Rn. 227

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Nach Veröffentlichung der "Panama Papers" durch ein Journalistennetzwerk im April 2016 betr sog Briefkastenfirmen o auch Domizilgesellschaften hat das Bundeskabinett am 21.12.2016 den RegE eines SteuerumgehungsbekämpfungsG ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht; die Verabschiedung durch den BR erfolgte am 02.06.2017.

Ein erhöhtes Entdeckungsrisikos soll eine präventive Wirkung entfalten. Kernpunkt ist dementsprechend die AO u auf diesem Weg die Herstellung von Transparenz über "beherrschende" Geschäftsbeziehungen inl StPfl zu PersGes, Körperschaften, Personenvereinigungen o Vermögensmassen mit Sitz o Geschäftsleitung in Staaten o Territorien, die nicht Mitglied der EU o der EFTA sind (sog Drittstaaten-Gesellschaften).

Das Gesetz sieht ua besondere Meldepflichten von Steuerinländern bzw inl juristischen Personen sowie Anzeigepflichten der beteiligten Finanzinstitute vor. Das steuerliche Bankgeheimnis nach § 30a AO wird abgeschafft u damit die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen ausgeweitet. Steuerliche sowie strafrechtliche Verjährungsfristen werden verlängert. Verstöße gegen die Meldepflichten werden mit empfindlichen Bußgeldern belegt.

Es ergeben sich zudem folgende Änderungen des EStG:

§ 4i S 1 EStG:

Redaktionelle Streichung der Bezeichnung "des Gesellschafters einer PersGes" (Sonder-BA gibt es ohnehin nur für solche) sowie Erweiterung der Überschrift des § 4i EStG in "Sonder-BA-Abzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug".

§ 32a Abs 1 S 1 EStG:

Ein Irrtum wurde beseitigt. Die Norm ist "ab" dem VZ 2018 gültig und nicht nur "im" VZ 2018, wie es derzeit noch geregelt ist.

§ 38b Abs 1 S 2 Nr 3a, §§ 38b, 39, 39e52 Abs 39 EStG:

Seit 2012 gilt, dass ArbN bei Heirat die Steuerklasse III erhalten, wenn nur ein Ehegatte als ArbN tätig ist (§ 39e Abs 3 S 3 Nr 1 EStG). Programmtechnisch war dies aber nicht zu realisieren, sodass die Praxis mit einer Behelfslösung arbeitete. Ab 2018 ist eine automatisierte Einreihung von ArbN bei Heirat im ELStAM-Verfahren jeweils in die Steuerklasse IV gesetzlich fixiert, auch wenn nur ein Ehegatte in einem Arbeitsverhältnis steht. Künftig ist auch ein einseitiger Antrag auf Steuerklassenwechsel von III/V zu IV/IV möglich.

Entsprechend der bisherigen Verwaltungsregelung dürfen ArbG ab 2018 bei kurzfristig beschäftigten unbeschränkt stpfl ArbN mit Steuerklasse VI einen sog permanenten LStJA durchführen, wenn bei der Steuerklasse VI kein Freibetrag zu berücksichtigen ist u die Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt (§ 39b Abs 2 S 13–16 EStG).

§ 52 Abs 37a EStG:

Seit dem BürokratieentlastungsG v 28.07.2015 (s Rn 220) können Ehegatten/Lebenspartner statt der Steuerklassenkombination III/IV bzw IV/IV auch die Kombination IV/IV mit Faktor wählen (sog Faktorverfahren). Der beantragte Faktor besitzt künftig eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren u kann bei geänderten Verhältnissen zugunsten o zuungunsten der StPfl angepasst werden. Dies bleibt aber eine freie Entscheidung der StPfl, es sei denn, die Voraussetzungen für einen Freibetrag ändern sich; dann besteht eine Anzeigepflicht, auch in Bezug auf die Höhe des Faktors. Wegen des notwendigen zeitlichen Vorlaufs zur technischen Umsetzung wurde die FinVerw ermächtigt, die erstmalige Anwendung in einem BMF-Schreiben zu regeln. Da die EDV-technischen Änderungen nun realisierbar sind, wurde der Starttermin VZ 2019 in das Gesetz aufgenommen.

§ 66 Abs 3 EStG:

Ein Kindergeldantrag kann bei Anträgen ab dem 01.01.2018 nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden; bisher war dies innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsverjährung möglich.

§ 69 EStG:

Datenübermittlung durch das BZSt an die Familienkasse ab dem 01.11.2019 betr bei den Meldebehörden eingegangene Daten für Kinder mit Kindergeldberechtigung, wenn diese ins Ausl verzogen sind. Damit erhalten die Familienkassen früher Kenntnis vom einem evtl Wegfall der Kindergeldberechtigung.

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