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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 21 EuGüVO – Einheit des anzuwendenden Rechts.

Prof. Dr. Dieter Martiny
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Gesetzestext

 

Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit dem gemäß Artikel 22 oder 26 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht.

 

Rn 1

Art 21 enthält eine ›allgemeine‹ Kollisionsnorm für die Rechtswahl (Art 22) sowie für die objektive Anknüpfung (Art 26). Das Güterstatut wird einheitlich bestimmt, unabhängig von der Art der Vermögenswerte u unabhängig davon, ob diese in einem MS oder in einem Drittstaat belegen sind (Erw 43). Dem Grundsatz der Vermögenseinheit entspr wird keine Unterscheidung zwischen beweglichem u unbeweglichem Vermögen getroffen. Eine Güterrechtsspaltung, wie sie das deutsche internationale Güterrecht bei Belegenheit von Vermögen im Ausland kennt, tritt unter den MS nicht mehr ein (Weber DNotZ 16, 659, 676, 678).

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