Fachbeiträge & Kommentare zu Doppelte Haushaltsführung

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Doppelte Haushaltsführung

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Aufwendungen für die Haushaltsführung gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung, die unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen (Anhang 10). Führt aber ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt und entstehen ihm dadurch notwendige Mehraufwendungen, so kann das Mehr an Aufwendungen im ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Doppelte Haushaltsführung

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung

I. Eigener Hausstand 1. Allgemeiner Überblick Rz. 20 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Voraussetzung für eine dHf ist zunächst, dass aus beruflicher Veranlassung (> Rz 50 ff) eine Zweitwohnung am auswärtigen Ort der ersten Tätigkeitsstätte (> Rz 43 ff) zu einem bestehenden Hausstand des ArbN hinzutritt (> Rz 1). Einen eigenen Hausstand unterhält, wer an dem Ort eine Wohnung innehat, ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Doppelte Haushaltsführung im Inland

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Tatbestand der doppelten Haushaltsführung

a) Die Voraussetzungen im Überblick Rz. 1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Aufwendungen für seinen Haushalt kann der Stpfl grundsätzlich steuerlich nicht abziehen (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG); sie sind mit dem > Grundfreibetrag abgegolten (> Lebensführung Rz 1). Anders ist es aber, wenn ein > Arbeitnehmer (beachte > Rz 4 f) am dauerhaften Beschäftigungsort – an diesem Ort hat er seine >...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Zu Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung

Tz. 8 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Besteht eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung, können als notwendige Fahrtkosten die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Dazu zählen die Reisekosten (R 9.11 Abs. 5 und 6 LStR i. V. m. R 9.5 Abs. 1 LStR, Anhang 8a) z...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Persönlicher Anwendungsbereich

aa) Arbeitnehmer und andere Erwerbstätige Rz. 4 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Obwohl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG unmittelbar nur die dHf für "Arbeitnehmer" regelt (s Sätze 1 und 2), gelten die Regelungen entsprechend für alle Einkunftsarten. Für > Überschusseinkünfte vgl § 9 Abs 3 EStG; für Gewinneinkünfte vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6a EStG. Rz. 4/1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Von der...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Eigener Hausstand

1. Allgemeiner Überblick Rz. 20 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Voraussetzung für eine dHf ist zunächst, dass aus beruflicher Veranlassung (> Rz 50 ff) eine Zweitwohnung am auswärtigen Ort der ersten Tätigkeitsstätte (> Rz 43 ff) zu einem bestehenden Hausstand des ArbN hinzutritt (> Rz 1). Einen eigenen Hausstand unterhält, wer an dem Ort eine Wohnung innehat, an dem sich der Mitt...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Unterhalten eines Hausstands

a) Die Voraussetzungen im Überblick Rz. 26 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Der ArbN muss einen eigenen Hausstand ‚unterhalten’ (> R 9.11 Abs 3 Satz 2 LStR; vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 2 EStG). Dazu muss er die Führung des Hausstands zumindest in wesentlichen Teilen mitbestimmen (BFH 175, 430 = BStBl 1995 II, 180; BFH/NV 2010, 879 mwN). Eine maßgebliche finanzielle Beteiligung a...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Besonderheiten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland

Rz. 133 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Für eine dHf an einem im > Ausland gelegenen Ort der ersten Tätigkeitsstätte gelten die Erläuterungen zur kalendertäglich berechneten Abwesenheitsdauer von der Wohnung am Lebensmittelpunkt ((Haupt-)Hausstand) und zur Dreimonatsfrist gleichermaßen. Es sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten: Rz. 134 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Abweiche...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / V. Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung und für Fahrten zwischen Lebensmittelpunkt und Ort der ersten Tätigkeitsstätte

Rz. 155 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 ArbN, die mehr als eine wöchentliche Heimfahrt zum Haupthausstand am Lebensmittelpunkt (> Rz 115 ff) durchführen, können wählen, ob sie anstelle der in Betracht kommenden Mehraufwendungen wegen einer dHf (> Rz 110–153) die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen der weiter entfernten Wohnung (Lebensmittelpunkt; > Rz 27 ff) und der > Ers...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Fahrten zu Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung

