Fachbeiträge & Kommentare zu Drittstaat

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§ 7 Internationales Erbverf... / 2. Subsidiäre Zuständigkeiten und Notzuständigkeit

Rz. 17 Ergibt sich aus der Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, dass der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, kann sich die internationale Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, vorbehaltlich einer Gerichtsstandsvereinbarung, nur aus Art. 10 oder 11 EuErbVO ergeben. Bereits der Wortlaut der Art. 10 und 11 EuErbVO z...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Internationale Zuständigkeit

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Ungarn / 2. Der Erbschein

Rz. 306 Ebenso wie das deutsche Recht kennt auch das ungarische Recht das Rechtsinstitut des Erbscheins.[265] Der Erbschein[266] kann vom Notar zum Nachweis der Erbeneigenschaft erteilt werden. Der Erbschein enthält Angaben über die Person des Erben, die Bezeichnung des Berufungsgrundes und des ideellen Anteils der Nachlassbeteiligung. Der häufigste Fall der Erteilung eines ...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Grundsatzentscheidung der EuErbVO

Rz. 205 Eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten der EU sind durch internationale Abkommen mit Drittstaaten auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts völkerrechtlich gebunden. So haben beispielsweise Italien und Griechenland mit der Schweiz die Anwendung des Heimatrechts für ihre Staatsangehörigen vereinbart. Zahlreiche Abkommen bestehen auch zwischen Österreich und den...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / 1. Allgemeines

Rz. 42 Auch bilaterale Abkommen mit Drittstaaten werden vom Vorbehalt des Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO erfasst.[35] Solche Abkommen bestehen für zahlreiche Mitgliedstaaten. Beispielsweise haben Griechenland und Italien ein Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen, das jeweils die Geltung des Heimatrechts auf dem Gebiet des Erbrechts vorsieht. Österreich hat zahlreiche Abkomm...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Belegenheit von Nachlass in einem anderen Mitgliedstaat bei Bestehen eines bilateralen Abkommens

Rz. 230 Im Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler; siehe Rdn 221) hinterlässt der Erblasser auch Anteile an Gesellschaften mit Sitz in Marseille, so dass die Erben die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) beantragen. Gemäß Art. 4 EuErbVO sind ausschließlich die deutschen Gerichte für die Ausstellung eines ENZ zuständig. Gemäß Art. 21 EuErbVO wäre wegen de...mehr

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Italien / II. Früheres Kollisionsrecht (Erbfälle bis 16.8.2015)

Rz. 14 Für Erbfälle bis zum Ablauf des 16.8.2015 gilt unverändert das bisherige Kollisionsrecht.[15] Dies knüpft gem. Art. 46 Abs. 1 it. IPRG für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit)[16] daran an, welchem Staat der Erblasser im Todeszeitpunkt angehörte.[17] Objektiv wird das Erbstatut an das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes angeknüpft, o...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / a) Voraussetzungen

Rz. 40 Erste Möglichkeit zur Wiederherstellung des Gleichlaufs ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 EuErbVO. Hiernach können die betroffenen Parteien (nur) die internationale Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Mitgliedstaates vereinbaren, dessen Recht der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO gewählt hat. Nicht vereinbart werden kann die Zuständigkeit eines anderen Mit...mehr

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Schweiz / bb) Ausnahmen: Zuständigkeit am Lageort/Heimatzuständigkeit

Rz. 11 Vom Grundsatz der Schweizer Wohnsitzzuständigkeit gilt es folgende Ausnahmen zu beachten: Rz. 12 Der Schweizer Wohnsitzgerichtsstand greift nicht für im Ausland gelegene Immobilien, falls der ausländische Staat, in welchem die Immobilie liegt, für auf seinem Territorium gelegene Grundstücke die ausschließliche Zuständigkeit beansprucht (Art. 86 Abs. 2 IPRG, unverändert...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / VI. Behandlung von Mehrstaatern in den bilateralen Abkommen

Rz. 241 Als Dauerbrenner stellt sich die Frage, wie mit Mehrstaatern in den bilateralen Abkommen zu verfahren ist. Rz. 242 Dabei ist zunächst die Fallgruppe der Mehrstaater zu erfassen, die zugleich die Staatsangehörigkeit des anderen Abkommenstaates und die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen. Das AG Hamburg-St. Georg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der E...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / II. Die Grundsätze der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der EuErbVO

