Nach den gleich lautenden Ländererlassen v. 13.12.2021[1] ist das Vereinigte Königreich Großbritannien wie ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu behandeln – obwohl es nach dem Austritt aus der EU mit Ablauf des Übergangszeitraums ab dem 1.1.2021 ein Drittstaat ist.

Hierbei führt der Austritt des Vereinigten Königreichs allein nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung, d. h. es liegt kein Verstoß gegen die Behaltensregelungen vor.

[1] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.12.2021. o. Az., BStBl I, 2022, 38.

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