Auslandsbeziehungen werden in einer globalen Welt immer häufiger und selbst kleine Gesellschaften erzielen oftmals ausländische Einkünfte. Damit kann die Anlage AEV relevant sein. Erforderlich wird dieser Vordruck für Verluste bzw. Gewinnminderungen, die nicht nach einem DBA steuerfrei sind.[1]

Solche negativen Einkünfte bzw. Gewinnminderungen sind nur in eingeschränktem Umfang ausgleichsfähig, denn sie sind nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat zu verrechnen. Ein nicht ausgleichsfähiger Betrag kann auf künftige Jahre vorgetragen und dort von entsprechenden positiven Einkünften gekürzt werden.

 
Praxis-Tipp

Drittstaaten

Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a EStG gilt nur bei Staaten, die nicht Mitglied der EU bzw. des EWR[2] sind. Damit können nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen nur in Bezug auf sog. Drittstaaten relevant sein. Gleiches gilt auch für den Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG, welcher jedoch bei Körperschaften mangels Progression des Steuersatzes nicht einschlägig ist.

Zu beachten ist hierbei, dass für jeden Staat und für jede Einkunftsart jeweils eine gesonderte Anlage AEV zu verwenden ist. Dazu wird in Zeile 1 die laufende Nummer der Anlage eingegeben, in Zeile 2 die konkrete Einkunftsart und in Zeile 3 der betreffende ausländische Staat.

Die entsprechende Berechnung wird in den Zeilen 4–16 vorgenommen. Beginn der Ermittlung ist der Anfangsbestand aus dem Vorjahr in Zeile 4 (Wert siehe Anlage AEV des Vorjahres, Zeile 16). Dieser Wert wird in der Zeile 5 bzw. 7 um ggf. nach § 8c KStG untergehende Verluste oder im Rahmen einer Abspaltung abgehende Teilbeträge gekürzt. Der Zwischenwert erhöht sich um die negativen Einkünfte bzw. Gewinnminderung aus dem laufenden VZ aus dem eigenen Betrieb in Zeile 9 bzw. aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in Zeile 10. Diese negativen Werte werden zudem in die Anlage ZVE in Zeile 26 übertragen.

Sollten im laufenden VZ aus dieser Einkunftsart hingegen positive Beträge resultieren, werden diese in den Zeilen 12 bzw. 13 vom bisherigen Vortragsbestand aus Vorjahren gemindert; dies ebenfalls getrennt nach eigenen positiven Einkünften bzw. Werten aus einer Mitunternehmerschaft. Die positiven Werte in Zeile 15 werden zugleich in die Anlage ZVE in Zeile 27 übertragen und dort einkommensmindernd berücksichtigt.

Es verbleibt in Zeile 16 der neue fortzuschreibende Endbestand der negativen Einkünfte bzw. Gewinnminderungen i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG.

Soweit ein fortführungsgebundener Verlustvortrag beantragt wurde bzw. wird, erfolgt in den Zeilen 17-25 die entsprechende Berechnung für die nach DBA steuerfreien negativen Einkünfte bzw. Gewinnminderungen.

[2] Mitgliedstaaten des EWR sind die Mitgliedstaaten der EU, Island, Norwegen und Liechtenstein.

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