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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kindergeld

Dr. Henning Frase
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Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Kindergeld wird unter den Voraussetzungen der §§ 62ff. EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mindestens ein gemäß § 63 EStG zu berücksichtigendes Kind haben, gewährt. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO, Anhang 1b) identifiziert wird. Eine nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen im Übrigen vorlagen. § 62 Abs. 1a bis 2 EStG schränken die Kindergeldberechtigung für Ausländer ein: Staatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie den EWR-Staaten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann eine Kindergeldberechtigung zustehen, wenn sie im Inland wirtschaftlich aktiv sind. Nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern (aus Drittstaaten von außerhalb der EU oder des EWR) soll das Kindergeld nur zustehen, wenn sie sich voraussichtlich längerfristig im Inland aufhalten. Anhaltspunkte hierfür sollen sich aus den Aufenthaltstiteln (Integration in den Arbeitsmarkt) ergeben.

Um einer doppelten Inanspruchnahme und eines anderweitigen Missbrauchs des Kindergeldanspruchs vorzubeugen, sind die Vorschriften der §§ 62ff. EStG mehrfach erweitert und beispielsweise um das Erfordernis der Identifizierung des Anspruchstellers anhand der sog. Steuer-ID ergänzt worden. Aufgrund des Grundsatzes der Familienbetrachtung kann bereits der Inlandsbezug nur eines Elternteils ausreichen, um einen Anspruch (auch) des anderen Elternteils zu begründen.

Folge einer Kindergeld-Anspruchsberechtigung ist die Einbeziehung des Anspruchs in die nach § 31 Satz 4 EStG (Anhang 10) vorzunehmende Vergleichsberechnung (Familienleistungsausgleich). Von Amts wegen wird für den Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die jeweils...

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