Rz. 13 Das System der Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO ist von dem Bestreben geprägt, in möglichst vielen Fällen einen Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht herzustellen.[28] So knüpft die EuErbVO sowohl das Erbstatut (Art. 21 EuErbVO) als auch die internationale Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO primär an den gewöhnlichen Aufenthalt des Er...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / B. Die Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO

Rz. 45 Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist gem. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Ausweichklausel). Rz. ...mehr

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Irland / 3. Nachlassverfahren in Deutschland bei einem in Irland lebenden Erblasser

Rz. 204 Verstirbt der Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Irland, besteht keine allgemeine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 4 EuErbVO. Rz. 205 Wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, kann auch über Art. 7 EuErbVO keine Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet werden. In diesem Fall wäre zwar eine Rechtswahl des Erblassers nach Art. 22 ...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / 3. Vollstreckung einer Entscheidung – Exequaturverfahren

Rz. 101 Auch wenn Entscheidungen eines Mitgliedstaates nach Art. 39 Abs. 1 EuErbVO in anderen Mitgliedstaaten kraft Gesetzes anerkannt werden, sind diese nicht ohne weiteres im Vollstreckungsstaat vollstreckbar. Nach Art. 43 EuErbVO muss die Entscheidung in dem Vollstreckungsstaat im Verfahren nach den Art. 45 ff. EuErbVO für vollstreckbar erklärt werden (Exequaturverfahren)...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / A. Überblick

Rz. 1 Die EuErbVO reduziert durch den angestrebten Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht die praktischen Fälle der Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte erheblich. Dennoch kann es auch weiterhin zur Anwendung ausländischen Rechts kommen, wie z.B. bei im Inland belegenem Nachlass einer mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittsta...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Möglichkeit eines mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalts?

Rz. 40 Umstritten war zunächst die Frage, ob im Erbrecht ein mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt vorstellbar ist. Typischerweise werden hier als Problemfälle die sog. Mallorca-Rentner genannt, die gleichermaßen viel Zeit des Jahres in Deutschland wie auch im Süden verbringen, oder die Fälle, in denen eine Person in einem Staat arbeitet und in einem anderen mit der Familie leb...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Bestellung eines personal representative

Rz. 187 Das Erbrecht der common law-Staaten (in Europa das Vereinigte Königreich, Irland, Zypern) geht von einem Übergang des Nachlasses auf einen Nachlassverwalter aus (personal representative). Dieser hat als testamentarisch benannter executor bzw. als vom Gericht ausgewählter administrator den Nachlass unter Aufsicht des Gerichts abzuwickeln und den verbleibenden Nettonac...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / III. Sonderregelungen für vor dem 17.8.2015 getroffene Verfügungen von Todes wegen

Rz. 28 Der Kommissionsentwurf zur EuErbVO vom November 2009 hatte in Art. 50 eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die Verweisung auf das am Aufenthaltsort bei Errichtung der Verfügung geltende Recht uneingeschränkt auch für vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO errichtete Verfügungen gelten soll. Das hätte zu überraschenden Folgen geführt: Rz. 29 Hätten z.B. in Anda...mehr

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Irland / 2. Nachlassverfahren bei der Vererbung von in Irland belegenem Nachlassvermögen bei einem zuletzt in Deutschland lebenden Erblasser

Rz. 198 Nach Art. 4 EuErbVO sind die deutschen Gerichte für Nachlassverfahren zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist autonom zu bestimmen und umfasst nach Auslegung des EuGH – ähnlich wie das domicile – neben der objektiven auch eine subjektive Komponente.[302] Die Zuständigkeit erstreckt sich...mehr

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Irland / 2. Regelanknüpfung

Rz. 13 Gemäß der Regelanknüpfung des Art. 21 Abs. 1 EuErbVO ist für die Rechtsnachfolge von Todes wegen insgesamt das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers anzuwenden. Eine Ausnahme zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt sieht Art. 21 Abs. 2 EuErbVO vor. Danach gilt ausnahmsweise nicht das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt, sond...mehr