Rz. 113 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 WK sind die tatsächlichen Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der dHf (> R 9.11 Abs 6 Nr 1 Satz 1 LStR), dh für die erste Fahrt vom Familien- oder Haupthausstand (> Rz 20 ff) zum Beschäftigungsort (> Rz 47 ff) und für die letzte Rückfahrt zum Ort des eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt (> Rz 27 ff). Kfz-Kost...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / IV. Beendigung einer doppelten Haushaltsführung

Rz. 86 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Abziehbare WK entstehen aus einer dHf nur solange, als aus der Unterhaltung einer Bleibe am Ort der ersten Tätigkeitsstätte beruflich veranlasste Mehraufwendungen entstehen. Ist ein aus Familienhausstand (> Rz 20 ff) und Wohnung am Beschäftigungsort (> Rz 43 ff) bestehender doppelter Haushalt beruflich begründet worden (> Rz 50 ff), so kommt...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Verhältnis unter Ehegatten

Rz. 23 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Bei zusammenlebenden Erwachsenen wird man regelmäßig von einem eigenen (Mit-)Nutzungsrecht ausgehen können. So reicht es aus, wenn die Wohnung zwar allein vom Partner angemietet wird, der Stpfl sich dort aber mit dessen Duldung dauerhaft aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, der auf eine gemeinsame Ha...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Kosten der Unterkunft (Zweitwohnung)

1. Notwendige Mehraufwendungen Rz. 135 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Grundsätzliches: Sind die Voraussetzungen einer dHf gegeben, ist der WK-Abzug der Aufwendungen für die (Zweit-)Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte auf die nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung notwendigen Mehraufwendungen beschränkt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 1 EStG; > Rz 3). ArbN können wäh...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / Zusammenfassung

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG

I. Grundsätzliche Hinweise 1. Tatbestand der doppelten Haushaltsführung a) Die Voraussetzungen im Überblick Rz. 1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Aufwendungen für seinen Haushalt kann der Stpfl grundsätzlich steuerlich nicht abziehen (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG); sie sind mit dem > Grundfreibetrag abgegolten (> Lebensführung Rz 1). Anders ist es aber, wenn ein > Arbeitnehmer (beachte > R...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Mehraufwendungen für Verpflegung

1. Doppelte Haushaltsführung im Inland Rz. 125 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Überblick:mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Grundsätzliche Hinweise

1. Tatbestand der doppelten Haushaltsführung a) Die Voraussetzungen im Überblick Rz. 1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Aufwendungen für seinen Haushalt kann der Stpfl grundsätzlich steuerlich nicht abziehen (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG); sie sind mit dem > Grundfreibetrag abgegolten (> Lebensführung Rz 1). Anders ist es aber, wenn ein > Arbeitnehmer (beachte > Rz 4 f) am dauerhaften Besc...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Die berufliche Veranlassung für die Begründung der doppelten Haushaltsführung

Rz. 50 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Aufwendungen für eine dHf sind nur dann als > Werbungskosten abziehbar, wenn sie aus beruflichem Anlass begründet worden ist (zur Rechtsentwicklung > Rz 17). Dazu ist erforderlich, dass die Unterkunft am Beschäftigungsort (> Rz 47 ff) aus beruflicher Veranlassung zum fortbestehenden (Haupt-)Hausstand des ArbN (> Rz 20 ff) hinzutritt (BFH 224...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Die Voraussetzungen im Überblick

Rz. 1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Aufwendungen für seinen Haushalt kann der Stpfl grundsätzlich steuerlich nicht abziehen (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG); sie sind mit dem > Grundfreibetrag abgegolten (> Lebensführung Rz 1). Anders ist es aber, wenn ein > Arbeitnehmer (beachte > Rz 4 f) am dauerhaften Beschäftigungsort – an diesem Ort hat er seine > Erste Tätigkeitsstätte – aus beruf...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / d) Anzahl der Heimfahrten

