Die Europäische Union nimmt zunehmend Einfluss auch auf das nationale Erbrecht. Mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) gehen auch Auswirkungen auf die Legitimation als Nachlassnehmer in Europa einher. Die EuErbVO ist zum 17.8.2015 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem (mit Ablauf des 31.01.2020 aus der EU ausgetretenen) Vereinigten Königreich in Kraft getreten.

 
Hinweis

Dänemark und Irland sind Drittstaaten im Sinne der EuErbVO.

Bereits die Regeln des (allgemeinen) Internationalen Privatrechts geben vor, welches materielle Recht Anwendung findet, was auch Auswirkungen auf die Art des zu erteilenden Erbscheins hat. Wird der Erblasser nach ausländischem Recht beerbt, so genügt ein allgemeiner Erbschein i. S. d. § 2353 BGB, ebenso wie ein gegenständlich beschränkter Erbschein gemäß § 352c FamFG. Letzter ist als Fremdrechtserbschein zu bezeichnen.

Nach Art. 21 ff. EuErbVO wird grundsätzlich das materielle Recht des Mitgliedstaates angewandt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings kann es gemäß Art. 34 EuErbVO auch zu einer Rück- oder Weiterverweisung kommen, sofern das Recht eines Drittstaates Anwendung findet. In einem solchen Fall wird ein Eigenrechtserbschein nach § 2353 BGB erteilt.

Kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, ist ein Eigenrechtserbschein bzw. ein gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein (§ 352c FamFG) für den nach deutschem Erbrecht vererbten Nachlass gemäß § 2353 BGB zu erteilen. Im gegenständlich beschränkten Eigenrechtserbschein ist die gegenständliche Beschränkung deutlich hervorzuheben.

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