Rn. 68

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Mit dem AReG wurde § 320 um einen Abs. 5 erweitert. Der Gesetzgeber setzt damit die Regelungen von Art. 23 Abs. 5 der AP-R in deutsches Recht um. Die Vorschrift erlaubt es dem AP, die ihm nach § 320 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Unterlagen auch dann an den AP des MU weiterzuleiten, wenn das MU in einem Drittstaat, d. h. nicht innerhalb der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR, ansässig ist. Die Übermittlung dieser Unterlagen ist demnach nicht verpflichtend, sondern fakultativ (vgl. Bonner HGB-Komm. (2021), § 320, Rn. 120). Im Rahmen seines Ermessens sind vom AP v.a. Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus den im Drittstaat geltenden Datenschutzbestimmungen ergeben (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 320, Rn. 65). Dies betrifft bspw. auch die Einschätzung, ob eine hinreichende Geheimhaltung der übermittelten Informationen durch den Zugriff der Behörden des Drittstaats gefährdet ist (vgl. BT-Drs. 18/7219, S. 42; Petersen/Zwirner/Boecker, DStR 2016, S. 984 (987)).

 

Rn. 69

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Von der Zulässigkeit der Datenübermittlung an den AP des MU kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn das MU in einem Drittstaat ansässig ist, für das die EU-KOM gemäß Art. 45 DSGVO (EU) Nr. 2016/679 (ABl. EU, L 119/1ff. vom 04.05.2016) ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt hat (vgl. auch BT-Drs. 18/12611, S. 69). Eine Datenübertragung in diese Länder wird in gleicher Weise behandelt wie eine Datenübertragung in einen EU-Staat. Die Verantwortung für die Übermittlung der Daten trägt jedoch der übermittelnde AP des TU. Im Zweifel muss die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO wie auch der allg. datenschutzrechtlichen Vorschriften (des nationalen Rechts) daher mit dem AP des MU vertraglich festgeschrieben werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 320 HGB, Rn. 51; Haufe HGB-Komm. (2021), § 320, Rn. 65).

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