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Schweiz / 1. Einleitung

Rz. 1 Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und gehört entsprechend auch nicht zu den Mitgliedstaaten der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts in grenzüberschreitenden Erbfällen bestimmen sich aus Schweizer Perspektive sowohl gegenüber Mitgliedstaaten der EuErbVO als auch gegenüber Drittstaaten nac...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Das Deutsch-Persische Niederlassungsabkommen

Rz. 210 Art. 8 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Deutsch-Persisches Niederlassungsabkommen) vom 17.2.1929[160] lautet wie folgt: Zitat Art. 8 (1) Die Angehörigen jedes vertragsschließenden Staates genießen im Gebiet des anderen Staates in allem, was den gerichtlichen und behördlichen Schutz ihrer Personen und Güter angeht, die...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Die für Deutschland geltenden Abkommen

Rz. 209 Die für die Bundesrepublik Deutschland aktuell geltenden Abkommen (in chronologischer Reihenfolge ihres Abschlusses) treffen zur Bestimmung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts folgende von den Bestimmungen der EuErbVO abweichende Regelungen: 1. Das Deutsch-Persische Niederlassungsabkommen Rz. 210 Art. 8 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und d...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / Literaturtipps

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / Literaturtipps

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / g) FKAustG

Rz. 793 [Autor/Stand] Zu den strafrechtlichen Konsequenzen § 379 Rz. 371 ff. Bereits am 20.7.2013 billigten die Finanzminister und Notenbankgouverneure der G20 den OECD-Vorschlag zu einem globalen Modell für den automatischen Austausch im multilateralen Rahmen. Am 6.9.2013 bekräftigten die Staats- und Regierungschefs der G20 diese Botschaft. Daraus resultierte der am 15.7.20...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers in einem anderen Mitgliedstaat

Rz. 236 Noch komplizierter werden die Fälle, wenn der Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EuErbVO verstorben ist. Rz. 237 Abwandlung von Beispiel 1 (Rdn 221) Der iranische Staatsangehörige verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Toulouse. Er hinterlässt Vermögen in Deutschland, in Frankreich und im Iran. Rz. 238 Gemäß Art. ...mehr

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Österreich / IV. Bilaterale Abkommen

Rz. 7 Zusätzliche Regelungen bestehen aufgrund bilateraler Abkommen mit Bulgarien (BGBl 1976/342), Estland (1929/266), Frankreich (BGBl 1967/288), Griechenland (RGBl 1856/169), Großbritannien (BGBl 1964/19 idF BGBl 1980/416), Iran (BGBl 1966/45), Italien (BGBl 1974/521), Jugoslawien und Nachfolgestaaten (BGBl 1955/224), Polen (BGBl 1974/79, 1975/383), Rumänien (BGBl 1972/317...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / E. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Rz. 91 Bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Erbsachen ist stets zwischen Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat der EuErbVO und solchen aus Drittstaaten zu unterscheiden. Für die Anerkennung und Vollstreckung mitgliedstaatlicher Entscheidungen gelten die Art. 39 bis 58 EuErbVO. Die Anerkennung und Vollstreckung drittstaatlicher Entscheidungen...mehr

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Ungarn / II. Internationale Zuständigkeit

Rz. 5 Das neue Nmtv. enthält Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Erbsachen; diese Regelungen sind immerhin ausschließlich in Erbfällen anzuwenden, in denen der Erblasser noch vor dem 17.8.2015 verstorben ist, das Erbverfahren jedoch erst nach Inkrafttreten des neuen Nmtv. (1.1.2018) eingeleitet wurde. Rz. 6 In nichtstreitigen Nachlassverfahren sind die ungar...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Ablehnungsmöglichkeiten des Vollstreckungsstaates

Rz. 1172 [Autor/Stand] Immer wieder kommt es zum Erlass von Europäischen Haftbefehlen auch wegen Nichtigkeiten oder bei völlig unverhältnismäßigen Sachverhaltskonstellationen, insb. bei Bagatellen. Der RbEuHB enthält eine Vielzahl von Ablehnungsmöglichkeiten (Art. 3 Nr. 1, 3 RbEuHB).[2] Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats lehnt die Vollstreckung des Europäischen Haftb...mehr

