Das Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaats setzt voraus, dass der Arbeitnehmer täglich zwischen den beiden Staaten von Wohnsitz zu Arbeitsort hin- und herpendelt. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht arbeitstäglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er ausnahmsweise an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, falls er im Kalenderjahr höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder/und zeitweise außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist. Der Inhalt des BMF-Schreibens v. 3.4.2006 zur Berechnung der 45-Tage-Grenze ist durch Rechtsverordnung in nationales Recht transformiert worden.
Nachfolgend sind die Berechnungsgrundsätze der zu § 7 KonsVerFRAV gesetzlich festgelegten Verständigungsvereinbarung dargestellt, die von den Finanzämtern im aktuellen Besteuerungsverfahren weiter angewendet werden.
Welche Arbeitstage für die Grenzgängereigenschaft schädlich sind
Als schädliche Karenztage kommen nur die vertraglich vereinbarten Arbeitstage sowie alle weiteren Tage infrage, an denen der Grenzgänger seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. Auf die 45-Tage-Grenze nicht anzurechnen sind z. B. Urlaubs- und Krankheitstage. Keine Nichtrückkehrtage sind auch Tage, an denen der Arbeitnehmer infolge höherer Gewalt an der Arbeitsausübung gehindert ist, z. B. bei Naturkatastrophen. Ebenfalls außer Ansatz bleiben arbeitsfreie Wochenend- und Feiertage. Samstage und Sonntage zählen damit abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung als Arbeitstage, wenn an ihnen tatsächlich gearbeitet wird. Die Finanzverwaltung folgt damit dem FG Saarland, nach dessen Ansicht sowohl Samstage als auch Sonntage schädliche Arbeitstage i. S. d. 45-Tage-Regelung sein können, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tag...