Rz. 32 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Ist der Beschäftigungsort weit entfernt, kann die Anzahl der Heimfahrten ein gewichtiges Indiz für das Maß der Bindung an den Lebensmittelpunkt sein (BFH/NV 2000, 949). Im Regelfall sollte der ArbN mindestens einmal im VZ an den Ort zurückkommen, an dem er seinen Lebensmittelpunkt zu haben behauptet. Bei ArbN mit einer Wohnung in weit entfer...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Innehaben einer Wohnung

Rz. 22 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Voraussetzung für einen eigenen Hausstand ist, dass der ArbN dort eine Wohnung innehat (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 3 EStG). Einen eigenen Hausstand nutzt der ArbN regelmäßig aus eigenem Recht, besonders als Eigentümer oder Mieter einer Wohnung. Er kann die Wohnung aber auch gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen gemietet habe...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Die Voraussetzungen im Überblick

Rz. 26 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Der ArbN muss einen eigenen Hausstand ‚unterhalten’ (> R 9.11 Abs 3 Satz 2 LStR; vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 2 EStG). Dazu muss er die Führung des Hausstands zumindest in wesentlichen Teilen mitbestimmen (BFH 175, 430 = BStBl 1995 II, 180; BFH/NV 2010, 879 mwN). Eine maßgebliche finanzielle Beteiligung an den Aufwendungen gehört dazu (> R...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Beschaffenheit der Wohnung

Rz. 29 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Grundsätzlich wird eine Wohnung, die Lebensmittelpunkt des ArbN ist, in Größe und Ausstattung seinen Lebensbedürfnissen – gemessen an seinen finanziellen Möglichkeiten – entsprechen. Die Wohnung muss nicht im Alleinbesitz des ArbN stehen; sie muss aber bei natürlicher Betrachtung (zumindest auch) "seine" Wohnung sein (> Rz 22 ff); sonst ist ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Allgemeiner Überblick

Rz. 20 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Voraussetzung für eine dHf ist zunächst, dass aus beruflicher Veranlassung (> Rz 50 ff) eine Zweitwohnung am auswärtigen Ort der ersten Tätigkeitsstätte (> Rz 43 ff) zu einem bestehenden Hausstand des ArbN hinzutritt (> Rz 1). Einen eigenen Hausstand unterhält, wer an dem Ort eine Wohnung innehat, an dem sich der Mittelpunkt seiner Lebensint...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / e) Finanzielle Beteiligung

Rz. 34 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Zum Unterhalt eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt gehört ferner die angemessene (> Rz 35) finanzielle Beteiligung des ArbN an den dafür aufzuwendenden Kosten. Die geltende Fassung von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG setzt in Satz 3 ausdrücklich die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung für den eigenen Hausstand voraus....mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Doppelter Haushalt

Tz. 3 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (Hauptwohnung) unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung), die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben e...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Fahrtkosten

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Abgrenzung zu gelegentlichen Übernachtungen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte

Rz. 8 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Eine gelegentliche Übernachtung am auswärtigen Beschäftigungsort behandelt die Rechtsprechung nicht nach den Regeln der dHf (anders indes > R 9.11 Abs 1 Satz 1 HS 2 LStR, wonach es auf die Zahl der Übernachtungen nicht ankommt; zum Hintergrund dafür > Rz 137/1). Beispiel: C wohnt in Bingen und hat seinen Arbeitsplatz in Koblenz. Normalerweise ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / C. Abziehbare Aufwendungen

Rz. 110 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Art und Umfang der notwendigen und nur insoweit als > Werbungskosten abziehbaren typischen Mehraufwendungen regeln § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5, Abs 2 und 4a EStG. Es sind dies die Fahrtkosten (> Rz 112–124), die Verpflegungsmehraufwendungen (> Rz 125–134) und die Kosten der Unterkunft (Zweitwohnung) am Beschäftigungsort (> Rz 135–146) einschließl...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte

Rz. 43 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Der ArbN muss außerhalb des Ortes, in dem er seinen Haupthausstand (Familienhausstand) unterhält (> Rz 20 ff), eine weitere Bleibe (> Rz 44) am – verkürzt -- Beschäftigungsort (> Rz 47 ff) haben; das ist der Ort, an dem seine > Erste Tätigkeitsstätte liegt (> Rz 1). Die Begriffe "Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte" iSd § 9 Abs 1 Satz ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Verhältnis zwischen Kindern und Eltern

Rz. 24 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Ein Mietverhältnis zwischen dem volljährigen Kind und seinen Eltern über Räumlichkeiten innerhalb des elterlichen Hauses wird steuerlich nicht ohne Weiteres anerkannt (vgl BFH 190, 173 = BStBl 2000 II, 224; EFG 2003, 850; ergänzend zu Verträgen zwischen Angehörigen > Arbeitnehmer Rz 80 ff). Anders, wenn die Tochter nach ihrer > Ehescheidung ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / bb) Studierende

Rz. 5 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Aufwendungen für ein > Erststudium werden grundsätzlich nicht steuermindernd berücksichtigt, es sei denn, es wird iRe Dienstverhältnisses (duale Berufsausbildung) betrieben (vgl § 9 Abs 6 Satz 1 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 10 ff). Steht der > Studierende in keinem (Ausbildungs-)Dienstverhältnis, kann er seine abziehbaren Aufwendungen für ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / g) Besonderheiten bei unverheirateten Arbeitnehmern

Rz. 40 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Einen ‚doppelten Haushalt’ können im Prinzip auch alleinstehende ArbN führen (BFH 175, 430 = BStBl 1995 II, 180; zu Rechtsentwicklung > Rz 14/1, 16). Auch sie müssen aber – ebenso wie verheiratete ArbN – neben dem Hausstand am Ort der ersten Tätigkeitsstätte anderswo einen (weiteren) eigenen Hausstand unterhalten (BFH 185, 248 = BStBl 1998 I...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / IV. Umzugskosten

Rz. 150 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Zu WK führen grundsätzlich auch die Aufwendungen für einen (Teil-)Umzug an den auswärtigen Beschäftigungsort bei Begründung der Zweitwohnung (BFH 234, 208 = BStBl 2012 II, 104). Gleiches gilt für eine Verlegung der Zweitwohnung innerhalb des Beschäftigungsorts (vgl EFG 2002, 608); durch einen solchen Umzug verliert die doppelte Haushaltsfüh...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Zwischenheimfahrten

Rz. 115 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 WK sind zusätzlich die Kosten für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt an den Lebensmittelpunkt (> Rz 27 ff) wöchentlich. Aufwendungen für mehr als eine wöchentliche Heimfahrt sind gesetzlich vom Abzug als WK ausgeschlossen. Heimfahrt ist eine Fahrt auf der Wegstrecke vom Beschäftigungsort (> Rz 47 ff) zum Ort des eigenen Hausst...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Mittelpunkt der Lebensinteressen

Rz. 27 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Einen eigenen Hausstand unterhält, wer dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (kurz: Lebensmittelpunkt) hat. Zur ("Zweit"-)Wohnung am Beschäftigungsort als Lebensmittelpunkt > Rz 86 ff. Es muss sich um eine Wohnung handeln, in der sich der ArbN im Allgemeinen – im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abw...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Höchstbetrag für das Inland

Rz. 140 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 "Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft" (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 4 EStG) sind vor allem die Miete sowie die Nebenkosten (BFH/NV 1988, 367); bei Wohneigentum die zeitanteilige AfA, Schuldzinsen für die Finanzierung sowie Neben- und Reparaturkosten oder Hausgeld (vgl BFH 258, 439 = BStBl 2018 II, 13). Gleiches gilt für eine Zweitwohn...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / aa) Arbeitnehmer und andere Erwerbstätige

Rz. 4 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Obwohl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG unmittelbar nur die dHf für "Arbeitnehmer" regelt (s Sätze 1 und 2), gelten die Regelungen entsprechend für alle Einkunftsarten. Für > Überschusseinkünfte vgl § 9 Abs 3 EStG; für Gewinneinkünfte vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6a EStG. Rz. 4/1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Von der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs 1 Satz 3 ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Notwendige Mehraufwendungen