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Ungarn / V. Staatsverträge

Rz. 31 Ungarn ist kein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens mit erbrechtlichem Regelungsgegenstand (Testamentsformübereinkommen 1961; Erbrechtsübereinkommen 1989). Rz. 32 Ungarn hat in den früheren Jahrzehnten eine Reihe von bilateralen Rechtshilfeabkommen abgeschlossen. Kollisions-, Zuständigkeits- bzw. Anerkennungsvorschriften in Erbsachen enthalten die Rechtshilfeabkomm...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Steuerliche Entlastung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen (§§ 13a–13c ErbStG) und für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)

Rz. 120 Die Betriebsvermögensbegünstigungen nach §§ 13a ff., 19a, 28, 28a ErbStG knüpfen nicht an den Umfang der persönlichen Steuerpflicht an. Der verminderte Wertansatz für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke mit lediglich 90 % des Wertes setzte bisher etwa eine Belegenheit im Inland, in der EU oder dem EWR voraus, § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG. Die Begünstigung kann daher a...mehr

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Portugal / 1. Internationale Zuständigkeit portugiesischer Gerichte

Rz. 212 Fällt der Erbfall in den Anwendungsbereich der EuErbVO , sind die Gerichte des Mitgliedstaates für Entscheidungen in Erbsachen zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 4 EuErbVO). Die Zuständigkeit umfasst den gesamten Nachlass. Sonderzuständigkeiten ergeben sich aus Art. 5–10 EuErbVO. Die Pa...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Allgemeines

Rz. 191 Beispiel: Ein aus Bristol stammender britischer Staatsangehöriger lebt seit 20 Jahren in Frankfurt, da er hier die Leitung einer Tochtergesellschaft auf dem Gebiet des Wertpapierhandels übernommen hatte. Er hinterlässt neben einem Wohnhaus im Taunus ein Landhaus bei Bristol, das er regelmäßig in den Ferien besuchte. Rz. 192 Wie bereits zur Frage der Rückverweisung aus...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Art. 26 OECD-MA

Rz. 769 [Autor/Stand] Der Auskunftsaustausch mit Drittstaaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, erfolgt durchweg auf Grundlage des Art. 26 OECD-MA [2] (s. Rz. 732). Im Vordergrund stehen hierbei Auskünfte auf Ersuchen. Mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung des ersuchten Staates korrespondiert auf Abkommensebene der Auskunftsanspru...mehr

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Großbritannien: England und... / c) Rückverweisung

Rz. 12 Das Thema der Rückverweisung wird generell in England sehr inkonsistent und unsicher behandelt, da es dazu keine allgemeingültige oder gar gesetzliche Regelung gibt. Im Bereich der Erbfolge (succession) versteht England – zumindest nach wenigen älteren Entscheidungen und der herrschenden Literatur – seine Kollisionsregeln aber als Gesamtverweisung auf das ausländische...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / 2. Nachlassabkommen mit der Türkei

Rz. 43 In der Praxis am wichtigsten ist das zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vereinbarte Nachlassabkommen, das die Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrages vom 28.5.1929 bildet.[39] Dieses Abkommen gilt laut Bekanntmachung vom 26.2.1952[40] nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges wieder. § 14 des Nachlassabkommens bestimmt das auf di...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Zuständigkeit ausschließlich für den im Inland belegenen Nachlass?

Rz. 29 Führt weder der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers noch seine Staatsangehörigkeit zur Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates, so sind gem. Art. 10 Abs. 2 EuErbVO die Gerichte jedes Mitgliedstaates zuständig, in dem sich Teile des Nachlasses befinden, und zwar gegenständlich beschränkt für das jeweils dort belegene Vermögen. Hinterlässt also z.B. ein US-Am...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / 4. Deutsch-Persisches Niederlassungsabkommen

Rz. 48 Schließlich ist Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929[48] zu beachten, der durch ein Schlussprotokoll erläutert wird:[49] Zitat Art. 8 In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates jedoch den Vorschri...mehr

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E / 15 Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens [Rdn 2278]

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§ 7 Internationales Erbverf... / 2. Anerkennungsversagungsgründe

