtigung der Mindestbesteuerung gem. § 10d EStG mit Verlusten zu verrechnen. Im Rahmen des § 2a EStG sind aber die allg. Beschränkungen anzuwenden; so sind die Sanierungsgewinne nur mit Verlusten aus derselben Art der Tätigkeit und demselben Staat zu verrechnen.

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