Rz. 135 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Grundsätzliches: Sind die Voraussetzungen einer dHf gegeben, ist der WK-Abzug der Aufwendungen für die (Zweit-)Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte auf die nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung notwendigen Mehraufwendungen beschränkt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 1 EStG; > Rz 3). ArbN können während der Dauer der dHf die ihn...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Notwendige Aufwendungen für die Unterkunft

Tz. 13 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1 000 EUR im Monat anerkannt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, Anhang 10). Es erfolgt insoweit keine Prüfung der ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Abgrenzung zur Auswärtstätigkeit

Rz. 6 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Der ‚doppelte Haushalt’ wird am ‚Beschäftigungsort’ – an diesem liegt die > Erste Tätigkeitsstätte oder es ist ein Ort in deren Nähe (> Rz 47 ff) – geführt. Seinen Lebensmittelpunkt behält der ArbN an seinem eigentlichen Wohnort. Damit erübrigt sich der (weitere) arbeitstägliche Weg zwischen Haupt-/Familienwohnung und Arbeitsstätte. So ist es...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IX. Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber und Werbungskostenabzug

Tz. 21 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Ein Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei erstatten, soweit keine höheren Beträge erstattet werden als die Beträge, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten hätte abziehen können. Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz kann der Arbeitgeber bei Arbei...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Familienheimfahrten

Tz. 9 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten können einmal die Woche (ab VZ 2026) mit 0,38 EUR je vollen Entfernungskilometer ohne Flug- und Fährstrecken (= Entfernungspauschale – 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG, Anhang 10) berücksichtigt werden. In den Jahren 2022–2025 betrug die Entfernungspauschale 0,30 EUR für die ersten vollen 20 Kilo...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 11 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft aus Anlass einer dHf werden zumindest seit 1920 in engen Grenzen anerkannt (vgl RdF vom 06.12.1930, RStBl 1930, 782; RFH vom 02.11.1932, RStBl 1933, 99 und vom 01.08.1934, RStBl 1934, 1238; EFG 1979, 592 mwN). Seither haben Verwaltung und Rechtsprechung den Begriff der dHf entwickelt (vgl A 26 ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Höchstbetrag für das Ausland

Rz. 148 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Bei einer Wohnung im > Ausland können die nachzuweisenden Aufwendungen für die Unterkunft mit bis zu 2 000 EUR im Monat berücksichtigt werden (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 4 EStG). Diese Höchstgrenze gilt erstmals für anerkannte dHf ab dem Veranlagungszeitraum 2026 (> Rz 19/1). Der Höchstbetrag gilt hingegen nicht, soweit es sich bei der ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / D. Steuerfreie Erstattung der Mehraufwendungen durch den Arbeitgeber

Rz. 160 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Bei einer dHf sind die vom ArbG gezahlten Beträge steuerfrei, soweit sie beim ArbN als WK anerkannt werden könnten (§ 3 Nr 13 oder 16 EStG; > R 3.16 LStR und > R 9.11 Abs 10 Satz 2 LStR; zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 60 ff, > Fahrtkostenzuschüsse). In der > Sozialversicherung sind sie beitragsfrei (§ 1 Abs 1 Nr ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Zur Gesetzessystematik

Rz. 9 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Die bei dHf entstehenden Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft wurden herkömmlich als gemischte Aufwendungen iSv § 12 Nr 1 EStG behandelt (> Rz 11 ff), weil das ‚Wohnen’ zur privaten Lebensführung gehört und aus beruflichem Anlass entstehende zusätzliche Aufwendungen dafür sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind. Durch § 9 ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Aufwendungen für die Haushaltsführung gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung, die unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen (Anhang 10). Führt aber ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt und entstehen ihm dadurch notwendige Mehraufwendungen, so kann das Mehr an Aufwendungen im Rahmen des § 9...mehr