Rz. 97 Die Gründe, aus denen die Anerkennung einer mitgliedstaatlichen Entscheidung versagt werden kann, regelt Art. 40 EuErbVO abschließend. Art. 41 EuErbVO stellt zudem klar, dass die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf (Verbot der révision auf fond). Ob einer Anerkennung die Versagungsgründe des Art. 40 EuErbVO entgegenstehen, wird nicht von Amt...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / VII. § 1371 BGB im Anwendungsbereich bilateraler Abkommen

Rz. 244 Schließlich stellt sich die Frage, ob das deutsche Gericht dann, wenn sich aus einem der bilateralen Abkommen die Geltung ausländischen (türkischen, iranischen, russischen etc.) Erbrechts ergibt, die sich aus dem ausländischen Erbrecht ergebenden Quoten bei Geltung deutschen Güterrechts unter Heranziehung von § 1371 Abs. 1 BGB modifizieren darf. Rz. 245 Der BGH hat be...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / V. Prüfung von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 61 Für die Erbfolge – im Beispiel mithin die Pflichtteilsberechtigung des Sohnes – verweist Art. 21 EuErbVO aufgrund des Lebensmittelpunkts und damit seines gewöhnlichen Aufenthalts in Cambridge auf das Recht des Vereinigten Königreichs. Da das Vereinigte Königreich nicht Mitgliedstaat der EU ist und wegen Verweigerung des Opt-in auch vor dem BREXIT nicht "Mitgliedstaat"...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / A. Überblick über die Rechtsquellen

Rz. 1 Das internationalen Erbverfahrensrecht ist aus deutscher Sicht in den folgenden Normkomplexen geregelt:mehr

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Schweiz / a) Aus Sicht der Schweiz

Rz. 53 Stirbt ein Deutscher Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, so sind gem. Art. 86 Abs. 1 IPRG grundsätzlich die Schweizer Gerichte und Behörden für die Behandlung des gesamten, weltweiten Nachlasses zuständig. Ein Vorbehalt gilt für im Ausland gelegene Grundstücke, falls der ausländische Staat die ausschließliche Zuständigkeit für diese beansprucht (Art. 86 Abs...mehr

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Österreich / 3. Ausfolgungs- und Umsetzungsverfahren

Rz. 116 Liegt keine Voraussetzung für die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens im Inland vor, ist die inländische bewegliche Verlassenschaft (z.B. Sparvermögen, Kontoguthaben, Wertpapiere und Safeinhalte) aufgrund einer Bestätigung des Wohnsitzstaates des Verstorbenen über Antrag den jeweiligen Berechtigten mittels Ausfolgungsverfahrens zu überlassen (§ 150 AußStrG)...mehr

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Ungarn / VI. Beschränkungen gem. Art. 30 EuErbVO

Rz. 35 Das ungarische Recht sieht strenge Vorschriften für den Eigentumserwerb von inländischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodenflächen vor. Diese Vorschriften gehören in den Anwendungsbereich von Art. 31 EuErbVO, d.h., sie sind unabhängig davon anwendbar, was das lex successionis ist. Rz. 36 Diese einschlägigen Vorschriften sind in zwei Gesetzen enthalten, und z...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Allgemeiner Freibetrag und Versorgungsfreibetrag

Rz. 117 Es wurde bereits auf die Problematik eingegangen, inwieweit eine Befreiung aufgrund eines möglicherweise bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs in Betracht kommt (siehe oben Rdn 101 ff.). Während die Gewährung eines Zugewinn-Freibetrags bei vergleichbaren ausländischen Güterständen dem Grunde nach möglich ist, können nach §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 3 ErbStG nur beschränk...mehr

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Deutschland / d) Bewertung von Vermächtnissen

Rz. 248 Vermächtnisse werden mit dem Steuerwert des jeweils vermachten Gegenstandes bewertet. Wird ein Geldvermächtnis ausgesetzt, muss der Vermächtnisnehmer den Nennwert versteuern; wird ein Grundstück als Vermächtnis ausgesetzt, ist dieses nach allgemeinen Vorschriften zu bewerten.[201] Rz. 249 Korrespondierend kann der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2...mehr